Springe zum Hauptinhalt Springe zum Hauptmenü Springe zur SiteSearch
Reform der AVBFernwärmeV

Was lange fern, jetzt doch so nah!

Deutschland gestaltete bis zum vergangenen Herbst die „Wärmewende“ im Rahmen der leitungsgebundenen Wärmeversorgung mit rechtlichen Rahmenbedingungen, deren wesentliche Inhalte seit mehr als 40 Jahren nicht angepasst oder modernisiert wurden. Die zentralen Vorschriften der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) stammen aus dem Jahr 1980. Im deutlichen Unterschied zu den Vorgaben bei der leitungsgebundenen Energieversorgung mit Elektrizität und Gas bestand daher seit vielen Jahren dringender Handlungsbedarf. Beispielhaft erwähnt werden soll hier nur das Urteil des OLG Hamm vom 18. Mai 2017: Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hatte zuvor immer wieder kritisiert, dass sich bei der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fernwärmeversorgungsunternehmen (FWVU) keine belastbaren Informationen hinsichtlich Preisen, Tarifbedingungen und Konditionen auf deren Internetseiten finden. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der vzbv unter anderem mit dem Hinweis ab, dass der zuständige Verordnungsgeber eine derartige Pflicht in der alten AVBFernwärmeV – im Unterschied zu den Grundversorgungsverordnungen Gas und Strom – nicht vorschreibt. Selbst nach dieser bemerkenswert deutlichen Entscheidung dauerte es nochmals mehr als vier Jahre, bis die aktuell gültige AVBFernwärmeV nun im Herbst 2021 verabschiedet wurde.

Seit zwölf Jahren bieten wir unseren -Kunden die Korrektur der Fernwärme-anschluss-leistung an. Bei mindestens 50 % -aller -Gebäude, die wir überprüfen, stellen wir eine deutliche Überhöhung der Anschlussleistung fest. Nicht selten kann eine Anschlussleistung um mehr als 50 % reduziert werden. Die Streuung unter den Gebäuden ist sehr groß. Die jährliche Bruttokosten-einsparung liegt bei einem typischen Mehr-familienhaus mit zehn Wohneinheiten durchschnittlich bei 5000 bis 10 000 Euro pro Jahr. Bei größeren Einheiten beträgt das Einspar-potenzial in der Regel ein Vielfaches.

Maximilian Hengstenberg, Geschäfts-führer, SEnerCon GmbH

Bild: Maximilian Hengstenberg

Monopolstrukturen beschädigten das Image der Fernwärme

Während in den anderen Fällen der leitungsgebundenen Energieversorgung die Netznutzungsentgelte reguliert sind, hinsichtlich der Produkte Strom und Gas ein Wettbewerb besteht und im Regelfall ein Anbieterwechsel möglich ist, existiert bei der leitungsgebundenen Wärmeversorgung (Fern- und Nahwärme) in praktisch allen Fällen nur ein Anbieter vor Ort. Ein Anbieterwechsel ist somit nicht möglich und eine Wärme­durchleitung Dritter durch vorhandene Wärmenetze findet in der Praxis nicht statt. Der Wärmenetzbetrieb (Durchleitung bzw. Netznutzungsentgelte) fällt nicht in die Zuständigkeit der staatlichen Netzaufsicht (Bundesnetzagentur bzw. Regulierungs­behörden der Länder) und die Fernwärmeversorgung fällt auch nach mehreren ­Reformen weiterhin nicht in den Anwendungsbereich der besonderen Missbrauchs­auf­sicht durch die Kartellbehörden nach § 29 GWB.
Erschwerend kommt der Umstand hinzu, dass das Bundeskartellamt (mit Ausnahme der Sektoruntersuchung) grundsätzlich nicht für Sachverhalte zuständig ist, wenn ein solcher, wie bei dem konkreten Fall, die Grenzen eines Bundeslandes nicht überschreitet. Die wenigen genannten Beispiele zeigen, dass über die Reform der AVBFernwärmeV hinaus grundsätzlicher Handlungs- und Reformbedarf besteht.

Gleichzeitig steigt kontinuierlich die Marktrelevanz der Fernwärmeversorgung von Immobilien, und diese wird sich im Zusammenhang mit den aktuell diskutierten Aspekten der Energie- und Wärmewende, der Ressourcenschonung und des Klimaschutzes noch deutlich ausweiten. In Verbindung mit neuen Quartierslösungen kommt der örtlichen Nahwärmeversorgung bereits heute eine herausragende Bedeutung zu. Auf diesen Umstand hatte auch das Bundeskartellamt in seinem Tätigkeitsbericht für die Jahre 2015/2016 bereits zutreffend hingewiesen [1].

Im Vergleich zu der bundesweit nahezu einheitlichen Versorgungssituation mit Strom und Gas, handelt es sich bei den Wärmenetzen nahezu ausschließlich um regionale bzw. kommunale Versorgungsstrukturen. Die weitaus überwiegende Mehrzahl der Wärmeversorgungsunternehmen versteckte sich zudem über viele Jahre hinter den traditionellen Strukturen und veralteten Geschäftsmodellen. Intransparenz bei der Preisgestaltung und den Konditionen sowie den jeweils vor Ort tatsächlich verwendeten Brennstoffen und tradierte Monopolstrukturen - vertikal integrierte FWVU, also die Verbindung verschiedener Funktionen der Wertschöpfungskette (Übertragung / Verteilung und Netzbetrieb sowie Erzeugung und Vertrieb) - beschädigen das Ansehen und die Akzeptanz der häufig bereits umweltschonenden Fernwärme. Verschärft wurde diese Problematik oftmals noch durch den Anschluss- und Benutzungszwang auf der Grundlage kommunaler Satzungen und der damit regelmäßig verbundenen „Gesamtbedarfsdeckungsverpflichtung“. In Zeiten der Wärmewende war es beispielsweise für Nutzer von Gebäuden nur schwer nachvollziehbar, dass eine (noch) ausschließlich mittels fossiler Energieträger erzeugte Wärme im Ergebnis dazu führte, dass alternative Wärmekonzepte vor Ort – etwa dachbezogene Solarthermie – nicht in die Energieversorgung integriert werden durften.

Der Rahmenvertrag zwischen swb und -GEWOBA ist ein Meilenstein für die Wärmeversorgung unserer Liegen-schaften – nicht nur zur Erreichung unserer Klimaschutzziele. Die flexible Anpassung der Hausanschlusswerte -berücksichtigt die Erfolge unserer Maßnahmen im Rahmen der energetischen Gebäudesanierung im Interesse aller -Beteiligten. Unsere Mieter können durch ihr individuelles Nutzerverhalten ihre Wärmekosten mitbestimmen, und freiwerdende Anschluss-kapazitäten können die -Wärmeversorgung anderer Immobilien sicher-stellen.

Peter Stubbe, Vorstandsvorsitzender, GEWOBA AG

Bild: Peter Stubbe

Nach jahrzehntelangem Stillstand nun zwei Reformen ­binnen eines Jahres

Die aktuellen Krisensituationen führten auch bei der Berichterstattung in seriösen Medien und Fachpublikationen dazu, dass die tatsächlich grundlegenden Reformfortschritte – verbunden mit der neuen AVBFernwärmeV – im Zusammenhang mit der energetischen Bewirtschaftung von Liegenschaften bisher kaum beachtet wurden. Im Spätsommer 2021 kam es noch unter der vormaligen Bundesregierung (endlich) zu einer grundlegenden Reform der AVBFernwärmeV. Im zuständigen Bundesministerium für Wirtschaft (ehemals BMWi, aktuell BMWK) wird bereits seit Jahren an einer grundlegenden Reform der rechtlichen Rahmenbedingungen gearbeitet. Die jetzt sehr kurzfristig erarbeitete Novelle diente jedoch nur der Umsetzung verbindlicher europarechtlicher Vorgaben in das nationale Recht der BRD [2].

In der immobilienwirtschaftlichen Praxis kaum bekannt ist der Umstand, dass weiterer Reformbedarf besteht und daher gegenwärtig im BMWK eine erneute kurzfristige Novellierung bevorsteht. Nach einem mehr als 40-jährigen Stillstand muss sich daher auch die Praxis der Gebäudeenergieberater auf eine zweite Reform innerhalb von nur einem Jahr einstellen. Der aktuelle Ordnungsrahmen zeigt sich wesentlich transparenter, flexibler und kundenfreundlicher als in den vergangenen Jahrzehnten. Es ist gegenwärtig jedoch noch offen, welche dieser konkreten Fortschritte dauerhaft rechtsverbindlich bleiben. Daher besteht insbesondere bei der Anpassung von Hausanschlusswerten, auch in bestehenden Verträgen, kurzfristig dringender Handlungsbedarf.

Kundenorientierte Verträge zahlen sich aus

Sehr wenige Fernwärmeversorgungsunternehmen hatten bereits vor Jahren die Zeichen der Zeit erkannt und entwickelten innovative Wärmeprodukte, welche diese Bezeichnung tatsächlich verdienen und die sich auch in der Praxis bewährt haben. Attraktive, transparente und kundenorientierte Fern- bzw. Nahwärmeprodukte bedürfen keines Anschluss- und Benutzungszwangs und zeigten bereits vor der letzten Reform eine hohe Flexibilität in Bezug auf die Anschlusswerte. Gelingt in der Praxis ein angemessener und fairer Ausgleich der Konditionen zwischen den Kunden und den Versorgungsunternehmen, kann sich dies im Ergebnis für beide Seiten auszahlen. In der Folge können Abnahmestrukturen verdichtet werden und Kunden entscheiden sich auch im Gebäudebestand – etwa bei einem Austausch konventioneller Heizungsanlagen – für den Anschluss an die örtliche leitungsgebundene Wärme- bzw. Kälteversorgung.

Mit Blick auf eine erfolgreiche Wärmewende muss die Diskussion um die Dimensionierung der Anschlusswerte im Ergebnis zu einem sachgerechten Interessenausgleich zwischen Wärmekunden und Versorgern führen. Einerseits gilt es, erkennbar überdimensionierte Anschlussleistungen flexibel an die tatsächlichen Bedürfnisse des Kunden anzupassen. Andererseits darf dies auch nicht dazu führen, dass die Versorgungsunternehmen für die von ihnen auf Grundlage der ursprünglichen Anschlusswerte vorgenommen Investitionen in Erzeugungs- und Leitungskapazität keinerlei Planungs- und Investitionssicherheit mehr erhalten, weil die Bereitschaft zum erforderlichen, aber kostenintensiven Ausbau der Wärmeinfrastruktur dann verloren ginge.

Die Fernwärmeversorgung ist für uns das Kernstück der Wärmewende in Bremen und Bremerhaven. Der Gebäudeeigen-tümer, der seinen Bestand saniert, kann mit unserem Ansatz kurzfristig seinen Anschluss-wert -anpassen und der jeweilige Nutzer erhält -einen Anreiz, sein individuelles Verbrauchsverhalten zu optimieren. Natürlich sind mit der Umsetzung dieses Modells Kosten und -Investitionen durch unser Haus verbunden, die wir aber durch die Vorteile einer effizienten Netznutzung und dem Verdichtungs-potenzial -kompensiert sehen.

Dr. Thorsten Köhne, Vorsitzender des Vorstands, swb AG

Bild: Dr. Torsten Köhne

Flexibilität als Vorteil begreifen

Technische Vorschriften und Regelwerke führen in der Praxis bei der Ermittlung des Wärmebedarfs und entsprechender Heizlasten oftmals zu signifikanten Überdimensionierungen. Wird etwa eine neue Heizungsanlage geplant und eingebaut, bindet diese Entscheidung den jeweiligen Gebäudeeigentümer regelmäßig für die nächsten 20 bis 25 Jahre. Die Anpassung der Gebäudeanschlusswerte in Verbindung mit Fernwärmeanschlüssen zeigt hier einen systemrelevanten Vor­teil der leitungsgebundenen Wärmeversorgung mit Erzeugungsanlagen außerhalb der Einzelgebäude, welche eine Vielzahl von Liegenschaften flexibel versorgen können. Überdimensionierungen können somit unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände vor Ort und den Erfahrungen aus dem konkreten Gebäudebetrieb angepasst werden, während überdimensionierte Heizkessel über viele Jahre hinweg im Teilastbetrieb laufen und somit das zu versorgende Gebäude ineffizient betreiben.

Zwei Beispiele aus der Praxis

Frankfurt am Main

Eine 2015 als Neubauprojekt gemischt genutzte Großimmobilie mit Handel, Büro und Wohnen wurde 2016 fertiggestellt. Der Eigentümer warb für die künftigen Nutzer mit einem zeitgemäßen technischen Gebäudestandard, welcher die Anforderungen nach Energieeinsparung und Effizienzsteigerung umsetzt. Insbesondere die Wohnungsmieter zahlten in den Folgejahren 2017/2018 zum Teil erheblich höhere Kosten wie zuvor im unsanierten Altbau. Die Wärmebedarfe waren grob fehlerhaft berechnet bzw. nur abgeschätzt und orientierten sich zudem nicht an der konkreten Nutzung. Nicht zuletzt unter Hinweis auf das mietrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot reduzierten die Mieter die geforderten Nebenkostenabschläge bzw. zahlten diese nur noch unter ausdrücklichem Vorbehalt. Überprüfungen durch qualifizierte Gebäudeenergieberater zeigten, dass der zuvor beantragte Gebäudeanschlusswert an das vorgelagerte Fernwärmenetz um das Doppelte überhöht war. Die örtlichen Stadtwerke in Frankfurt am Main entsprachen dem ausdrücklichen Kundenwunsch bei der Auslegung des Hausanschlusses und verfügten zudem bei einem Neubau auch über keine historischen Verbrauchsdaten. Lange vor Inkrafttreten der neuen AVBFernwärmeV reduzierten die Stadtwerke den Gebäudeanschlusswert in der laufenden Erstvertragslaufzeit – ohne damaligen Rechtsanspruch des Kunden und somit aus Kulanzgründen – um genau die Hälfte. Im Ergebnis konnten im Rahmen der jährlichen Nebenkosten für diese Einzelimmobilie nahezu 70 000 Euro eingespart werden, ohne dass es in den Folgejahren in den Wintermonaten auch nur in einem einzigen Fall zu einer Unterversorgung kam. Win-win-win-Situation: Der Eigentümer konnte seine Immobilie nun tatsächlich als effizient und kostengünstig am Markt präsentieren, während die Mieter lediglich mit konkret am tatsächlichen Bedarf orientierten Nebenkosten konfrontiert wurden. Die freiwerdenden Leistungen konnten somit sehr zeitnah zur Versorgung anderer Immobilien genutzt werden.

Bremen

Nach langjährigem, durchaus branchenüblichem Stillstand wurde in Bremen/Bremerhaven ein richtungsweisender und innovativer Fernwärmelieferrahmenvertrag zwischen dem bedeutsamsten Vertreter der dortigen Wohnungswirtschaft (GEWOBA AG) und den örtlichen Stadtwerken (swb AG) abgeschlossen und fortentwickelt. Betroffen waren zunächst nahezu 24 000 fernwärmeversorgte Wohneinheiten. Das Verhältnis von Grundpreis und Arbeitspreis im Gesamtpreissystem der Wärmeversorgung kann jährlich angepasst und somit auch im Interesse der Mieter optimiert werden. Zugleich wurden Anreize geschaffen, sowohl für die Verbrauchsreduzierung durch das individuelle Nutzerverhalten als auch für die Anschlusswertabsenkung. Dieser zeitgemäße Ansatz berücksichtigt auch die Erfolge der fortlaufenden energetischen Gebäudesanierung seitens der GEWOBA im Bestand bei langjährigen Vertragslaufzeiten. Die swb AG bietet mit diesem fortschrittlichen Ansatz ein attraktives Wärmeprodukt, welches sowohl Kunden im Neubaubereich erreicht als auch Bestandsgebäudehalter von einer möglichen Umrüstungsoption überzeugt.

Auch hierzu ein Beispiel: Über Jahrzehnte befand sich in der Innenstadt ein zentraler Verwaltungsstandort der Bundeswehr – in der Stadt bekannt als Bundeswehrhochhaus. Nach Räumung des Gebäudes erwarb die GEWOBA AG diesen Komplex, saniert ihn derzeit und erweitert ihn zum „Quartier 45“. Historisch bedingt wurde die Bundeswehrimmobilie mit eigener Erzeugungstechnik (autonom) versorgt. Erstmals in der Geschichte dieses Gebäudes wird jetzt die Liegenschaft mit 170 neuen Wohnungen an die örtliche Fernwärme angeschlossen. Der zu erwartende Wärmebedarf verdichtet die örtliche Abnahmestruktur, und hinter der vereinbarten Anschlussleistung, welche jährlich angepasst und optimiert werden kann, steht für die Stadtwerke ein tatsächlicher Wärmeverbrauch. Die swb AG war auch hier der AVB-Reform um Jahre voraus und übererfüllt diese auch noch nach dem aktuellen Stand. Die Kunden erhalten detaillierte Informationen über die Erzeugungsstruktur und die tatsächlich zur Wärmeerzeugung verwendeten Medien und Brennstoffe. Hiermit verbunden sind zugleich erhebliche Investitionen in den Netzausbau. Hierzu wird gegenwärtig eine neue Verbindungsleitung zwischen verschiedenen Netzgebieten verlegt und zu einem hydraulisch verbundenen Netzverbund zusammengeschaltet.

Einsparpotenzial – Anpassung der Gebäudeanschlusswerte

Das mit der Umsetzung der neuen Regelungen der AVBFernwärmeV verbundene Einsparpotenzial kann vereinfacht folgendermaßen funktionieren: Im Rahmen der Gesamtwärmekosten teilen sich die Preiskomponenten für den vereinbarten Gebäudeanschlusswert (Grundpreis / Leistungspreis) und den verbrauchsabhängigen Arbeitspreis etwa je zur Hälfte auf. Kann in einem Einzelfall etwa der Anschlusswert halbiert werden, würden sich die Heiznebenkosten, ohne nennenswerte Investitionen des Gebäudeeigentümers, in diesem Fall um rund 25 % reduzieren lassen. Neben Aspekten der Energieeinsparung und der Effizienzsteigerung gewinnt dies gerade vor der augenblicklichen Energiepreisentwicklung eine besondere Bedeutung. Es ist jedoch sorgfältig darauf zu achten, dass eine künftige Unterversorgung vermieden wird, da reduzierte Gebäudeanschlussleistungen später für eine erneute Erhöhung oftmals nicht mehr zur Verfügung stehen.

Literatur und Quellen

[1] TB BKartA Deutscher Bundestag, Drucksache 18/12760, S. 116 – Tätigkeit nach ­Wirtschaftsbereichen – IX. Energiewirtschaft

[2] Verordnung zur Umsetzung der Vorgaben zu Fernwärme und Fernkälte in der Richtlinie (EU) 2018/2002 sowie in der Richtlinie (EU) 2018/2001 vom 28.09.2021

Werner Dorß
ist Rechtsanwalt mit den Schwerpunkten Energie-, Infrastruktur und Immobilienrecht in Frankfurt am Main. Gründer und Inhaber der Kanzlei ejur.
Kontakt: www.wdo-ejur.de

Bild: Werner Dorss

Miriam Fritsche
studierte ab 2016 Energie-, Gebäude- und Umwelttechnik zunächst im Bachelorstudium an der HTWK Leipzig. Im Jahr 2021 begann sie das Masterstudium und arbeitet seitdem als wissenschaftliche Mitarbeiterin für Rechtsanwalt Werner Dorß.

Bild: Miriam Fritsche