Guten Tag, ich habe einen Kunden, welcher sein Haus für knapp über 60.000€ inkl. iSFP hat sanieren lassen. Aufgrund des Skontos in der Abschlagszahlung hat sich nun herausgestellt, dass tatsächlich in Summe 59.000€ bezahlt wurden. Im Verwendungsnachweis und der TPN habe ich aber die vollen 60.000€ angegeben. Es wäre also eine Mehrförderung von effektiv 200€ für den Kunden.
Auf den Festsetzungsbescheid warten wir noch. Bei der Einreichung der Unterlagen insbesondere des Verwendungsnachweises werden die Überweisungsbelege ja nicht abgefordert.
Hattet ihr schonmal so einen Fall und was würde im schlimmsten Fall passieren? Rückzahlung des 200€ zu viel ausgezahlten Zuschuss?
Danke schonmal für die Antworten
8 Answers
hatte jetzt schon mehrfach das das Bafa nur den skontierten Betrag gefördert hat, auch wenn das Skonto vom Kunden nicht gezogen wurde.
Somit wenn auf der Rechnung Skonto ausgewiesen ist, wird es meiner Erfahrung nach sowieso abgezogen.
Die Erfahrung, dass das BAFA den Skontobetrag ohne Rückfrage einfach abzieht, habe ich auch schon gemacht.
Darüber hinaus hatte ich aufgrund einer fehlerhaften Eingabe im VN auch schon einmal den Fall, dass "zu viel" Geld vom BAFA an den Kunden ausgezahlt wurde. Nachdem das BAFA auf den Fehler hingewiesen wurde, wurde ein recht langwieriger Prozess inkl. Verzinsung des zu viel gezahlten Betrages vom BAFA angestoßen. D.h. der Kunde musste den zu viel gezahlten Betrag inkl. Zinsen zurückzahlen...
Im Merkblatt steht klar, dass nur tatsächlich entstandene Kosten gefördert werden, also abzüglich Skonto, Rabatte. Ich lasse mir immer die Zahlunsgsnachweise vorlegen. Ich würde dem BAFA dies kommunizieren und die Summe korrigieren.
Das BAFA kann nicht wissen, ob das Skonto tatsächlich nicht bezahlt wurde. Eigentlich ist es eine Frechheit, wenn sie es pauschal abziehen, wenn es in der Rechnung aufgeführt wird. Wenn das BAFA in solch einem Fall weniger berücksichtigt als bezahlt wurde muss man halt Widerspruch erheben.
Im neuen Infoblatt Vers. 10.0 vom 01.07.25 steht:
"In Anspruch genommene Ausgaben, die durch Versicherungsleistungen beglichen werden, sowie Rabattgewährungen (auch Skonto,
Cashback-Aktionen, o.ä.) und gegebenenfalls vorgenommene Abzüge bei Nachlass oder Minderung reduzieren im vollen Umfang die anrechenbaren Investitionskosten."
Die Klausel "auch wenn diese nicht in Anspruch genommen wurde" ist raus. Skonto wird nur abgezogen, wenn es tatsächlich in Anspruch genommen wurde. Dies hat ein Mitarbeiter des BafA im Webinar am 12.06.25 schon so bestätigt.
@Jörg Landau: Ich habe mir die letzten Infoblätter angesehen. Dort steht immer "In Anspruch genommene Rabattgewährungen (auch Skonto)". Wann gab es einmal die von Dir zitierte Klausel?
Allgemeines Merkblatt zur Antragstellung
Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) – Zuschuss
Version 1.12 vom 01.02.2025
Seite 9 unter "Erforderliche Unterlagen für die Einreichung des Verwendungsnachweises (2. Stufe)"
inklusive Skonti (auch wenn diese nicht in Anspruch genommen wurden)
(noch?) aktueller Link:
https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/beg_merkblatt_allgemein_antragstellung.pdf?__blob=publicationFile&v=10
online verfügbar ist auch noch die Version 1.8 vom 31.08.2023, dort auf Seite 8
https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/beg_merkblatt_allgemein_antragstellung_31122023.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Das offenbar noch aktuelle "Merkblatt zur Antragstellung" V1.12 (zumindest unter https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/Informationen_fuer_Antragstellende/informationen_fuer_antragstellende_node.html unter Publikationen aktuell aufgeführt) und das neue "Infoblatt zu den förderfähigen Leistungen" V10.0 scheinen sich da zur Zeit zu widersprechen.
 
    
aus dem allgemeinen Merkblatt zur Antragstellung:
Dabei sind die tatsächlich realisierten Ausgaben inklusive Mehrwertsteuer (bei Vorsteuerabzugsberechtigung dürfen nur die Netto-Ausgaben angesetzt werden), inklusive Skonti (auch wenn diese nicht in Anspruch genommen wurden) und sonstiger Rabatte anzugeben
Korrekt wäre es, die Skonti auf jedem Fall abzuziehen. Da das jeweilige Skonto ja auf den Rechnungen, die beim Verwendungsnachweis hochgeladen werden, ausgewiesen ist, dürfte das im Falle einer Prüfung direkt auffallen.
Ich würde es nicht darauf ankommen lassen.