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Wärmeschutznachweis - Berechtigung Baden-Württemberg

Hallo zusammen,

ich habe jetzt die Landesbauverordnung (LBO) von Baden-Württemberg sowie die GEG-DVO durchforstet, aber bin immer noch unschlüssig. Im Internet steht zwar, dass es auch Energieberater dürfen, aber dies wird ja auch dem vertraue ich jetzt nicht. Zumal "Energieberater" ja keine geschützte Berufsbezeichnung ist.

Für mich lies es sich so, als dürfen das nur Architekten oder durch die Ingenieurkammer anerkannte Sachverständige. Der Paragraph betrifft natürlich auch die allgemeinen Dokumentationsunterlagen bzw. die Entwurfsverfassung, aber für den Wärmeschutznachweis wird ebenfalls darauf verwiesen.  Der Architekt kann wohl Sachverständige hinzuziehen, aber ob man als Ausstellungsberechtigter nach § 88 Absatz 1 GEG berechtigt ist? Immerhin gibt es ja Sachverständige für Wärmeschutz.

Ich habe eine Ausstellungsberechtigung nach §88 GEG und bin als Energieberater für Wohngebäude registriert. Energie-Effizienz-Experte bin ich lediglich für Nichtwohngebäude. 

Hat man denn die Berechtigung zum Wärmeschutznachweis als Energie-Effizienz-Experte, als Energieberater für Wohngebäude oder als Ausstellungsberechtigter?

Hier noch ein Zitat aus einer anderen Quelle:

"Die Berechtigung, den Wärmeschutznachweis zu führen, haben nur Fachplaner, die über eine Bauvorlageberechtigung für das Bundesland, in dem Sie bauen möchten, besitzen."

Ist hier jemand, der sich mit dieser Thematik auskennt und Licht ins Dunkle bringen kann?

Besten Dank!

1 Antwort

GEG-DVO BW
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-GEGDVBWrahmen/part/X

§2 (1)
Für alle in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes fallenden zu errichtenden Gebäude ist im Auftrag des Bauherrn die Einhaltung der Anforderungen von Teil 2 des Gebäudeenergiegesetzes, Teil 4 des Gebäudeenergiegesetzes und Teil 5 des Gebäudeenergiegesetzes durch eine Erfüllungserklärung nach § 92 Absatz 1 Satz 1 GEG in Verbindung mit § 93 GEG von einem Entwurfsverfasser nach § 43 LBO nachzuweisen. Für die Zuziehung von Sachkundigen durch den Entwurfsverfasser gilt § 43 Absatz 2 LBO entsprechend. Sachkundige sind Personen nach § 88 Absatz 1 GEG.

LBO BW
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-BauOBW2010pP43/part/S

§43 (2)
Hat der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat er den Bauherrn zu veranlassen, geeignete Fachplaner zu bestellen. Diese sind für ihre Beiträge verantwortlich. Der Entwurfsverfasser bleibt dafür verantwortlich, dass die Beiträge der Fachplaner entsprechend den öffentlich-rechtlichen Vorschriften aufeinander abgestimmt werden.

In kurz: Verantwortlich ist der Entwurfsverfasser, er kann aber einen Sachkundigen beauftragen lassen. Sachkundige sind Ausstellungsberechtigte für Energieausweise.

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