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Widerrufsbelehrung bei Verbrauchergeschäften

Ich möchte lieber doch nicht …

Eine typische Situation für Energieberater: Er oder sie besucht einen potenziellen Kunden, der privater Eigentümer einer Immobilie ist, um den Umfang eines möglichen Auftrages abzustimmen. Im Zuge des ersten Zusammentreffens wird man sich einig und beschließt gemeinsam den Auftrag – Arbeitsumfang und Auftragssumme werden schriftlich festgelegt. Drei Wochen später beginnt die Ausführung, die nach vier Wochen abgeschlossen ist. Gemeinsam werden die Handlungsempfehlungen besprochen, der Kunde ist mit der Leistung zufrieden, der Energieberater stellte seine Rechnung. Kurz darauf folgt das böse Erwachen: Der Kunde widerruft den Auftrag aufgrund einer fehlenden Widerrufsbelehrung. Er weigert sich strikt, die erbrachte Leistung zu bezahlen. Wozu er berechtigt ist. So hat das Landgericht Frankenthal in einem Urteil vom 15.4.2025 (Az.: 8 O 214/24) einem Kunden in einem vergleichbaren Fall Recht gegeben. Ein Gartenbauer blieb deswegen auf einer Rechnung in Höhe von 19.000 Euro sitzen. Widerrufsrecht von Verbrauchern Energieberater erbringen ihre Leistungen üblicherweise sowohl für private als auch geschäftliche Kunden. Bei der Ausführung ergeben sich daraus keine grundsätzlichen Unterschiede. Ob beispielsweise eine Klimaanlage in einem Privat- oder Geschäftshaus projektiert wird, ändert wenig an Angebotserstellung, Leistungserbringung und -berechnung. Allerdings unterscheiden sich die rechtlichen Grundlagen. Der Gesetzgeber schützt Privatpersonen umfangreicher als Unternehmen. Eine wichtige Schutzvorgabe ist das Widerrufrecht. Verbraucher verfügen bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen (Online-Handel) über ein Widerrufsrecht nach §§ 312 g und 355 BGB. U ...

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