Hallo zusammen,
ein Kunde möchte eine PV-Anlage auf seinem Dach installieren. Nun ist das Dach jedoch mit Eternit belastet (Baujahr 1974) , sodass die Dacheindeckung zunächst erneuert werden muss. Auf Anfrage bei den örtlichen Dachdeckern hat mein Kunde die Antwort erhalten, dass diese die Dacheindeckung nur in Verbindung mit einer nachträglichen Dämmung gemäß GEG durchführen. Nun könnte sich der Kunde jedoch auf § 48 in Verbindung mit Anlage 7 GEG beziehen. Der Zwischensparrenraum ist vollständig mit Dämmung ausgefüllt.
Nun zu meiner Frage: Der Kunde wünscht von mir als EEE, dass ich ihm bestätige, dass er Anlage 7 GEG erfüllt. Der Kunde hat jedoch keine Unterlagen zu der Dämmung, welche zwischen den Sparren eingebracht wurde. Daher sehe ich mich nicht in der Lage, zu bestätigen, dass die von Anlage 7 GEG geforderte WLG 035 gegeben ist.
Was kann ich nun tun? Welchen Weg kann der Kunde noch gehen, da er die PV-Anlage schon gerne installieren möchte.
Falls jemand einen vergleichbaren Fall hatte, würde ich mich über einen Erfahrungsaustausch freuen.
Viele Grüße
Johanna
8 Antworten
Guten Morgen,
ich danke vielmals für die Antwort. Da stellt sich mir nur noch die Frage, ob ich als EEE eine solche Bestätigung ausstellen sollte oder ob infolge der die rechtlichen Konsequenzen bzw. der Tatsache, dass man als EEE keine Rechtsberatung erbringen darf, eher davon absehen sollte.
Solch eine Bestätigung darf nur jemand erstellen, der nach Landesrecht auch die Zulassung für Energiebilanzen für Bauanträge hat, in NRW z.B. SV für Schall- und Wärmeschutz. Wenn Du das Hast spricht eigentlich nichts dagegen, wenn Deine Argumentation abgesichert ist und solch eine Tätigkeit Deine Haftpflichtversicherung abdeckt. Diese Tätigkeit hat nämlich nichts mehr mit der Tatigkeit eines EEE zu tun.
Sicher? Jeder EEE hat doch die GEG relevanten Zulassungen. Wir dürfen bei Eigenleistung auch alles bescheinigen. Ob es aus Haftungssicht sinnvoll ist, ist ein anderes Thema.
Aber falls meine obige oder eine andere Argumentation pro Einhaltung des GEG für den Unternehmer schlüssig ist, stellt er später einfach seine Fachunternehmererklärung und die GEG Unternehmererklärung §96 aus und alles ist ok. Da musst Du nicht unbedingt die Verantwortung auf deine Schultern holen.
In NRW regelt die GEG-UVO, dass nur SV Leistungen laut Bauordung in Zusammenhang mit dem Warmeschutz erbringen dürfen. Energieausweise dürfen jedoch laut GEG auch andere Personengruppen erstellen.
Vielen Dank für die Rückmeldungen. Das Land Hessen regelt dies in § 67 Absatz 2 der Hessischen Bauordnung (HBO) und beschränkt dies auf Architekten und Ingenieure. Da ist §88 GEG weiter gefasst.
Und §88 GEG bezieht sich nur auf Energieausweise, sonst nichts.
Deine Einwände sind berechtigt. Aber sie hatte eine technische Fragestellung.
Vielleicht könntest Du auf Basis der Wirtschaftlichkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit im GEG argumentieren. Wenn die Dämmung intakt ist, einen z.B. 14cm Sparren voll ausfüllt und ja schlechtestenfalls WLS 040 (vgl. BBSR Datenaufnahme) ist, dann kann sich ein Tausch gegen WLS 035 nie innerhalb der technischen Lebensdauer amortisieren. Somit sollte es OK sein, nur die Eindeckung zu erneuern.