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GEG verschärft Dämmanforderungen bei Kälteanlagen

Der Gesetzgeber hat das Dämmniveau für Kälteverteilungsleitungen raumlufttechnischer Anlagen in den Paragrafen 69 und 70 des novellierten Gebäudeenergiegesetzes (GEG) deutlich angehoben. Lüftungsleitungen berücksichtigt das Gesetz dagegen nicht. Darauf weist Armacell hin, Hersteller von flexiblen Dämmstoffen zur Anlagenisolierung sowie technischer Schäume. Demnach sind Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen bei einem Innendurchmesser von bis zu 22 Millimetern mit einer Mindestdämmschichtdicke von neuen Millimeter zu dämmen. Für größere Leitungen beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht 19 Millimeter. Die Mindestanforderungen beziehen sich auf eine Wärmeleitfähigkeit des Dämmstoffs von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin bei einer Mitteltemperatur von zehn Grad Celsius.

Dämmhersteller kritisiert Anforderungen für Außenbereich …

Für an Außenluft angrenzend verlegte Rohrleitungen, die unter den Anwendungsbereich des Paragrafen 69 fallen, fordert das GEG eine 200-pozetige-Dämmung. „Während dies für die Dämmung von Wärmeverteilungsleitungen zum Beispiel auf dem Gebäudedach technisch sinnvoll und ausführbar ist, stellt diese Anforderung im Bereich Erneuerbarer Energien eine erhebliche technische Herausforderung dar“, bemängelt Armacell-Managerin Elke Rieß. Eine solche Dämmung lasse sich im Durchführungsbereich von Solarleitungen oder beim Anschluss von Monoblock-Wärmepumpen nur unter erheblichem Mehraufwand und mit einem mehrlagigen Dämmaufbau umsetzen. Denn für diese Anwendungen kommen in der Praxis vorwiegend UV-beständige, werkseitig vorgedämmte Leitungen zum Einsatz.

… und fehlende Vorgaben für Luftkanaldämmung

GEG 2024: Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen*

Armacell

GEG 2024: Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen*

Ebenfalls kritisch sieht Rieß, dass es der Gesetzgeber erneut versäumt hat, der Forderung der Bundesfachgruppe Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz des Zentralverbands des Deutschen Baugewerbes nachzukommen und Mindestdämmschichtdicken für Lüftungsanlagen zu definieren. „Durch die zunehmende Klimatisierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden entstehen auf un- oder nicht ausreichend gedämmten Luftkanälen erhebliche energetische Verluste im Leitungsverlauf“, erklärt die Expertin, warum sie Dämmmaßnahmen für notwendig hält. Zur Vermeidung von Energieverlusten hätten die Dämmschichtdicken aus der DIN 1946-6 in die GEG-Tabelle 23 „Anforderungen für die Wärmedämmung von Luftleitungen für erhöhte Anforderungen“ eingefügt werden können. Quelle: Armacell / jb