Die Richtlinien liegen nun vor. Scheinbar gibt es aber (noch) keine Dokumente mit den vorgenommenen Aktualisierungen im Vergleich zur letzten Version. Schade. Jetzt muss man die alte und neue Version nebeneinander legen und Satz für Satz vergleichen, was doch sehr aufwändig ist.
10 Antworten
... in den FAQ steht "Der Bonus entfällt nur auf den Betrag, der das Mindestinvestitionsvolumen übersteigt. Das heißt, er wird dann je nach Höhe der förderfähigen Ausgaben gewährt und kommt damit voraussichtlich erst ab der zweiten signifikanten Maßnahme zum Tragen. "
Bedeutet, das haben die wieder rausgenommen?
Ich kann mich zwar irren, aber das Kumulierungsverbot gab es schon vorher. Man konnte auch in der alten Förderung das KFW-Darlehen nicht mit der BEG-EM für die gleiche Maßnahme kombinieren.
Scheinbar ist es tatsächlich so, dass man den Bonus auch mit einer Maßnahme erhält. Wenn z.B. das Dach 60.000 € kosten, dann bekommt man auf die ersten 30.000 € 15% und ab 30.000 € 20%, also 4.500 € + 6.000 € = 10.500 €. Man kann die 60.000 € auch mit mehreren Maßnahmen ausschöpfen.
Manchmal erreicht man die 30.000 €-Grenze mit einer einzelnen Maßnahme nicht und braucht eine zweite. Das ist wohl damit gemeint. Aber zwingend erforderlich ist sie wohl nicht. Man will locken, mehr zu machen.
Die neue Betrachtung des iSFP sehe ich gut und schlecht gleichzeitig.
Gut ist, dass man als Energieberater nicht mehr bei kleineren Maßnahmen unbedingt noch einen iSFP für etwas mehr Förderung braucht und hier mehr Arbeit hat als notwendig. Sicher nimmt das den einen oder anderen Verdienst weg, setzt aber wieder mehr auf echte Beratung im energetischen!.
Gesamt betrachtet soll hier vermutlich die Flut der Anträge etwas eingebremst werden nach dem Ansatz... Macht etwas mehr in den drei Jahren und nicht jedes Jahr Minianträge.
Ich habe gestern meine erste TPB gestellt und folgende Änderung festgestellt. Während man früher die Gesamtsumme, z. B. 60.000 EUR angegeben hat, sind nun die Summen je Bauteil aufzulisten, z. B. 40.000 Dach, 10.000 Dachflächenfenster und 10.000 EUR Kellergeschoßdecke.
Das macht sich besonders gut. wenn das Angebot keine Teilsummen ausweist.
Hieß es nicht noch vor kurzem: "Wir vereinfachen das GEG und die Förderung"?
Was wirft interessante Fragen auf,
was ist wenn dann in obigem Beispiel das Dach nach Fertigstellung 43000 die Dachfenster aber nur 5000 gekostet haben. Wird dann am Dach nur 40000 gefördert weil nur 40000 beantragt?
Wenn es keine solche Teilzuordnung beim VN gibt würde ich bei fehlender Aufteilung im Angebot die Beträge "nach billigem Ermessen" aufteilen.
Ich habe folgende Gedanken/Fragen zum neuen iSFP-Bonus:
Folgendes Szenario:
Zweifamilienhaus mit iSFP und geplanten Maßnahmen in diesem Jahr:
Dachdämmung: 50.000€
Fenstertausch einer Wohnung: 40.000€
Förderfähige Kosten ohne iSFP: 45.000€
Förderfähige Kosten mit iSFP: 90.000€
Vor der BEG-Novelle hätte ich zwei Förderanträge gestellt: einen für die Dachdämmung, welche beide WEs betrifft und den 2. Antrag für den Fenstertausch, welcher eine Wohnung betrifft.
Wenn ich nun jedoch die BEG-Richtlinie korrekt interpretiere, würde dabei der iSFP-Bonus nahezu komplett entfallen, da dieser nur für Kosten "dieser Maßnahme" gewährt wird, welche in dem vorliegenden Fall 45.000€ übersteigen. Es steht in der Richtlinie m.M.n. nichts, dass die Kosten mehrerer Anträge berücksichtigt werden (weder im gleichen Jahr noch in den Folgejahren). D.h die Betrachtung gilt pro Antrag (Maßnahme).
Das bedeutet man sollte versuchen mehrere Maßnahmen in einem Antrag zu bündeln, was im vorliegenden Fall formal nicht korrekt ist, da Maßnahme 1 beide WEs betrifft und Maßnahme 2 nur eine WE.
Wie seht ihr das?
Vor der Novellierung war es tatsächlich so, dass nur diejenigen Wohnungen gezählt wurden, die auch von der Sanierung betroffen waren. Dies war eigentlich nur bei den Fenstern relevant, da z.B. Außenwand und Dach immer das ganze Haus betroffen haben. Dann musste man im Antrag nur für Fenster angeben, wieviele Wohnungen gibt es insgesamt und wieviele sind von der Sanierung betroffen. Damit werden auch die förderfähigen Kosten begrenzt.
Wenn jedoch mit den Fenstern für eine Wohnung auch noch das Dach innerhalb eines Antrags gefördert werden soll müsste man im o.g. Fall eigentlich angeben, dass 2 von 2 Wohnungen betroffen sind, wenn es auch bei den Fenster nicht der Fall ist, was dann hinsichtlich der Grenze der förderfähigen Kosten günstiger wäre. Über solch einen Fall habe ich bisher nichts gelesen und es ist nur meine Interpretation. Ich habe auch nichts gelesen, dass dies jetzt anders wäre.
Aus meiner Sicht betreffen z.B. Fenster in einer Dachwohnung doch das ganze Haus. Grund ist, dass die Heizkosten ja teilweise über Fläche abgerechnet werden. Und wenn der Energieverbrauch in der Dachgeschosswohnung sinkt, haben alle Wohnungen etwas davon (wenn auch nur anteilig ein wenig).
So, ihr Lieben, Chaos ist groß. In der neuen Richtlinie BEG-EM steht:
8.4.2 Bonus für die Umsetzung einer Maßnahme im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP-Bonus)
Ist eine energetische Sanierungsmaßnahme Bestandteil eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ (EBW) geförderten iSFP und wird diese innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP mit einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30 000 Euro (brutto) umgesetzt, so erhöht sich der für diese Maßnahme vorgesehene Fördersatz für die förderfähigen Ausgaben, die die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben nach Nummer 8.3.1 Buchstabe a ohne Vorliegen eines iSFP übersteigen, um zusätzliche 5 Prozentpunkte (iSFP-Bonus).
Ich dachte, es müssen mindestens zwei Maßnahmen aus dem ISFP umgesetzt werden?? Davon ist hier nicht die Rede.
Oder welches Kleingedruckte habe ich hier übersehen? Hat das schon eine/r entdeckt?
Und, was auch echt einschneidend ist:
8.6 Kumulierungsverbot, Kombination mit anderen Förderprogrammen
Eine Kombination mit der BEG WG beziehungsweise der BEG NWG ist ausgeschlossen.
Da geht dann nur der Weg über die Einkommenssteuer (wenn es verschiedene Maßnahmen sind). Immerhin...