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Verordnung soll Heizungschecks zur Pflicht machen

Die  Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen legt fest, dass Eigentümer von Gebäuden, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas für Heizung oder für Heizung und Warmwasser genutzt werden, verpflichtet werden sollen,  eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage des Gebäudes zu optimieren. 

Zu prüfen ist dabei:

ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Heizung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert ist, ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist

ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist

 ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden und

inwieweit Dämmmaßnahmen an Armaturen und Rohren durchgeführt werden sollten.

Hat der Gebäudeeigentümer einen Dritten mit dem Betrieb der Heizungsanlage beauftragt, ist der Dritte zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 verpflichtet.

 Zur Optimierung einer Heizung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind regelmäßig notwendig:

die Absenkung der Vorlauftemperatur und/oder Optimierung der Heizkurve bei groben Fehleinstellungen,

 die Aktivierung der Nachtabsenkung oder andere, zum Nutzungsprofil sowie zu der Umgebungstemperatur passende Absenkungen der Heizungsanlage,

die Optimierung des Zirkulationsbetriebs (unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz),

 die Absenkung der Warmwassertemperaturen unter Beachtung der Legionellengefahr (Legionellenschaltung aktivieren),

die Absenkung der Heizgrenztemperatur (Außentemperatur), um die Heizperiode und -tage zu reduzieren.

Pflicht trifft nur Gasheizungen

Vorgenommen werden soll die Prüfung bei der Inspektion durch Schornsteinfeger, bei der Heizungswartung durch Fachunternehmen oder durch Energieberaterinnen und Energieberater.

Gaszentralheizungssysteme sind hydraulisch abzugleichen. Für Ölheizungen gibt es diese Pflicht bislang nicht. 

In Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1000m² beheizter Fläche und in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten muss der Abgleich bis 30.09.2023 erfolgen, in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten bis zum 15.09.2024.

 Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs im Sinne dieser Regelung beinhaltet mindestens folgende Planungs- und Umsetzungsleistungen:

1.      eine Heizlastberechnung gemäß DIN EN 12831,

2.      eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur,

3.      die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs unter Berücksichtigung aller relevanten Komponenten des Heizungssystems und bestehender gesetzlicher Anforderungen,

4.      die Anpassung einer Außentemperatur-geführten Vorlauftemperaturregelung,

Gefordert wird außerdem in einigen Fällen der Austausch von Heizungspumpen.

In einem weiteren Absatz werden Unternehmen zu einem Energieaudit verpflichtet, wenn ihr jährlicher durchschnittlicher Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre über 10 Gigawattstunden lag. 

Heizpflicht für Mieterinnen und Mieter wird aufgeweicht

Bei den kurzfristigen Maßnahmen werden Mieterinnen und Mieter von der Pflicht davon befreit, eine bestimmte Mindesttemperatur in den Wohnungen einzuhalten. Sie müssen aber weiterhin Substanzschäden verhindern.

Fachleute warnen  bei zu geringen Temperaturen in Wohnungen und falschem Lüften vor Schimmel. „Je schlechter die Gebäudehülle (inklusive Wärmebrücken), desto höher muss die Raumtemperatur in Verbindung mit ausreichendem Luftaustausch aus-fallen, um Feuchteschäden an den Gebäuden zu verhindern. Hier sind dringend maßnahmenbegleitende „einfache Gebäudechecks“ verpflichtend vorzusehen. Diese sollten nicht nur die Heizung, sondern das gesamte Gebäude untersuchen“, rät Jürgen Leppig, Vorsitzender des EnergieJe schlechter die Gebäudehülle (inklusive Wärmebrücken), desto höher muss die Raumtemperatur in Verbindung mit ausreichendem Luftaustausch aus-fallen, um Feuchteschäden an den Gebäuden zu verhindern. Hier sind dringend maßnahmenbegleitende „einfache Gebäudechecks“ verpflichtend vorzusehen. Diese sollten nicht nur die Heizung, sondern das gesamte Gebäude untersuchen,“, rät Jürgen Leppig, Vorsitzender des Energieberaterverbands GIH.

Für öffentliche Einrichtungen gelten neue Höchstgrenzen für die Lufttemperaturzwischen 12 und 18 Grad, je nachdem ob es sich dort um Orte mit mit sitzender oder körperlicher Tätigkeit handelt. Ausnahmen gibt es für Kliniken, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Schulen und Kindertagesstätten.

Versorger, die Eigentümer von Wohngebäuden als Endkunden leitungsgebunden mit Gas beliefern, müssen diese über die Kostensteigerungen und Einsparmöglichkeiten informieren. Die Frist zur Umsetzung der Maßnahme bis zum 30.09.2022 ist mit Blick auf die Vielzahl von gebäudespezifischen Informationen sehr knapp gewählt, warnt der Deutsche Städte und Gemeindetag.

Nutzungseinschränkungen gibt es bei Beleuchtung. pgl

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