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Erweiterung Heizungsanlage

Liebe Forum-Mitglieder,

für ein Bestandsgebäude mit einer bestehenden Elektroheizung soll eine kleine Wärmepumpe hinzu kommen, um einerseits die Elektroheizung zu entlasten und andererseits einen kleinen neuen Anbau mit zu beheizen. Ist die Wärmepumpe dann förderfähig? Die U-Werte der Bauteile des Anbaus werden nach den erhöhten Förderbedingungen errichtet.

Danke vorab für die Einschätzungen.

4 Answers

Wenn die WP ausschließlich den neuen kleinen Anbau beheizt, dann wäre die WP förderbar. Soll die WP auch den bestehenden Gebäudeteil anteilmäßig beheizen, dann muss die WP mindesten 65% des gesamten Wärmebedarfs des Gebäudes bereitstellen um förderfähig zu sein. (GEG §71 im Zusammenhang mit Liste der technischen FAQ – BEG EM Nr. 8.08 bis 8.10)
 

Ja, wenn damit 65% erneuerbare Energien nach DIN 18599 erreicht werden.

Die bestehende Heizungsanlage ist offenbar eine Stromdirektheizung, und in einem bestehenden Gebäude.
Damit erfüllt sie nach GEG §71 (3) zu 100% EE.
GEG §71d kann man ignorieren, da weder das Haus ein Neubau ist, noch die Stromdirektheizung neu eingebaut wird.
Damit ist die Stromheizung nach GEG anrechenbar, wodurch sie auch nach TFAQ 8.09. als zusätzliche Erfüllungsoption ansetzbar wird.
Es ist damit ziemlich egal, welche WP in welcher Größe eingebaut wird. Die Gesamtanlage aus WP und Stromdirektheizung bringt 100% EE.
(Außer evtl. WWB, über die keine Angabe gemacht wurde.)

a) Die nach BEG förderfähigen Wärmeerzeuger sind enger definiert als im GEG. Elektrodirektheizungen zählen nicht darunter.

b) BEG EM Kap. 3.1: " [....] Bei Errichtung von sowie Nachrüstung mit Biomasseheizungen, Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähigen Heizungen und/oder innovativer Heiztechnik zur Raumheizung inklusive der Nachrüstung bivalenter Systeme müssen die durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 Prozent durch erneuerbare Energien beheizt werden. [....]"

D. h., wenn die WP lediglich den Anbau vollständig (bzw. zu mind. 65%) versorgt und die technischen Anforderungen nach BEG EM TMA 3.4 (Effizienz, Netzdienlichkeit,...) erfüllt, kann eine Förderfähigkeit vorliegen. Die Abgrenzung zum restlichen Versorgungsbereich ist dabei sauber und nachvollziehbar zu dokumentieren.

Von der dena gibt es übrigens eine Fachhotline für solche Fragen: https://www.gebaeudeforum.de/service/fachhotline/ 

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