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Vor-Ort-Beratungsprogramm des BAFA

Wer-wie-was?

Beratungsempfänger • Wer kann eine Beratung im Rahmen des Förderprogramms in Anspruch nehmen? Natürliche Personen, rechtlich selbstständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft bis zu einer definierten Größe (klein- und mittelständische Unternehmen), Agrarbetriebe sowie juristische Personen und sonstige Einrichtungen, sofern Letztere gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Die Beratungsempfänger müssen Eigentümer des Gebäudes sein oder als Wohnungseigentümer sicherstellen, dass sich die Beratung auf das gesamte Gebäude bezieht. Nicht förderfähig sind Beratungen für Gebäude von Unter­nehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts, Gebietskörperschaften oder deren Eigenbetriebe mehrheitlich beteiligt sind. • Kann jeder Interessierte beraten werden? Ein Energieberater darf weder sich noch seinen Vermieter oder eigene Verwandte/Verschwägerte bis zum zweiten Grad beraten. • Für welche Gebäude ist eine Energieberatung förderfähig? Die Gebäude müssen sich im Bundesgebiet befinden und ständig zu mehr als der Hälfte zu Wohnzwecken genutzt werden. Die Baugenehmigung muss vor dem 1.1.1984 (alte Bundesländer) bzw. 1.1.1989 (neue Bundesländer) erteilt worden sein, und die Gebäudehülle darf seitdem nicht zu mehr als 50% durch Um- oder Anbau verändert worden sein. Ausgeschlossen sind Gebäude, die in den letzten acht Jahren bereits Gegenstand einer Beratung im Rahmen einer Bundesrichtlinie zur Vor-Ort-Beratung waren. Ausgenommen sind auch baugleiche Gebäude desselben Beratungsempfängers an ...

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