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Ersterwerb von Effizienzhäusern / -gebäuden oder Wohnungen

Sicherlich habt Ihr alle schon die Schriften "KfW-Information für Multiplikatoren vom 16.03.2021: Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) (Prog.-Nrn.: 261/262/263, 461/463)" gelesen.

Darin steht ja auf Seite 3: 

Beim förderfähigen Ersterwerb von Effizienzhäusern / -gebäuden oder Wohnungen in der BEG bleibt
es bei der Regelung analog zu EBS:
"Der förderfähige Ersterwerb ist innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme (§ 640 Bürgerliches
Gesetzbuch) für den Kauf von nach dieser Richtlinie errichteten oder sanierten Nichtwohngebäuden /
Wohngebäuden möglich. Der Antrag ist vor Abschluss des Kauf- oder Bauträgervertrages zu stellen.

Folgender Fall: Ein Bauträger fängt am 01.04.2021 an, ein 10 Familienhaus zu bauen mit 10 Eigentumswohnungen. 
Er beabsichtigt nach KfW 55 Anforderung zu bauen. Daher stellt er auch einen Antrag Baubegleitungszuschuss bei der KfW zu den derzeit gültigen Konditionen vor Baubeginn. Es existieren noch keine Kaufverträge zu den Eigentumswohnungen.

Ab dem 01.07.2021 finden sich erste Käufer. Diese möchten dann auch den Kredit für KfW Effizienzhaus 55 EE in Anspruch nehmen. Diese können dann 150k€ inkl. 17,5% Tilgungszuschuss in Anspruch nehmen.

Einsprüche?

1 Antwort

Hallo Tom_Stromsparer,

das wäre bei Projekten von mir ebenfalls ein Thema.
Und wie verhält es sich, wenn der Bauherr bereits in die Vermarktung geht, und erste Kaufverträge vor Juli abschließen möchte? Gelten dann für unterschiedliche  Ersterwerber unterschiedliche Konditionen?
 

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