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Umsatzsteuervorteil für Photovoltaik bleibt

Der auch Nullsteuersatz genannte Steuervorteil bleibt bestehen, wie der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW) auf Basis einer Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) betont. Die seit Jahresanfang geltende Steuerbefreiung hatte zuletzt mit dazu beigetragen, dass in der ersten Jahreshälfte mehr Solarstromanlagen und Solarstromspeicher im Eigenheimsegment verbaut wurden als im Gesamtjahr 2022. Gleichzeitig entstand jedoch bei vielen Verbraucher:innen Verunsicherung darüber, auf welchen Zeitraum die Steuererleichterung angelegt ist. Zuvor hatten viele Betreiber:innen von Solarstromanlagen durch mühsame bürokratische Steuerkniffe die Umsatzsteuer teilweise wieder zurückholen können. Das ist seit Anfang 2023 nicht mehr nötig, da der Mehrwertsteuersatz, der bei Kauf und Installation dem Anlagenbetreiber in Rechnung gestellt wird, null Prozent beträgt.

Nullsteuersatz ist nicht befristet

Aus Anlass der Corona- und Energiekrise hatten Bundesregierung und Gesetzgeber in den letzten Jahren außerdem befristete Umsatzsteuersenkungen für die Gastronomie und Energielieferungen eingeführt. Diese enden voraussichtlich zum Jahresende bzw. im März 2024. „Offenbar werden diese befristeten Steuersenkungen mit dem neu eingeführten Photovoltaik-Umsatzsteuersatz verwechselt. Der Nullsteuersatz für den Kauf von Photovoltaikanlagen und Batteriespeichern ist jedoch dauerhaft und nicht befristet“, stellt BSW-Hauptgeschäftsführer Carsten Körnig klar. Zuletzt hatte das Bundesfinanzministerium außerdem verfügt, dass Betreiber von Photovoltaikanlagen, auf die sowohl die Einkommensteuerbefreiung als auch die Umsatzsteuerbefreiung zutrifft, ihre Photovoltaikanlage nicht mehr steuerlich beim Finanzamt anmelden müssen. Damit wurde „Photovoltaik ohne Finanzamt“ für Privathaushalte zum Standardfall.

Auf Nachfrage bestätigte das Ministerium dem BSW weiter, dass der Nullsteuersatz in der Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen dauerhaft angelegt ist. Das sehe man schon daran, dass der neue Steuersatz im Paragrafen 12 „Steuersätze“ als neuer Absatz und damit eigenständiger Steuersatz eingefügt wurde, während die befristeten Steuerermäßigungen im Gesetz ausdrücklich mit Endterminen versehen sind. Steuerrechtlichen Reformbedarf sieht der BSW hingegen derzeit noch für größere Solarstromanlagen. Unverhältnismäßige Auflagen bei der Grund- und Erbschaftssteuer würden unter anderem viele Landwirte davon abhalten, auf minderwertigen landwirtschaftlichen Flächen Solarstrom zu ernten. Der BSW appelliert an den Bundestag, im Rahmen des Wachstumschancengesetzes diese Investitionsbarrieren zu beseitigen. Quelle: BSW Solar / ab