Ein Wohngebäude soll von innen saniert werden. Dabei wird beim Schrägdach die vorhandene Zwischensparrendämmung ausgebaut und durch eine neue ersetzt. Gelten hier dann auch die Anforderungen des GEG §48 in Vergindung mit Anlage 7? Dort wird unter 5a nur vom Ersatz oder erstmaligen Einbau eines Daches gesprochen. Im vorliegenden Fall bleibt aber der Dachstuhl inkl. Deckung unverändert. 5b gilt nur, wenn das Dach von außen saniert wird. Es soll aber von innen geschehen.
Ich interpretiere das so, dass es keine Anforderungen gibt, wenn die Sanierung von innen erfolgt. Seht Ihr das auch so?
6 Antworten
Ich interpretiere das so, dass es keine Anforderungen gibt, wenn die Sanierung von innen erfolgt. Seht Ihr das auch so?
Eine Anforderung gibt es schon. Aber nicht aus Anlage 7, sondern aus §46 "Aufrechterhaltung der energetischen Qualität". Es darf also energetisch nicht schlechter werden als vorher.
Sonnen-Energie (bzw. seine KI) verfehlen das eigentliche Thema. Die Maßnahme fällt weder unter Punkt 5a noch unter Punkt 5b der Anlage 7.
Ähnlich wie schon bei den Außenwänden diskutiert sind die Anforderungen bei innenseitigen Bekleidungen und Einbau von Dämmschichten bei der Novelle EnEV 2014 entfallen. In EnEV 2009 waren sie noch explizit aufgeführt.
Ich denke der Gesetzgeber sieht die Dachsanierung von außen deshalb als Auslösetatbestand für die Einhaltung der GEG-Anforderungen, weil in diesem Fall die bauphysikalischen Anforderungen hinsichtlich des Wärmeschutzes und des hygrischen Feuchteschutzes für das Gesamtbauteil Steildach überhaupt erst eingehalten werden können.
Wenn ich Zwischensparrendämmungen im Bestand von innen austausche (warum auch immer), muss ich doch auch die bauphysikalischen Bedingungen des gesamten Dachaufbaus berücksichtigen (ist z.B. eine diffusionsoffene Unterspannbahn vorhanden, sind Dämmschichten überlüftet etc.). Solche Maßnahmen generell als Auslösetatbestand für die Einhaltung der GEG-Anforderungen zu sehen, wäre meiner Meinung nach nicht zielführend.
@RobA0001
Mein Beitrag stammt aus eigener Recherche und ich habe ihn selbst formuliert. Solche Aussagen verfehlen das eigentliche Thema.
Oh, da muss ich mich bei der KI entschuldigen. Ich hab Werner Landgrafs Frage jetzt mal ChatGPT vorgeworfen. Die Antwort:
Ja, Ihre Interpretation ist korrekt: Wenn die Sanierung des Schrägdachs ausschließlich von innen erfolgt, ohne dass die Dachdeckung oder die äußere Dachkonstruktion verändert wird, gelten die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) § 48 in Verbindung mit Anlage 7 nicht.
Gründe:
- Anwendungsbereich von § 48 GEG: Dieser Paragraph bezieht sich auf Änderungen an Außenbauteilen, die beheizte oder gekühlte Räume umschließen. Dazu zählen insbesondere Dachflächen, Wände und Fenster, die direkt der Außenluft ausgesetzt sind. Maßnahmen, die ausschließlich die Innenseite betreffen, wie das Ersetzen der Zwischensparrendämmung ohne Eingriff in die äußere Dachkonstruktion, fallen nicht unter diese Regelung. gesetze-im-internet.de+6datenbank.nwb.de+6geg-info.de+6haufe.de
- Anlage 7 GEG: Diese Anlage listet spezifische Anforderungen für Außenbauteile auf, die bei Änderungen einzuhalten sind. Da die Maßnahme in Ihrem Fall die äußere Dachkonstruktion nicht betrifft, sind die dort genannten Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) nicht relevant. datenbank.nwb.de+6gesetze-im-internet.de+6buzer.de+6
- Keine Anforderungen an Innendämmung: Für Dämmmaßnahmen, die ausschließlich im Innenbereich durchgeführt werden, gibt es keine spezifischen Anforderungen im GEG. Es ist jedoch wichtig, die anerkannten Regeln der Technik zu beachten, um Wärmebrücken und Feuchtigkeitsprobleme zu vermeiden. effizienzhaus-online.de
Fazit:
Da die geplante Maßnahme keine Änderungen an Außenbauteilen beinhaltet, sind die Anforderungen des § 48 GEG in Verbindung mit Anlage 7 nicht anzuwenden. Es gelten keine spezifischen energetischen Mindestanforderungen für die Sanierung der Zwischensparrendämmung von innen.enev-online.com+7haufe.de+7geg-info.de+7
Dennoch empfiehlt es sich, die Dämmung gemäß den anerkannten Regeln der Technik auszuführen, um die Energieeffizienz des Gebäudes zu optimieren und mögliche Bauschäden zu vermeiden.
Bis auf den fehlenden Verweis auf § 46 ist die Antwort akzeptabel.
Vielen Dank! Die Kommentare sind sehr hilfreich.
Eine durchaus interessante Frage.
Mir scheint es so, dass in Deinem Fall eher 5a gilt
Bauteilgruppe: Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Dachräume
5a Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen einschließlich Dachgauben sowie gegen unbeheizte Dachräume abgrenzende Decken (oberste Geschossdecken) und Wände (einschließlich Abseitenwände):– Ersatz oder– erstmaliger Einbau Anzuwenden nur auf opake Bauteile
Hier gibt es den Verweis auf 1:
Werden Maßnahmen nach den Nummern 1a, 1b, 5a, 5b, 5c, 6a, 6b, 6c, 6d oder 6e ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird, wobei ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,035 W/ (m•K) einzuhalten ist.
Somit würde ich auch sagen: Die vorhandenen Sparrenhöhe ist die limitierende Grenze.
Allerdings auch, wenn das Dach von außen erneuert wird, denn
Wird bei Maßnahmen nach Nummer 5b eine Dachdeckung einschließlich darunter liegender Lattungen und Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden, wenn der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt wird und die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt ist. Die Sätze 1 bis 3 sind bei Maßnahmen nach den Nummern 5a, 5b, und 5c nur auf opake Bauteile anzuwenden