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Bundesrat will Quartiersansatz im Gebäudeenergiegesetz stärken

In seiner Stellungnahme fordert der Bundesrat unter anderem, den Quartiersansatz im Gebäudeenergiegesetz umfassend zu verankern, weitere Anreize für die Nutzung von Geothermie zu schaffen und raumlufttechnische Anlagen zur Wärmerückgewinnung zuzulassen.

Die Begründung für die Berücksichtigung der raumlufttechnischen Anlagen ist der geringe Energiebedarf effizienter Gebäude. Durch die Nutzung der Wärmeenergie in der Abluft durch Luft/Luft-Wärmeüberträger sowie bei Vorerwärmung der Frischluft durch eine Zirkulation im Erdreich reiche dies aus, um das Gebäude zu beheizen, argumentiert der Bundesrat.

Weiteres zentrales Thema der Änderungswünsche ist die Abfederung sozialer Härten. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren darauf zu achten, dass Menschen in einkommensarmen Haushalten, unabhängig davon, ob sie im Transferbezug stehen, vor möglichen Kostensteigerungen durch Maßnahmen zur Sanierung, Erneuerung, Erweiterung oder Umgestaltung der Heizungssysteme (und) zur Verbesserung der Gebäudeeffizienz angemessen geschützt werden. Der Verweis auf zu erwartende Kosteneinsparungen könne nur dann herangezogen werden, wenn diese in einem unmittelbaren zeitlichen Bezug zu möglichen Mehrausgaben stünden.

Was gesetzlich gefordert ist soll förderfähig werden

Außerdem schlägt der Bundesrat vor, von dem Prinzip abzuweichen, dass nichts gefördert werden darf was gesetzlich gefordert ist. Er schlägt vor klarzustellen, dass ordnungsrechtliche Pflichten die Gewährung von Fördermitteln nicht ausschließen.

Ein weiterer Fokus liegt auf Kommunalen Wärmeplänen. Die  stellen auf der Grundlage von Bestands- und Potenzialanalysen die Wärmeversorgungsstruktur und die Wärmenachfrage der Abnehmenden räumlich dar. „Sie schaffen eine belastbare Grundlage für die Planung von Umsetzungsmaßnahmen und damit Planungssicherheit für die an der Wärmewende beteiligten Akteure“, so der Rat. In Baden-Württemberg ist die Erstellung dieser Wärmepläne für größere Kommunen bereits verpflichtend. „Die Bundesregierung wird gebeten, eine bundesweit geltende Verpflichtung einer kommunalen Wärmeplanung zu schaffen, die bereits bestehende Länderregelungen berücksichtigt.“

Umstritten ist auch die kritische Position zum Heizen mit Holz. Es sollte „ein Ansatz verfolgt werden, welcher insbesondere für Bestandsgebäude auch eine Wärmeerzeugung auf der Grundlage von Biomasse wie Holz, Biogas sowie anderen CO2-neutralen Kreisläufen dienenden Wärmeerzeugungen oder auch auf Grundlage von Wasserstoff zulässt“, fordert der Bundesrat.

Im ländlichen Raum soll mit Heiz und Biomasse geheizt werden dürfen

Insbesondere im ländlichen Raum könne der Einsatz von Biomasse und klimaneutralen Gasen in Heizungsanlagen eine lokale und klimaneutrale Möglichkeit zur Beheizung von Gebäuden bei gleichzeitigem Aufbau regionaler Wertschöpfungsketten bieten. „Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung sicherzustellen, dass insbesondere auch im ländlichen Raum Biomasse und klimaneutrale Gase zur Beheizung von Gebäuden eingesetzt werden können und der Einsatz nicht durch vorgegebene Kombinationspflichten oder sonstige Hemmnisse erschwert wird.“

Die Länderkammer lehnt außerdem die geplante Ausnahmeregelung für Eigentümer ab 80 Jahre, die ein eigenes Haus bewohnen, ab. Für diesen Personenkreis war eine Befreiung gedacht. Die Länder plädieren hier für eine einfache Härtefallklausel oder eine sachlich begründbare Altersgrenze, wie zum Beispiel das Renteneintrittsalter.

Gesetz zu Smart Meters ist durch

Gebilligt hat der Bundesrat das Smart-Meter-Gesetz. Anlass für die Neuregelungen ist, dass die Einführung der intelligenten Systeme nicht mit der erhofften Geschwindigkeit vorangeht, was laut Gesetzesbegründung unter anderem an aufwändigen Verwaltungsverfahren liege.

Künftig soll der Einbau intelligenter Strommesssysteme keiner Freigabe mehr durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bedürfen. Die Hersteller am Markt erfüllten mittlerweile die notwendigen hohen Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit, heißt es in der Begründung. Das Gesetz baut die bestehenden Auflagen aus und macht präzise Vorgaben zu Speicherungen, Löschungen und Anonymisierung.

Ab 2025 soll für jeden Abnehmer die Möglichkeit bestehen, mit einem variablen Strompreistarif dann Strom zu nutzen, wenn dieser preiswert und von erneuerbaren Energien bereitgestellt ist. Die Kosten eines Smart-Meters werden für Privathaushalte und Kleinanlagenbetreiber auf 20 Euro pro Jahr gedeckelt bei einer dafür höheren Beteiligung durch die Netzbetreiber. pgl