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Dritte Novelle der Richtlinie zu Lüftungsanlagen

Die Ausstattung von Schulen und Kitas mit vernünftigen Lüftungsanlagen ist zur Eindämmung der Corona-Pandemie ein sinnvoller Schritt. Die Salami-Taktik, in der die Anpassungen quartalsweise erfolgen, ist allerdings für Energieberaterinnen und -berater, aber auch für die Verantwortlichen in den Kommunen und Schulen eine Herausforderung. Dass diese nun nach den Sommerferien erfolgen, die vielleicht die eine oder andere Einrichtung hätte nutzen können, macht das Ganze nicht einfacher. 

In der Abwicklung von Aufträgen sind nun drei unterschiedliche Versionen zu beachten, je nach Datum. Nachtragsanträge für bereits bestehende Anträge sind möglich. Zusätzlich zu den ohnehin schon langen Bearbeitungszeiten beim BAFA dürfte das für zusätzliche Verwirrung und Nachfragen auf allen Seiten führen.

Jetzt auch Förderung für Fensterventilatoren

Das BMWi fördert die Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von sogenannten stationären raumluft-technischen (RLT) Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten. Seit Juni 2021 wird zudem auch der Neueinbau von stationären RLT-Anlagen in Einrichtungen für Kinder unter 12 Jahren (insbesondere in Schulen und Kindertagesstätten) gefördert. Jetzt kann zusätzlich auch der Einbau von Stationären Zu- und Abluftventilatoren, wie z.B. Fensterventilatoren, gefördert werden. Antragsberechtigt sind Kindertageseinrichtungen, Horte und Kindertagespflegestellen sowie staatlich anerkannte allgemeinbildende Schulen in öffentlicher oder freier Trägerschaft, mit Ausnahme von Schulen der Erwachsenenbildung. Voraussetzung für die Förderung ist, dass es sich um Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit handelt. Anträge können beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden.

Überblick zu den wesentlichen Änderungen für den Neueinbau

Die Bagatellgrenze wurde von 8.000 Euro je Standort auf 2.000 Euro je Standort reduziert.Bei einem Umluftanteil von fünf Prozent bis zu 50 Prozent muss der Außenluftvolumenstrom mindestens 15 m³ je Stunde und Person betragen.

Was ist bei der Beschaffung und dem Einbau von Zu-/Abluftventilatoren zu beachten?

In Einrichtungen für Kinder unter 12 Jahren wird die Beschaffung und der Einbau von Zu-/Abluftventilatoren gefördert, die in Fenstern, Dach- oder Außenwanddurchbrüchen fest verbaut werden und die sowohl den Innenraum mit Außenluft versorgen als auch die Abluft aktiv nach außen transportieren undals Kombination von Zu- und Abluftventilator ausgeführt werden.

Die Beschaffung und der Einbau von Zu-/Abluftventilatoren ist nur in Räumen mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit förderfähig. Dies ist insbesondere anzunehmen für Räume ohne RLT-Anlage mit Frischluftzufuhr, in denen die Fenster nur kippbar und/oder nur Lüftungsklappen mit minimalem Querschnitt vorhanden sind (Räume der Kategorie 2).

Weitere Information sind beim Bafa nachzulesen.

So sind Nachträge zu bereits gestellten Anträgen möglich

Antragsteller, die bereits einen Antrag auf Förderung eines Neueinbaus von stationären RLT-Anlagen in Einrichtungen für Kinder unter zwölf Jahren auf Grundlage der am 11. Juni 2021 in Kraft getretenen Richtlinie für die Bundesförderung Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische Anlagen gestellt haben, können  einen zusätzlichen Antrag für die Beschaffung und den Einbau von Zu-/Abluftventilatoren für die gleichen Einrichtungen für Kinder unter zwölf Jahren stellen. Die Antragsteller müssen sich in diesem Fall die ursprünglich beantragten bzw. bereits zugebilligten finanziellen Mittel auf den neuen Antrag anrechnen lassen, sodass die Summe aller Anträge pro Standort die Förderhöchstgrenze von 500.000 Euro nicht überschreitet. Die Bagatellgrenze von 2.000 Euro ist entsprechend zu beachten. Quellen: BMWi / BAFA / pgl

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