Frage zur Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude -BEG EM
Punkt 3 Begriffsbestimmung a)
2020 wurde für ein 1974 genehmigtes und errichtetes Gebäude ein Bauantrag (Umbau) gestellt, um eine energetische Sanierung und die daraus resultierenden statischen Eingriffe durchführen zu können. Diese Sanierung soll über die BEG EM gefördert werden.
Gehe ich richtig in der Annahme, dass die oben erwähnte Maßnahme förderfähig ist, da der ursprüngliche Bauantrag des Bestandsgebäudes länger als 5 Jahre zurückliegt und der Bauantrag von 2020 für die Umbaumaßnahme die Förderung betreffend hinfällig ist?
1 Antwort
um zu antworten.
Die Annahme ist sicher richtig. Es gibt bei den FAQs unter 5.6 übrigens auch eine ähnliche Fragestellung - zum Thema Bauantrag im Zusammenhang mit energetischen Modernisierungsmaßnahmen - mit folgender Antwort:
"Bei Fördervorhaben, für die ein Bauantrag erforderlich ist, kann dieser vor Antragstellung bei BAFA und KfW gestellt werden. Auch Verträge über Planungs- und Beratungsleistungen lösen keinen förderschädlichen Vorhabensbeginn aus und dürfen ausdrücklich vor Antragstellung erfolgen."