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BEG: Bundesregierung führt Bonus für serielle Sanierungen ein

Mit den geänderten BEG-Richtlinien führt die Bundesregierung neue Boni ein und weitet bereits bestehende aus. Damit will sie laut dem Bundeswirtschaftsministerium die Sanierungsförderung weiter anreizen. So werde ein Bonus für serielles Sanieren in Höhe von 15 Prozentpunkten eingeführt. Gefördert wird die Verwendung vorgefertigter Fassaden- beziehungsweise Dachelemente.

Die Änderungen bei den BEG-Förderrichtlinien will die Bundesregierung noch in diesem Jahr im Bundesanzeiger veröffentlichen. Sie sollen zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Alle drei Teilprogramme der BEG – Wohngebäude, Nichtwohngebäude und Einzelmaßnahmen – sind von den Änderungen betroffen.

Weitere Änderungen der BEG-Novelle

Die Bundesregierung erhöht den im September eingeführten Bonus für die am wenigsten energieeffizienten Gebäude von fünf auf zehn Prozentpunkte. Außer für Sanierungen auf EH/EG 40- und EH/EG 55-Standard soll es ihn ab 2023 auch für EH/EG 70 EE-Modernisierungen geben. Bei einer Kombination mit dem Bonus für serielle Sanierung ist der Gesamtbonus auf 20 Prozent gedeckelt.

Bei der BEG WG und NWG wird die Antragsberechtigung auf alle Investoren erweitert. Die Beschränkung auf Eigentümer, Pächter und Mieter wird aufgehoben. Die Mitförderung von Anlagen, die ausschließlich der Stromversorgung dienen, entfällt. Der Förderausschluss gilt auch für die Eigenstromversorgung. Vorbereitende Maßnahmen werden im Rahmen der Sanierung mitgefördert.

Bei privaten Eigenleistungen werden die Materialkosten gefördert. Die bislang unberücksichtigten Kosten für angestellte Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten (z. B. bei Wohnungsunternehmen oder Fertighausbauunternehmen) können unter den investiven Kosten angesetzt und gefördert werden. Der Effizienzhaus-Nachweis ist nach Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Verbindung mit DIN V 18599 zu berechnen. Der Nachweis für Wohngebäude mit der Normenkombination DIN V 4701-10/DIN V 4108-6 ist nicht mehr zulässig.

Für Anträge, die zwischen dem 1. Januar 2022 und 31. Dezember 2024 gestellt wurden oder werden, kann die Frist für die Einreichungen der (gewerblichen) Bestätigungen nach Durchführung auf begründeten Antrag verlängert werden, bei der Kreditförderung auf 66 Monate nach Zusage, bei der Zuschussförderung ebenfalls auf 66 Monate nach Zusage.

Die Erstellung einer (gewerblichen) Bestätigung zum Antrag für die Beantragung des WPB-Bonus für die Effizienzhaus/Effizienzgebäude-Stufe 70 EE und für den Bonus für die Serielle Sanierung von Wohngebäuden kann aus technischen Gründen erst ab dem 23. Februar 2023 erfolgen. Mit den Vorhaben kann ab dem 1. Januar 2023 begonnen werden, wenn vorab ein Beratungsgespräch auf dem aktualisiertem KfW-Formular „Nachweis eines Beratungsgesprächs“ (Version 01/2023) dokumentiert wurde. Die EE-Klasse wird ab einem EE-Anteil 65 % erreicht.

Aus der finalen Ressortabstimmung haben sich noch folgende wesentliche Anpassungen der Technischen Mindestanforderungen ergeben: Zur Erfüllung der Anforderungen in der EE-Klasse dürfen grüner Wasserstoff und Biomethan ausschließlich in Brennstoffzellen-Heizsystemen anteilig angerechnet werden. In den Technischen Mindestanforderungen für Nichtwohngebäude werden erstmals die Leistungen der Energieeffizienz-Expertin bzw. des -Experten definiert.

Die neue BEG-Richtlinie Einzelmaßnahmen (BEG EM) inklusive der Technischen Mindestanforderungen tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. Die wesentlichen Anpassungen sind:

Die Antragsberechtigung wird auf alle Investoren erweitert. Die Beschränkung auf Eigentümer, Pächter und Mieter wird aufgehoben. Bei Heizungsdefekt werden für provisorische Zwischenlösungen (z. B. Mietanlagen) die (Miet-)Kosten gefördert, wenn innerhalb der Befristung des Zuwendungsbescheids ein förderfähiger Netzanschluss erfolgt oder eine förderfähige Heizungsanlage eingebaut wird, die die gesamte Versorgung übernimmt. Bei Sanierungen in Eigenleistungen werden die Materialkosten gefördert. Die Förderung von Brennstoffzellenheizungen wird in die BEG EM übertragen. Die ursprüngliche Einschränkung (nach BZH-Programm) der Leistungsklassen entfällt. Anlagen sind nur förderfähig, wenn sie mit grünem Wasserstoff oder Biomethan betrieben werden.

Eine weitere Änderung betrifft die Neubauförderung: Sie wird als nun viertes Teilprogramm der BEG aus den bisherigen Richtlinien ausgegliedert und ab März 2023 in einer eigenen Richtlinie unter dem Titel „Klimafreundlicher Neubau“ unter Federführung des Bundesbauministeriums geregelt. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die bestehenden BEG-Regelungen fort. 

Weiterhin werden mit der Reform technische Anpassungen mit dem Ziel vorgenommen, besonders hochwertige Heizungsanlagen zu fördern. Durch die Änderungen werden beispielsweise nur noch effizientere Wärmepumpen und Biomasseheizungen mit besonders geringem Feinstaubausstoß gefördert. Quelle: BMWK / jb/pgl

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Hören Sie dazu auch unseren Podcast: Kann serielle Sanierung die Sanierungsquote erhöhen