Heute wurde mir der Expertentipp zum iSFP-Bonus zugesandt
https://www.geb-info.de/foerderung/expertentipp-zum-isfp-bonus
Hier steht geschrieben, dass der iSFP-Bonus immer angesetzt werden kann, selbst wenn deutlich geringere U-Werte im Vergleich zu den Förderanforderungen im iSFP benannt werden. Als Beispiel werden z.B. Wände mit U=0,16 W/m²K oder Fenster mit Uw=0,80 W/m²K aufgeführt.
Ich sehe diese Aussage kritisch und verweise auf folgende Angabe aus den Richtlinien:
Liegt eine wesentliche inhaltliche Abweichung im Sinne einer Untererfüllung der iSFP-Vorgaben vor, kann die Maßnahme nicht als iSFP-Maßnahme gewertet werden.
Später wird in den Richtlinien auch folgender Passus verwendet: Prüfen und bestätigen, dass die Maßnahmen dem iSFP entsprechen und sie daher als iSFP-Maßnahmen gewertet werden können.
Für mich bedeutet das, dass die iSFP-Vorgabe, z. B. Fenster Uw-Wert 0,80 W/m²K, nicht untererfüllt werden darf, z. B. mit den förderfähigen Uw-Wert von 0,95 W/m²K.
Wie seht ihr diese Aussage, liege ich hier falsch? In diesem Fall wäre ein entsprechender Hinweis zu den Richtlinien hilfreich, da sicherlich auch Andere einen Widerspruch sehen.
8 Answers
Hier möchte ich kurz einhaken:
In Webinaren im Juni vom BAFA wurde gesagt, dass der Bonus auch gewährt wird, wenn lediglich die Technischen Mindestanforderungen eingehalten werden, auch wenn im iSFP bessere Bauteile angegeben wurden.
Zitat aus der Präsentation von damals:
Für den Erhalt des Bonus ist es ausreichend, die Technischen Mindestanforderungen der BEG EM Richtlinie einzuhalten.
Ich möchte noch folgendes ergänzen. In den BEG-FAQ 2.14 steht Folgendes:
Unwesentliche inhaltliche Abweichungen (sofern die technischen Mindestanforderungen der BEG eingehalten werden), eine Übererfüllung/Ambitionssteigerung gegenüber den iSFP-Vorgaben oder Änderungen der zeitlichen Reihenfolge sind für den Bonus unschädlich.
Für mich schon recht schwammig formuliert, was sind unwesentliche Abweichungen? Ist ein Uw-Wert mit 0,80 anstatt 0,95 W/m²K oder ein U-Wert von 0,16 anstatt 0,20 noch unwesentlich? Oder wird hier nur Bezug auf einen Ausführungsvorschlag genommen, also Holz- anstatt der empfohlenen Kunststofffenster?
@jensjb91:
Gibt es zu Ihrer Aussage ggf. entsprechende Informationen, die die Annahme belegen können?
Ich kann den Expertentip bestätigen. Ich habe eine Reihe von Fragen in dem Zusammenhang von einem Monat an das Bafa geschickt und auch entsprechende Antworten bekommen. Hier ein Auszug:
Im iSFP wurde ein WDVS für die Außenwand mit U-Wert von 0,20 W/(m²K) empfohlen. Im Zuge der Planung stellt sich heraus, dass eine Einblasdämmung im zweischaligen Mauerwerk technisch sinnvoller und wirtschaftlicher umsetzbar ist. Beide Maßnahmen erfüllen die geforderten U-Werte der BEG-EM. Ist eine solche Abweichung als unwesentlich einzustufen?
Ist im iSFP die Außenwand bilanziert worden, kann auch eine Einblasdämmung erfolgen.
Im iSFP wurde für das Dach ein U-Wert von 0,12 W/(m²K) empfohlen, umgesetzt wird
jedoch ein U-Wert von 0,14 W/(m²K). Gibt es eine Toleranzgrenze für U-Wert-Abweichungen oder andere Kriterien, die eine Abweichung als unwesentlich qualifizieren?Die im individuellen Sanierungsfahrplan angegebenen U-Werte werden zur Prüfung der Bonusfähigkeit der Maßnahme in der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) nicht herangezogen. Maßgeblich ist allein, dass die Maßnahme im iSFP dargestellt worden ist.
Wenn man jetzt das auseinanderklamüsern von Richtlinienauslegungen beiseite lässt und den gesunden Menschenverstand nutzt ist die Sache doch eindeutig. Warum wird denn überhaupt Steuergeld verwendet um Zuschüsse zur Gebäudesanierung bereitzustellen? Antwort: Klimaschutz. Der Sanierungswillige erhält vom Staat einen Zuschuss, wenn er bei seinen Maßnahmen z.B. ein festgelegtes Mindestniveau erreicht, definiert durch einen U-Wert. Warum sollte es dann Förderschädlich sein, wenn er mehr macht als das Mindestmaß? Mann wird bestraft oder erhält keine Förderung, wenn mehr für den Klimaschutz geleistet wird?
Hier meine Anfrage ans BAFA zu dem Thema:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wende mich heute an Sie mit der Bitte um eine fachliche Klärung zur Auslegung des iSFP-Bonus gemäß BEG EM-Richtlinie, Kapitel 9.2.4.
In der Richtlinie heißt es:
„Liegt eine wesentliche inhaltliche Abweichung im Sinne einer Untererfüllung der iSFP-Vorgaben vor, kann die Maßnahme nicht als iSFP-Maßnahme gewertet werden.“
In der Praxis stellt sich die Frage, wie dieser Passus im Zusammenhang mit den im iSFP dokumentierten technischen Kennwerten (z. B. U-Werten) auszulegen ist.
Beispiel 1: Fenstertausch
Im iSFP ist für neue Fenster ein Uw-Wert von 0,80 W/m²K angegeben.
In der Umsetzung werden Fenster mit Uw = 0,95 W/m²K eingebaut (entspricht den technischen Mindestanforderungen der BEG EM).
Beispiel 2: Dachdämmung
Im iSFP ist für die Dachsanierung ein U-Wert von 0,11 W/m²K vorgesehen.
Im Zuge der Ausführungsplanung wird eine Dachdämmung mit U = 0,14 W/m²K umgesetzt (ebenfalls BEG-konform).
In beiden Fällen stellt sich die Frage, ob der iSFP-Bonus gewährt wird, obwohl die tatsächlichen Kennwerte leicht von den iSFP-Vorgaben abweichen.
Ich bitte um Klärung folgender Punkte:
1. Wird der iSFP-Bonus auch dann gewährt, wenn die tatsächlichen U-Werte vom iSFP abweichen, solange die technischen Mindestanforderungen der BEG EM eingehalten werden?
2. Werden die im iSFP angegebenen U-Werte bei der Bonusprüfung berücksichtigt, oder ist allein die Einhaltung der BEG-Mindestanforderungen maßgeblich?
3. Wie definiert das BAFA im Rahmen der Richtlinie den Begriff der „wesentlichen inhaltlichen Abweichung“?
In den FAQ zur BEG (Punkt 2.14) heißt es hierzu:
„Unwesentliche inhaltliche Abweichungen (sofern die technischen Mindestanforderungen der BEG eingehalten werden), eine Übererfüllung/Ambitionssteigerung gegenüber den iSFP-Vorgaben oder Änderungen der zeitlichen Reihenfolge sind für den Bonus unschädlich.“
Zudem wurde in mehreren BAFA-Antworten und Fachveranstaltungen (Sommer 2025) erläutert, dass die im iSFP dokumentierten U-Werte nicht zur Prüfung der Bonusfähigkeit herangezogen werden, sondern allein die im iSFP dargestellte Maßnahme entscheidend ist.
Ich bitte daher um eine offizielle Bestätigung dieser Verwaltungspraxis bzw. eine klare Definition der zulässigen Abweichungen, um bei der Erstellung und Umsetzung von iSFP-Maßnahmen Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Für Ihre Rückmeldung danke ich Ihnen im Voraus und verbleibe
mit freundlichen Grüßen.....
Hier die Antwort:
Sehr geehrter Herr Schroth,
vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich des Förderprogrammes „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“.
Die Maßnahmen müssen im Sanierungsfahrplan aufgeführt sein, um im Förderantrag den iSFP-Bonus gewährt zu bekommen.
Für die Gewährung des iSFP-Bonus ist die Einhaltung der BEG-Mindestanforderungen maßgeblich.
Mit freundlichen Grüßen
S.Dirks
Bürosachbearbeiter/in
Energie-Info-Center II (EIC)
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Damit sollte das Thema klar sein:
Man rechnet im iSPF sinnvolle (gute) U-Werte um ein solides EH zu erreichen. Wenn dann aber in der Praxis nur BEG EM ausgeführt werden, müssen die U-Werte nur nach den BEG Mindestanforderungen ausgelegt sein. Die besseren U-Werte zum Erreichen eines EH im iSFP spielen keine Rolle.
Es soll in der Praxis tatsächlich auch solche Belange wie "spontane Planänderungen" oder "bauliche Zwänge im Bestand" geben, die die doch recht oberflächlichen ersten Annahmen im iSFP obsolet machen...
Hallo Herr Schroth,
danke für die Anfrage beim BAFA und dessen Antwort.
Interessanter Weise habe ich in den FAQ des iSFP, nicht der BEG-EM, folgendes gefunden:
Der iSFP-Bonus wird auch in diesen Fällen gewährt. Geringfügige inhaltliche Abweichungen vom Bestmöglich-Prinzip beeinträchtigen nicht die Förderfähigkeit, sofern die technischen Mindestanforderungen der BEG EM eingehalten werden.
Zudem auch Folgendes:
Der iSFP-Bonus kann auch dann gewährt werden, wenn in der Maßnahmenbeschreibung zur Dachdämmung alternativ die Dämmung der obersten Geschossdecke vorgeschlagen und beschrieben ist. Voraussetzung ist, dass alle für die Beurteilung der Förderfähigkeit in der BEG EM erforderlichen Angaben, wie Dämmstärke, WLS und U-Wert vollständig und detailliert aufgeführt sind.
Diese Ausnahmeregelung gilt ausschließlich für Maßnahmen im Bereich der Dachschrägendämmung sowie der Dämmung der obersten Geschossdecke. Für alle anderen Maßnahmen im iSFP dürfen keine alternativen Maßnahmen aufgenommen und benannt werden. Eine Ausnahme gilt lediglich bei der Auswahl unterschiedlicher Dämmstoffe, sofern die jeweiligen Mindestanforderungen gemäß BEG EM erfüllt sind.
Ich hoffe, dass diese Aussagen zukünftig auch in den FAQ des BEG abgebildet werden.
Sehe ich genauso. Ich würde dem Expertentipp nicht folgen, sondern immer nur die Mindestanforderung vorschlagen um den iSFP-Bonus nicht zu gefährden. Das o.g. Zitat aus Kap. 9.2.4 der Richtlinie: "Liegt eine wesentliche inhaltliche Abweichung im Sinne einer Untererfüllung der iSFP-Vorgaben vor, kann die Maßnahme nicht als iSFP-Maßnahme gewertet werden" ist ja eindeutig formuliert.