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BEG EM NWG - Wie sind die 1.000.-/m² max. förderfähige Kosten zu verstehen ?

Hallo liebe Community,

ich hoffe Ihr könnt mir helfen. Das BAFA antwortet auf meine wiederholte Frage (unten 1:1 wiedergegeben) leider nicht.

Grundlagen:

BEG EM, NWG. Maßnahme Anlagentechnik (Beleuchtung) wurde 08-2022 beantragt und beschieden. Bewilligungszeitraum wurde verlängert.

Gemäß Richtlinie vom 16.09.2021 Nr.8.3.2 sind die förderfähigen (ff) Kosten auf 1.000 €/m² NGF gedeckelt.

Weiter steht in der Richtlinie: "Für Maßnahmen..., die sich nicht auf das gesamte Gebäude beziehen, ist für die Höchstgrenze der ff. Kosten nur der Teil der NGF maßgebend, der von der Umsetzung betroffen ist."

 

Beispiel:

Im Gebäude welches gesamt 1.000 m² NGF besitzt, ist in Teil A mit 300 m² förderfähige Beleuchtung vom Typ A eingesetzt, in Teil B mit 200 m² förderfähige Beleuchtung vom Typ B. In 500 m² des Gebäudes wurden keine Maßnahmen umgesetzt.

In Teil A betragen die angefallenen Kosten inkl. Umfeldkosten 500 €/m², in Teil B 1.500 €/m². 

Es soll nun der Verwendungsnachweis geführt werden.

 

Frage 1:

Wie hoch sind die ff-Kosten gesamt ? A oder B ?

A: 300 x 500 + 200 x 1.500 = 450.000.-

B: 300 x 500 + 200 x 1.000 = 350.000.-

 

Frage 2:

Wenn B richtig ist, muss ich in der Dokumentation zur Rechnungsprüfung eine Aufteilung vornehmen, richtig  ?

 

Bin gespannt, was Ihr meint, bzw. welche Erfahrungen Ihr gemacht habt.

Herzlichen Dank im Voraus für jeden Beitrag und ein schönes Wochenende !

Viele Grüße, Alexander

1 Antwort

Die Frage ist berechtigt – ich hatte einen sehr ähnlichen Fall im Modul „Anlagentechnik (außer Heizung)“ gemäß BEG EM NWG, ebenfalls im Bereich Beleuchtung. Dabei musste ich mich intensiv mit der Flächenzuordnung und Deckelung nach BEG-Richtlinie auseinandersetzen. Hier meine Einschätzung dazu:

✅ Antwort zu Frage 1: Variante B ist korrekt

Die 1.000 €/m²-Deckelung der förderfähigen Kosten gilt je Teilfläche, nicht für das gesamte Gebäude.

Richtlinie: BEG EM vom 16.09.2021, Abschnitt 8.3.2:

„Für Maßnahmen, die sich nicht auf das gesamte Gebäude beziehen, ist für die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben nur der Teil der NGF maßgebend, der von der Umsetzung betroffen ist.“

Konkret bedeutet das:

  • Teil A (300 m², 500 €/m²): voll ansetzbar
  • Teil B (200 m², 1.500 €/m²): auf 1.000 €/m² gedeckelt
  • Teil C (500 m²): nicht betroffen → irrelevant

➡️ Förderfähige Summe:
👉 300 × 500 € + 200 × 1.000 € = 350.000 €
Variante B ist korrekt.

📄 Antwort zu Frage 2: Aufteilung ist Pflicht

Die Flächen und Kosten müssen transparent zugeordnet und dokumentiert werden – entweder tabellarisch oder über Grundrissaufteilung. Das BAFA prüft hier, ob die Maßnahmen eindeutig auf die betroffenen Flächen bezogen werden können.

🛠 Aus der Praxis:

Auch ohne offizielle BAFA-Antwort: Bei der Prüfung des Verwendungsnachweises wird genau das verlangt. Wer die Flächen nicht sauber trennt, riskiert Kürzungen oder Rückfragen.

Viele Grüße aus dem Münsterland
„Ich komme aus dem Handwerk – und berate heute so, wie ich früher selbst beraten werden wollte.“
„Der Mensch hat drei Wege, klug zu handeln: Der edelste ist das Nachdenken. Der leichteste ist das Nachahmen. Der bitterste ist die Erfahrung.“
— Konfuzius
Andreas

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