Hallo,
im neuen Infoletter der EEE-Liste ist der "Bewilligungszeitraum" meiner Meinung nach neu definiert:
Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens (= Datum der letzten Rechnung), aber spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums müssen die Nachweise im Kundenportal "Meine KfW" eingereicht werden.
Im Merkblatt (Stand 06/2025) zum Programm 458 (Heizungsförderung bei der KfW) habe ich diesen Passus auch gefunden.
Gilt dies nur bei der Heizungsförderung über die KfW, denn in einem neuen (Oktober) Zuwendungsbescheid über EM beim BAFA steht dies nicht so und ist meiner Ansicht auch nicht so zu verstehen.
Würde denn dabei prinzipiell auch Rechnungen für Fachplanung und Baubegleitung zählen?
4 Antworten
Grundsätzlich ist auch bei der KfW die Maßnahme innerhalb des Bewilligungszeitraum abzuschließen. Und das geschieht mit der Zahlung einer Rechnung (außer Baubegleitung). Oben wurde nur zusätzlich die Einreichungsfrist definiert. Und die ist bei der KfW ein wenig strenger. Sie beginnt nämlich schon mit dem Datum der letzten Rechnung. Es geht hier also nur um die Einreichungsfrist, nicht um den Bewilligungszeitraum.
Die gleiche Frage habe ich vor Kurzem dem BEG-Beraternetzwerk gestellt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hatte bezüglich der Rechnungsstellung außerhalb des Bewilligungszeitraums heute nochmal Kontakt mit der BAFA-Hotline.
Hier habe ich von zwei Mitarbeitern unabhängig voneinander folgende Aussage erhalten:
Die Arbeiten vor Ort müssen innerhalb des Bewilligungszeitraums abgeschlossen sein.
Dann hat man noch 6 Monate Zeit die Rechnungen zu stellen und zu bezahlen und den Verwendungsnachweis einzureichen.
Es ergeben sich keine Probleme daraus, wenn Rechnungen erst nach dem Ende des Bewilligungszeitraums gestellt werden.
Ich bitte Sie um kurze Bestätigung dieses Vorgehens.
Dazu habe ich dann folgende Antwort per Mail erhalten:
Vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich des Förderprogrammes „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“.
Gern beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Das Vorgehen ist so korrekt.
Konkret zum Thema Heizungsförderung kann ich leider nichts sagen, würde aber hoffen, dass hier die gleiche Regeln gelten.
Hintergrund meiner Nachfrage war folgender Satz im Dokument "Allgemeines Merkblatt zur Antragstellung" für BEG EM:
Hinweis:
Zu beachten ist, dass die aufgeführten Ausgaben nur dann zuwendungsfähig sind, wenn die
entsprechenden Zahlungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums geleistet
werden.
Abweichend hiervon können auch Zahlungen entsprechend der Mindestnutzungsdauer für bis zu 10
Jahren erfolgen, wenn der Rechnungsbetrag in mehrere Raten aufgeteilt wird (Ratenzahlungsvereinbarung). Es muss mindestens eine Rate bereits bezahlt worden sein. Die Höhe der Raten
vereinbaren Fachunternehmen und Antragsteller individuell.
Ich wäre selbst auch an der Antwort interessiert.
Was sagt die KfW dazu?