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§48 10%-Regelung

Hallo,

ich habe einen Bungalow welcher zu gut 36% Holzfenster und 53% eine Pfosten-Riegel-Fassade aus Alu und zu 11% Alurahmenfenster hat. 
Hinzu kommt, das nur ein Teil (Holzfenster) des Gebäudes zu Wohnzwecken genutzt wird. Die anderen Räume (PR-Fassade) werden für Abendliche Firmenveranstaltungen genutzt. Der Eingangsbereich welcher also gemischt genutzt ist hat die Alurahmenfenster. 

Der Bauherr möchte gerne nur die Holzfenster austauschen. Da wir Flächenmäßig über den 10% Bagatellgrenze liegen hatte ich ihm nun mitgeteilt das er laut §48 GEG zur Sanierung aller Fensterflächen verpflichtet ist.
Der Bauherr hat daraufhin von einer möglichen Befreiung (aufgrund der verschiedenen Nutzungen) davon gesprochen, von der ich aber noch nie etwas gehört/gelesen habe.

Nun meine zwei Fragen:

1. Gibt es so eine Befreiung? Wenn nicht zwecks der Nutzung ggf aus anderen Gründen?

2. Ich bin bei meiner Recherche auf die Aussage nur "IDENTISCHE Fenster würden unter die Mengenberechnung fallen" gestolpert. In diesem Fall wären ja Holzfenster getrennt von PR-Fassade und Alurahmenfenstern zu betrachten.... Gibt es dazu unter den Kollegen bereits Erfahrungswerte?

 

Herzlichen Dank!!

 

3 Antworten

Vorsicht....die Regel sagt nicht, dass man ALLE anderen Fenster tauschen muss...

Es müssen nur die Fenster welche planmäßig getauscht werden den GEG Wert einhalten, wenn die getauschten Fenster mehr als 10 %  sind... 

Alle anderen Fenster können bleiben wie bisher 

Es ist falsch zu sagen, wenn man mehr als 10 % der Fenster tauscht, dann müssen ALLE anderen Fenster auch raus 

 

Richtig!

Es hilft, den erwähnten § auch mal zu lesen - dort steht es recht eindeutig...

Unterschiedliche Ergebnisse in den "Recherchen" können daher kommen, dass dieser Paragraf in der Vergangenheit häufiger geändert wurde und viele sich noch auf die alten Regelungen beziehen. Daher hier noch mal der § 48:

"Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung
Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 erneuert,
ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, sind diese Maßnahmen so auszuführen, dass die betroffenen Flächen
des Außenbauteils die Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 nicht überschreiten.

Ausgenommen sind Änderungen von Außenbauteilen, die nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen."

Antwort auf von kknebel@web.de

Richtig und WICHTIG!

Die 10%-Regel besagt, dass bei einer Überschreitung der Grenze die Bauteile entsprechend den Vorgaben des GEG ausgeführt werden müssen!

Leider wird - vornehmlich höre ich dies von Veranstaltungen der WDVS-System-Hersteller und ähnlichen - oft davon gesprochen, dass bei überschreiten der Grenze das Bauteil am ganzen Gebäude betrachtet werden müsse. Dies ist aber grundsätzlich falsch!

Es gibt zusätzlich im GEG die Hinweise, dass die Pflicht zum Erfüllen der Werte nach GEG Anlage 7 nur gelten, wenn bestimmte Voraussetzungen (nicht) erfüllt sind.

 

um zu antworten.