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ISFP und Antrag BEG EM

Hallo Zusammen,

kann ich nach erstellen des iSFP und Erläuterung beim Kunden und hochladen an die BAFA ohne bereits abgeschlossener Prüfung durch die BAFA einen Antrag stellen für eine EM ?

3 Antworten

Guten Tag Herr Kirsch, die Antwort finden Sie hier:

https://www.deutschland-machts-effizient.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ…

"Nachdem im Förderprogramm Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (EBW) für den iSFP ein Antrag gestellt und durch das BAFA ein Zuwendungsbescheid erteilt wurde, erstellt der Energieberatende den iSFP. Sobald der iSFP bei den Kundinnen bzw. den Kunden vorliegt, kann ein BEG-Antrag für diese Maßnahme gestellt werden."

Hallo Zusammen, 

Vielleicht war das ja nicht Bestandteil der Frage, aber ist es nicht so dass man dann die 5% nicht mitnehmen kann wenn der ISFP noch nicht genehmigt wurde von der BAFA?

FG,

Arthur 

Guten Morgen,

in den BEG FAQ's heißt es:

9.11 Muss der iSFP bereits abgeschlossen sein, um die BEG EM bei dem BAFA zu beantragen?

Der iSFP-Bonus kann nur für eine Maßnahme gewährt werden, die sich aus einem entsprechend vorliegenden und geförderten iSFP ergibt. Nachdem im Förderprogramm Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (EBW) für den iSFP ein Antrag gestellt und durch das BAFA ein Zuwendungsbescheid erteilt wurde, erstellt der Energieberatende den iSFP. Sobald der iSFP bei den Kundinnen bzw. den Kunden vorliegt, kann ein BEG-Antrag für diese Maßnahme gestellt werden.

Nach Umsetzung der BEG-Maßnahme muss der Antragstellende beim Durchführer einen Verwendungsnachweis einreichen. Im Zuge dessen muss der Antragstellende nachweisen, dass die BEG-Maßnahme einer im iSFP empfohlen Maßnahme entspricht und der iSFP durch das BAFA gefördert wurde (z. B. über die Vorgangsnummer).

Wenn ich es richtig weiß, muss man den iSFP nebst Umsetzungshilfe bei der TPB hochladen, spätestens beim TPN. Diese Dokumente liegen ja vor, wenn ich dem Kunden den iSFP erläutert habe und diese nebst Verwendungsnachweis beim BAFA im Rahmen der EBW hochgeladen habe. Nach Hochladen des Verwendungsnachweises bekommt der Energieberater ja "nur" ein informelles Schreiben in dem mitgeteilt wird, das Ergebnis der Prüfung des Verwendungsnachweises mitgeteilt wird und im besten Fall die Auszahlung des Zuschusses mitgeteilt wird. Wenn in der TPB das Vorliegen eines iSFP angegeben wird, wird im Zuwendungsbescheid für die BEG EM auch der iSFP-Bonus berücksichtigt. Die BEG EM wird nach Abschluss wiederum geprüft und bis dahin sollte die iSFP Zuschuss an den Berater ausgezahlt und somit der iSFP rechtskräftig sein. Einzige Hürde wäre dann noch, dass BEG EM nicht mit den Maßnahmen aus dem iSFP übereinstimmen...

Mit besten Grüßen

Marc Wienand

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