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Darf der EEE einen Wärmeschutznachweis erstellen?

Wäre dankbar, wenn mir hier jemand für NRW und Hessen einen HInweis geben könnte. 

Nach Lektüre der LBOs bin ich eher der Meinung, dass der EEE das nicht darf. An anderen Stellen bin ich immer wieder auf gegenteilige Aussagen gestoßen. Was ist hier richtig?

12 Antworten

In Hessen darf er es nicht. 

Mir wurde mal von einem Nachweisberichtigten für Standsicherheit und Wärmeschutz empfohlen, mich mit der Ing. Kammer in Verbindung zu setzen um die Nachweisberichtigung für Wärmeschutz zu erhalten . Habe ich bisher aber nicht gemacht / gebraucht, sodass ich zu den Erfolgschancen nichts sagen kann. 

 

Gruß und schöne Woche

Nun kommt auf 2 Dinge an

erstes : Was ist der EEE im Hauptberuf bzw. aus welchem Berufszweig kommt er oder sie 

zweitens : Welches Bundesland 

Weiß zufällig jemand wie es sich in Schleswig-Holstein verhält?

Oder wo man sich da erkundigen kann ?

Moin - in Schleswig-Holstein muss man dafür in der Architekten-und Ingenieurskammer SH gelistet sein. Hab die leidvolle Erfahrung selbst gemacht. Das Bauamt SH hat dann anschließend noch eine externe Prüferin zur Kontrolle beauftragt. In Hamburg ist es eigentlich kein Problem.

Bin seit langem Energieberater - mit handwerklichem Hintergrund - also in keiner Architekten/Ingenieurskammer Mitglied. Ist schon fragwürdig, wenn man Bedarfsausweise ( mit der erforderlichen Gebäudebilanzierung) oder Einzelmaßnahmen ( mit EInzelbauteilnachweisen) erstellen darf, aber keine Wärmeschutznachweise ! - obwohl es inhaltlich deckungsgleich ist....

Ging es bei dir darum das du im Bauantrag für den Wärmeschutz unterschrieben hast?

ich bin ebenfalls Energieberater, aber nur Hochbautechniker, ist es denn so zu verstehen das ich nicht einmal den Energieeinsparnachweis für eine Sanierung zum Effizienzhaus erstellen darf?

oder dreht es sich um die Unterschrift für den Wärmeschutz im Bauantrag?

 

und allgemein sehe ich es genau so wie du der Bedarfsausweis und der Energieeinsparnachweis sind von der Berechnung her ja identisch….

Hier ging es in der Tat um einen Bauantrag / Neubau....

Sobald die Baubehörde eingeschaltet wird und ein "wärmetechnischer Nachweis" verlangt ist, sind die Regeln in den Bundesländern unterschiedlich...

Mal zum Hintergrund. Wir hatten in der Fachgruppe mit dem Ministerium in BW eine ausgiebige Diskussion zu dem Thema.

Es ist das Thema fachliche Qualifikation und Haftung. Die im baurechtlichen Prozess beteiligten müssen eine Grundqualifikation haben, die auch über den eigenen Tellerand hinausgeht. Die am Bau planerisch (auch bauleitend) Beteiligten müssen eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung haben.

In einem der Nachqualifizierungsseminare der Ingenieurkammer zeigte sich, dass das Thema Planung - Haftung - Versicherung vielen Energieberatern, die nicht als Architekten oder Ingenieure tätig sind, nicht bewußt ist.

Manche Bundesländer sehen das formell erstmal lockerer - kein Nachweis vorzulegen, keine Qualifikation nachzuweisen. Das heißt aber nicht, das das Thema Haftung damit weg ist.

Denn wenn etwas schief läuft, wollen die Baurechtsbehörden eine verantwortliche Person, die sie heranziehen können.

Mit Verlaub : Der Tellerrand eine versierten EEE ist doch schon ziemlich weit und umfassend. Zumindest  einige Architekten haben da eher große Lücken ( Bei Bau-Ing´s sehe ich das anders.) .

Der Wärmeschutz soll die EInhaltung des GEG für einen geplanten Neubau oder eine geplante Sanierung darstellen und nachweisen. Für den Sanierungsfall muss ich das zB gegenüber dem Fördergeber ebenso nachweisen ( und darf das auch ). Für die Richtigkeit der Berechnungen steht der EEE natürlich in der Haftung. Da stellt sich aber die Frage, wie weit diese Haftung geht. Nach meiner Auffassung nicht für die spätere Umsetzung der Maßnahme, solange der EEE keine weiteren baubegleitenden Aufgaben übernimmt. Wenn ich einen Wärmeschutznachweis errechne, schließe ich beim Auftrag die "automatische" spätere Erstellung eines Energie-Ausweises aus, sofern ich in der Bauphase nicht anwesend bin. Ich weise jeden auftraggeber explizit darauf hin, dass ich als EEE keine BAULEITUNG ausführen werde. Ebenso gibt es viele Statiker, die den Wärmeschutz mitrechnen. Auch diese sind m.E. nicht für spätere Umsetzungen verantwortlich. Aber ich weiß um die Diskussionen zum Thema "Planung-Haftung", die schon länger geführt werden..

Gegen Vermögensschäden muss jeder EEE eine ausreichende Haftpflichtversicherung haben.

 

Hallo Kollegen,

in NRW war es bis zum Inkrafttreten der Umsetzungsverordnung zum GEG 2023 so, dass für Einfamilienhäuser ein Architekt oder Bauingenieur den Wärmeschutznachweis zum Bauantrag erstellen durfte. Auf Verlangen des Amtes war dieser durch einen Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz, den es nach meinem Kenntnisstand nur in NRW gibt, zu prüfen. Mehrfamilienhäuser mussten schon seit einigen Jahren vom vorgenannten Sachverständigen geprüft werden. Da die Prüfung genauso viel Zeit erfordert wie die Anfertigung, werden seitdem die Nachweise in der Regel direkt vom Sachverständigen erstellt.

Mit Inkrafttreten der Umsetzungsverordnung zum GEG 2023 dürfen Wärmeschutznachweise nur noch geprüft, oder vom Sachverständigen angefertigt vorgelegt werden.

Voraussetzung für den Sachverständigen ist ein Studium der Architektur oder Bauingenieurwesen und ein Lehrgang mit Prüfung bei den Kammern (ca. 60 h). Dieser Lehrgang wurde bei der Ausbildung zum EEE teilweise angerechnet.

Grüße aus dem Rheinland.

@Helmut Baltes

Das sehe ich nicht ganz so, denn die Verordnung zur Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG-UVO) vom 23.06.2021 sagt: "§ 68 Absatz 3 der Landesbauordnung 2018 gilt entsprechend"

Daher dürfen auch nicht-staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz gemäß §68 Energieausweise und Wärmeschutznachweise für Neubauten 

für

1. Wohngebäude geringer Höhe mit bis zu zwei Wohnungen einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen,

2. freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude, auch mit Wohnteil, bis zu zwei Geschossen über der Geländeoberfläche, ausgenommen solche mit Anlagen für Jauche und Flüssigmist und

3. eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche bis 200 m²

erstellen.

 

Antwort auf von kontakt@ab-baltes.de

Moin, ich bin wegen diesem Thema auch gerade am recherchieren, aber für MV.

Hier steht in der LBauO, dass es einen Wärmeschutz geben muss, aber unter bautechnischen Nachweisen wird er nicht aufgeführt, lediglich Standsicherheitsnachweis/Brandschutz. Kann ich dann davon ausgehen, dass ich dann nicht extra gelistet sein muss um für bspw. einen Neubau eine Wärmeschutzberechnung zu erstellen?

Viele Grüße!

Baurechtlich ist der Wärmeschutznachweis in allen Bundesländern als bautechnischer Nachweis zurückgenommen worden. Daher werden vom Baurecht direkt keine qualitativen Angaben dazu gemacht. Es gilt das GEG.

Aber für den regelmäßig geforderten Nachweis der Umsetzung, Bestätigung usw. wird eine Qualifizierung gefordert.

Auch wenn mal der Einwand kam wer hat mehr Ahnung. Hier ist es auch so, dass die Listeneintragungen neben der sachlichen Qualifikation den Nachweis einer Planerhaftpflicht bedingen. Daher der Mechanismus - im Zweifelsfall immer der Planverfasser.

 

um zu antworten.