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Erneuerbare bei Heizungen: Das soll ab Januar 2024 kommen

Das Konzept, das gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) entwickelt wurde, soll im Rahmen einer öffentlichen Konsultation in den nächsten Wochen  diskutiert werden.

Kernaussagen sind:

Die Reduktion des Wärmebedarfs in Gebäuden ist zentral. Nicht nur das Sanierungstempo,auch die Sanierungstiefe muss am Ziel der Klimaneutralität ausgerichtet werden.

Wärmenetze werden eine wichtige Rolle bei der Wärmeversorgung übernehmen. Mit klimaneutralen Wärmenetzen kann man unterschiedliche erneuerbare Wärmepotenziale kostengünstig erschließen und insb. dicht bebaute Gebiete mit erneuerbarer Wärme oder Abwärmeversorgen.

Wo möglich, sollte erneuerbare Wärme oder unvermeidbare Abwärme direkt genutzt werden.

Insbesondere die Nutzung der Umgebungswärme mit Wärmepumpen spielt in allen Studien und Szenarien eine entscheidende Rolle. Sie wird ergänzt durch geothermische Systeme und Solarthermie und insb. in Wärmenetzen durch die Nutzung von unvermeidbarer Abwärme oder Wärme aus allen Tiefebereichen der Geothermie.

Biomasse, grüner Wasserstoff und andere strombasierte synthetische Brennstoffe sind knappe Ressourcen. Sie werden aufgrund einer hohen Nachfrage in anderen Sektoren voraussichtlich auch mittel- bis langfristig teuer bleiben. Grüner Wasserstoff und strombasierte Brennstoffe stehen zudem in den kommenden Jahren noch nicht in nennenswertem Umfang zur Verfügung.

Erneuerbare durch Wärmenetze

Vorgeschlagen werden zwei Varianten, die Erfüllung in einer Stufe und ein Zwei-Stufenmodell. Das Einstufenmodell sieht verschiedene Optionen vor. Eine Option, die zur Erfüllung dienen soll ist der Anschluss an ein Wärmenetz (Fernwärme oder Nahwärme). Hintergrund ist, dass bei einem Anschluss an ein Wärmenetz unterstellt wird, dass das Wärmenetz auf der Grundlage anderer Vorgaben und Anreize schrittweise bis spätestens 2045 klimaneutrale Wärme liefern wird. Ab dem 1. Januar 2026 soll bei Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung für das Gebiet der Anschluss an ein Wärmenetz (das noch nicht über einen Anteil von 65 Prozent erneuerbarer Energien verfügt) nur noch dann eine Erfüllungsoption sein, wenn der Wärmenetzversorger über einen Transformationsplan verfügt, mit dem der Versorger ein verbindliches Investitionskonzept zur schrittweisen und vollständigen Umstellung der Wärmeversorgung auf erneuerbare Wärme oder Abwärme bis spätestens 2045 vorlegt.

Auch beim Einbau einer elektrischen Wärmepumpe, die den Wärmebedarf des Gebäudes vollständig deckt, wird angenommen, dass die Wärme vollständig aus erneuerbaren Energien stammt, ebenso beim Einbau einer Biomasseheizung auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse (Holzheizung, Pelletheizung etc.). Dort wird die Erfüllung der Pflicht ohne weitere Nachweise angenommen, sofern diese den Wärmebedarf des Gebäudes vollständig deckt. Voraussetzungen hierfür sind aber der Einsatz von nachhaltig produzierter Biomasse und die Einhaltung der bestehenden Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse im GEG im Rahmen der geltenden Nutzungspflicht.

Bei Biomethan in Gasheizungen sollen Vermieter Mehrkosten für grünes Gas tragen

Bei Gasheizungen, die mit nachhaltigem Biomethan, grünem Wasserstoff oder anderen grünen Gasen betrieben werden, muss vertraglich und über ein sicheres Nachweissystem (Massebilanzsystem oder Herkunftsnachweissystem) der dauerhafte Bezug von mindestens 65 Prozent grüner Gase nachgewiesen werden. Da bei Biomethan und bei anderen grünen Gasen mittel- bis langfristig mit einer hohen Nachfrage in anderen Sektoren zu rechnen ist, sind erhebliche Preissteigerungen beim Bezug von Biomethan und anderen grünen Gasen zu erwarten. Vor diesem Hintergrund ist eine Mieterschutzvorschrift vorgesehen. Nach dieser müssen Vermieter im Fall der Nutzung von Biomethan oder von grünen Gasen die Kosten übernehmen, die über den Grundversorgungstarif für Gas hinausgehen.

Eine weitere Option ist der Einbau einer Hybridheizung. Diese ist eine Heizung, bei der maximal 35 Prozent der verbrauchten Wärme mit fossilen Brennstoffen erzeugt werden. Der restliche Anteil von mindestens 65 Prozent muss durch erneuerbare Energien (Biomasse, Wärmepumpe, Solarthermie, grüne Gasen oder einen Heizstab oder eine Heizpatrone 5 betrieben mit PV-Strom vom Dach des Gebäudes oder aus dem Quartier) bereitgestellt werden. Die Einhaltung dieser Vorgabe ist grundsätzlich anhand von Schätzungen vorab zu berechnen. Zur Vereinfachung und unbürokratischen Umsetzung dieser Vorgabe wird bei einer Hybridheizung bestehend aus fossilen Gas- oder Ölkesseln in Kombination mit einer elektrischen Wärmepumpe die Einhaltung der 65-Prozent-Pflicht angenommen, sofern der Leistungsanteil der Wärmepumpe 30 Prozent oder höher ist.

Stromheizungen nur für gut gedämmte Häuser

Reine Stromdirektheizung, so der Vorschlag,  sollten nur in besonders gut gedämmten Häusern mit einem äußerst niedrigen Wärmebedarf eingesetzt werden. In diesen Fällen können sie eine kostengünstige Investition sein. Auch hier wird unterstellt, dass der Strom über die Nutzungsdauer der Stromheizungen schrittweise vollständig dekarbonisiert wird.

In den Fällen, in denen das Warmwasser dezentral über Gas oder Strom unabhängig vom Heizsystem erzeugt wird, gibt es beim Austausch des Wärmeerzeugers zwei Erfüllungsoptionen: Entweder der dezentrale Warmwassererhitzer auf Basis von Gas oder Strom wird durch einen neuen elektrischen Warmwassererhitzer ersetzt. Oder die Warmwassererzeugung wird zentralisiert, sodass das zentrale Heiz- und Warmwassersystem die Vorgabe von 65 Prozent erneuerbaren Energien insgesamt einhalten muss.

Erfüllung der Erneuerbaren-Pflicht in Stufen

Als zweite mögliche Variante stellen die Ministerien die Erfüllungsoption mit Stufenverhältnis vor. Dabei muss beim Einbau oder Austausch einer Heizung vorrangig ein Anschluss an ein Wärmenetz erfolgen oder es müssen Heizungen genutzt werden, bei denen der Einsatz von direkt genutzten erneuerbaren Energien möglichst hoch und andererseits der Einsatz von begrenzt verfügbaren fossilen oder biogenen Brennstoffen möglichst gering ist.  Der verpflichtete Gebäudeeigentümer kann nach diesem Vorschlag frei zwischen den im Folgenden unter Stufe eins genannten Erfüllungsoptionen wählen. Diese stehen also gleichberechtigt auf einer Stufe. Nur in den Fällen, in denen der Gebäudeeigentümer eine Biomasseheizung oder grünen Wasserstoff oder andere grüne Gase zur Erfüllung der Pflicht einsetzen will, muss er durch einen Sachverständigen nachweisen lassen, dass alle auf der ersten Stufe stehenden Erfüllungsoptionen technisch nicht möglich, rechtlich nicht zulässig oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind.

Bei einem Anschluss an ein Wärmenetz wird grundsätzlich, unabhängig vom Anteil an erneuerbaren Energien am Erzeugungsmix des Netzes, die Pflicht als erfüllt angenommen. Auch hier soll aber wie in der Variante eins ab dem 1. Januar 2026 bei Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung ein Transformationsplan des Wärmenetzbetreibers notwendig sein, um die Pflicht durch den Anschluss an das Wärmenetz erfüllen zu können.

Wärmepumpen müssen den Bedarf komplett decken

Beim Einbau einer Wärmepumpe mit der Wärmequelle Luft, Erdreich oder Wasser wird angenommen, dass die Pflicht erfüllt ist, wenn damit der gesamte Wärmebedarf des Gebäudes gedeckt wird.

 Auf der ersten Stufe ist die Hybridheizung eine Erfüllungsoption, sofern zur Deckung des Wärmebedarfs auch eine elektrische Wärmepumpe zum Einsatz kommt, die ggf. ergänzt mit einem anderen EE-Wärmeerzeuger (z.B. Solarthermie oder einem Heizstab oder Heizpatrone betrieben mit PV-Strom vom Dach des Gebäudes oder aus dem Quartier) mindestens 65 Prozent der Wärme bereitstellt. Nur der verbleibende Anteil zur Abdeckung von Bedarfsspitzen kann aus einer Stromdirektheizung, einer Biomasseheizung oder einem Gas- oder Ölkessel stammen. Auch hier wird die Einhaltung der 65-Prozent-Pflicht angenommen, sofern der Leistungsanteil der elektrischen Wärmepumpe 30 Prozent oder höher ist. Eine Hybridheizung bietet sich an, wenn zwar der Einbau einer Wärmepumpe grundsätzlich möglich ist, das Gebäude jedoch bis zu einer energetischen Sanierung noch einen höheren Heizbedarf hat, der insbesondere in Spitzenzeiten schwierig mit der Wärmepumpe gedeckt werden kann.

Stromdirektheizungen können auf der ersten Stufe zur Pflichterfüllung herangezogen werden, sofern das Gebäude gut gedämmt ist und einen äußerst niedrigen Wärmebedarf aufweist.

Beim Austausch eines dezentralen fossil betriebenen Warmwassererzeugers bestehen dieselben Erfüllungsoptionen, wie in der ersten Variante genannt.

Sofern die vorrangigen Erfüllungsoptionen der Stufe 1 aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder zulässig sind oder wirtschaftlich zu unvertretbar hohen Kosten führen würden, ist dies durch einen Sachkundigen zu bestätigen, nachdem dieser eine Begutachtung von Heizung und Gebäude vorgenommen sowie ein Beratungsgespräch mit dem Gebäudeeigentümer geführt hat. Dann kann die Pflicht auch erfüllt werden durch den Einbau von Anlagen mit dem direkten Einsatz von nachhaltig erzeugtem Biomethan, grünem Wasserstoff und dessen Folgeprodukten oder anderen grünen Gasen, nachhaltiger fester oder flüssiger Biomasse. Diese Brennstoffe müssen allein oder in Kombination mit anderen EE-Wärmeerzeugern (Wärmepumpe, Solarthermie, Wärmerückgewinnung) mindestens 65 Prozent der Wärme bereitstellen. Diese Option kann vor allem bei Gebäuden mit technischen oder rechtlichen Dämmrestriktionen, wie z.B. denkmalgeschützten Gebäuden, zum Einsatz kommen. Auch hierbei soll die oben genannte Mieterschutzvorschrift gelten, dass im Fall der Nutzung von Biomethan oder von grünen Gasen der Vermieter die Kosten übernimmt, die über den Grundversorgungstarif für Gas hinausgehen.

Pflichtberatung soll für Häuser mit alten Kesseln greifen

Außerdem schlagen die  Ministerien eine verpflichtende Beratung durch einen Sachverständigen (z.B. zertifizierter Energieberater) ab einem Alter der fossilen Heizungsanlage von 15 Jahren vor. Diese Beratung soll neben Vorschlägen zum direkten Heizungsaustausch auch Vorschläge zu Maßnahmen zur Herstellung einer Niedertemperaturfähigkeit des Hauses, einschließlich Dämmmaßnahmen, umfassen.

Das findet der Energieberaterverband GIH richtig: „Den angedachten verpflichtenden „Heizungs-TÜV“ für über 15 Jahre alte Anlagen begrüßen wir vollumfänglich. Er wird dafür sorgen, dass Energieberatende frühzeitig hinzugezogen werden – und nicht erst, wenn etwas im Argen liegt und die Zeit drängt. Denn die Erfahrung zeigt, dass es dann schnell gehen muss und ganzheitliche Heizungs- und Gebäudelösungen meist zugunsten von schnellen Reparaturlösungen auf der Strecke bleiben. Oft bedeutet dies sogar, dass alte Gas- oder Ölheizungen nicht abgeschafft, sondern nur gegen neuere Modelle ausgetauscht werden.“ In anderen Punkten sei das Konzept zu komplex:  „Hier wäre es wünschenswert, dass auf Einfachheit geachtet wird und potenzielle Schlupflöcher vermieden werden“,  so dessen Vorsitzender Jürgen Leppig. Quellen: BMWK, BMWSB, GIH / pgl

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