Springe zum Hauptinhalt Springe zum Hauptmenü Springe zur SiteSearch

GEG-Vollzug: DEN befürchtet ungleichen Wettbewerb

Grundsätzlich heißt das Deutsche Energieberater-Netzwerk die bayerische Vollzugsverordnung zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) zwar gut. Es bemängelt aber, dass sie keine weiteren Verbesserungen im Kontrollsystem bei Neubauvorhaben, Sanierungen, Energieausweisen oder Inspektionsberichten etabliert. Die Verordnung spezifiziere keine Erfüllungserklärung, vor allem aber fordere sie deren Vorlage nicht verbindlich ein. „Nach § 93 GEG sollte das Landesrecht den näheren Umfang der Nachweispflicht bestimmen, das wird durch die vorliegende Regelung nicht erbracht, es gibt keinerlei Vorschläge für eine Ausgestaltung“, heißt es in einer Stellungnahme des DEN. Ein Muster für die Erfüllungserklärung fehle.

Vollzugsverordnung verbessert Kontrolle nicht

Die nicht verbindlich geregelte Vorlage des Erfüllungsnachweises führt laut DEN dazu, dass das Kontrollsystem der Energieausweise auch für Neubauten nicht greift. Es könne nicht geprüft werden, wer keinen Energieausweis ausstelle. „Diese Gesetzeslücke führt zu Wettbewerbsverzerrung und Ungleichbehandlung vor dem Gesetz“, bemängelt Jutta Maria Betz, DEN-Landessprecherin Bayern. Prüfbar seien auch nach der neuen Regelung nur die über das Deutsche Institut für Bautechnik registrierten Fälle. Auslösetatbestände für Erfüllungserklärungen bei einer Sanierung, für Energieausweise bei Verkauf, Vermietung oder Aushang sowie Inspektionsberichte (§ 99-Anlagen) seien der zuständigen Landesstelle dagegen bis auf wenige Ausnahmen unbekannt, was anlassunabhängige Stichproben unmöglich mache. „Es wird immer noch nur ein kleiner Teil der Auslösetatbestände registriert“, stellt Betz fest. Damit sei keine Verbesserung zu dem bisherigen, unbefriedigenden System erfolgt.

DEN fordert unter anderem Abfrage des sommerlichen Wärmeschutzes

Das DEN hält eine Plausibilitätskontrolle der Erfüllungserklärung durch die untere Baubehörde für sinnvoll: „Schließlich werden durch jeden Neubau nahezu unverrückbare Tatschen geschaffen, die wirtschaftlich kaum im Nachhinein (z.B. falls die Kontrolle eines Energieausweises einen Fehler aufzeigt) behoben werden können.“ Der Aufbau zusätzlicher Sachkompetenz in den unteren Baubehörden sei dazu nicht erforderlich. „Die KfW macht es vor: Bei der Antragstellung zum Effizienzhaus wird eine Softwareroutine genutzt, die sicherstellt, dass die Eingaben plausibel sind“, begründet der Energieberatungsverband in seiner Stellungnahme. Er fordert, in der Erfüllungserklärung auch den sommerlichen Wärmeschutz abzufragen. Er werde im Zuge des Klimawandels immer wichtiger. Zusammengefasst lauten die Forderungen des DEN: 

  • Vorlage eines geeigneten Musters zum Erfüllungsnachweises, der eine grobe Plausibilitätskontrolle zulässt, einschließlich von Angaben zum sommerlichen Wärmeschutz,
  • eine Pflicht zur verbindlichen Vorlage der Erfüllungserklärung vor Baubeginn bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (§5, Absatz 1),
  • eine Plausibilitätskontrolle der Erfüllungserklärung durch die untere Baubehörde,
  • Meldepflichten für sonstige Auslösetatbestände sowie
  • eine Ausgestaltung der „unentgeltlichen“ Beratung.
  • Quelle: DEN / jb

    Bleiben Sie auf dem Laufenden in Sachen Energieberatung und Energiewende mit unserem Newsletter.