In Nummer 1b der Anlage 7 des GEG werden als Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Außenbauteilen aufgezählt:
- Anbringen von Bekleidungen (Platten oder plattenartige Bauteile), Verschalungen, Mauervorsatzschalen oder Dämmschichten auf der
Außenseite einer bestehenden Wand oder
– Erneuerung des Außenputzes einer bestehenden Wand
Handelt es sich hiebei um eine ausschließliche Aufzählung?
Kann die Aufzählung so interpretiert werden, dass diese Regelung bei einer Innendämmung einer Außenwand niicht gilt?
Ein Kunde interpretiert dies so. Ich habe dem Kunden geraten sich auf jeden Fall schrifltlich zu vergewissern, z. B. mit einer Anfrage bei der DENA und dem BBR über das GEG Infoportal.
Ich bin gespannt auf eure Meinungen.
Viele Grüße
Johann
7 Antworten
@Flojohannes : Darf ich mal nachfragen, warum Du Deinem Kunden empfohlen hast, sich darüber zu erkundigen?
Vielen Dank für die Antwort.
Ich interpretiere hier das GEG anders. Die Stellungnahme im GEG-Portal wiederholt im Grunde nur das Gesetz. Mir fehlt das Stichwort "Innendämmung". Es soll in diesem Fall zwar keine Förderung mit BEG-Randbedingungen beantragt werden, aber ich muss als Energieberater darauf achten, dass die GEG-Bedingungen eingehalten werden. Und wenn Transmissionswärmeverluste eingegrenzt werden sollen, und dass ist ja der eigentliche Zweck im GEG, ist es m. E. unerheblich, ob ich ein WDVS oder eine Innendämmung einbaue.
Ein Blick in die Geschichte von EnEV und GEG hilft hier weiter.
In der EnEV 2007 und 2009 waren in Anlage 3 die Innendämmungen für Außenwände noch explizit aufgeführt. Seit EnEV 2014 ist dieser Punkt entfallen und im Nachfolger GEG auch nicht wieder aufgetaucht.
Nun könnte man natürlich annehmen, dass der Gesetzgeber dies bei der Überarbeitung einfach vergessen hat. Dem ist aber nicht so.
Im Entwurf der Änderungen zur EnEV 2014 wurde eine ausführliche Begründung mitgeliefert. Dort steht (S.158):
Der Einbau von Dämmschichten auf der Innenseite (bisher Satz 1 Buchstabe c) soll entfallen; dieser Tatbestand ist in der Praxis schwer zu vollziehen und schreckt Bauherren wegen des Verlustes an Wohnfläche, der mit einer Pflicht zur Innendämmung einhergeht, davon ab, überhaupt eine Innendämmung vorzunehmen. Bei der Innendämmung kann mit einer freiwilligen Lösung möglicherweise mehr Energieeinsparung erzielt werden als durch eine Vorschrift, die von eigentlich sinnvollen Maßnahmen abhält.
Der Gesetzgeber hat hier also bewusst auf einen Grenzwert verzichtet.
Vielen Dank für die hilfreiche Antwort.
Wenn auf der anderen Seite der Wand ein beheizbarer Raum ist, dann ist die Wand eigentlich kein Außenbauteil. Dann gilt hier auch nicht das GEG. Außer der Nachbarraum ist außerhalb einer thermisch konditionierten Hülle und wird nur "temperiert".
Das stimmt wohl. Es handelt sich in diesem Fall aber um eine Außenwand zwischen beheizten Räumen und Außenluft.
Danke für den Beitrag.
Ja, das kann so interpretiert werden, da auch das BBSR die Aufzählung als abschließend ansieht.
Hat dies im GEG Infoportal auch schon so veröffentlicht:
https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Gebaeudebestand/BedAnforderungen/EnergAnfAussenwand/Energ-Anf-node.html