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Solarthermie

Wann, wenn nicht jetzt

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und die Energieeinsparverordnung (EnEV) waren in die Jahre gekommen. Am 1. November 2020 wurden sie durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst. Die wesentlichen Regelungen zur Solarthermie hat der neue Gesetzestext nahezu 1:1 übernommen. So bleibt als Mindestanforderung zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch eine solar-thermische Anlage ein Anteil von 15 Prozent bestehen. Da der Heizwärmebedarf heutiger Neubauten aber gegenüber 2009 drastisch gesunken ist, ist die Anforderung mit einer geringeren Kollektorfläche zu schaffen als das GEG vermuten lässt. Um den Nachweis zu vereinfachen, macht das GEG in seinem Anhang eine Vorgabe für eine entsprechende Kollektorfläche: Der Mindestanteil gilt als erfüllt, wenn bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen solarthermische Anlagen mit einer Fläche von mindestens 0,04 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert und betrieben werden, bei Mehrfamilienhäusern braucht es 0,03 Quadratmeter Aperturfläche je Quadratmeter Gebäudenutzfläche. Mit diesen Flächenvorgaben soll es nach Wunsch des Gesetzgebers möglich sein, mit einer einfachen Warmwasser-Solaranlage ohne Heizungsunterstützung die Anforderung zu erfüllen. Doch die Rechnung stimmt nicht. Die Gebäudenutzfläche ergibt sich aus dem beheizten Volumen des Wohngebäudes und ist deutlich größer als die Wohnfläche. Die eigentlich als Minimallösung gedachte Anforderung des GEG führt daher zu relativ großen Kollektorflächen, bei 250 Quadratmeter Gebäudenutzfläche zum Beispiel sind es zehn Quadratmeter Aperturfläche. Die Bruttofläche eines Sonnenkollektors fällt je nach Konstruktion größer aus. Mit einer sol ...

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