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Dämmstoffwahl und Anforderungen bezüglich WLG im Denkmal

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage zur Auswahl von Dämmstoffen, insbesondere zur Wärmeleitfähigkeit (WLG) und deren Auswirkung auf die Berechnungen im Rahmen der BEG-Förderung EM im Baudenkmal.

Dort sind ja die angepassten U-Werte für die Dachdämmung die maximal mögliche Dämmstoffdicke mit λ ≤ 0,040 W/(m-K). Dies erscheint mir jedoch fachlich unsinnig, da Dämmstoffe wie Holzfaser mit einer WLG von 0,45 oder 0,46 für die Aufdachdämmung besser geeignet sind (Stichwort Hitzeschutz).

Damit stellt sich mir die Frage, ob eine Dämmung mit einer WLG von 0,40 für die Zwischensparrendämmung in Kombination mit einer Aufdachdämmung mit einer WLG von 0,45 möglich/erlaubt ist. Oder muss die gesamte Dämmung eine WLG von 040 oder weniger haben? Kann sich dies negativ auf die Förderfähigkeit auswirken?

Ich würde mich freuen, wenn Sie mir weiterhelfen könnten.
 

3 Antworten

Die Richtlinien das BAFA sind eindeutig:

"Für Bauteile von Gebäuden mit Auflagen des Denkmalschutzes im Sinne des § 105 GEG (Wohn- und Nichtwohngebäude)
sowie bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz bei Wohngebäuden gelten jeweils angepasste
Anforderungswerte gemäß der obenstehenden Tabelle."

Wenn die untere Denkmalschutzbehörde keine Auflagen erteilt, was ich bei der angesprochenen Aufsparrendämmung sehen würde, muss der U-Wert von 0,14 W/m²K eingehalten werden. Gäbe es dennoch eine Auflage, dann ist der Lambdawert für alle Dämmschichten maßgeblich.

Ich interpretiere es bisher so dass sich die "höchstmögliche Dämmstoffdicke" rein auf den Sparrenzwischenraum bezieht. Ich meine auch das das ganz früher mal so in der Richtlinie stand.... Dieser muss folglich voll ausgedämmt werden mit maximal WLF 0,040 W/mK, also "höchstmöglich". So habe ich das bisher bei meinen Projekten gehandhabt. Oft lässt das Denkmalamt eine wesentliche Erhöhung der Dachkonstruktion nicht zu, sodass viel mehr als eine Zwischensparrendämmung nicht umsetzbar ist. Manchmal ist noch eine <= 6cm Unterdeckplatte/Aufdachdämmung zulässig.

Die zusätzliche Unterdeckplatte dient beim Denkmal bzw. beim Dach dann nicht zwingend der Verbesserung der Dämmung sondern bildet in erster Linie die zweite regensichere Ebene unter den Ziegeln (vergleichbar mit einer Dachbahn) und dient dem Schutz der Dämmebene. Diese ist damit oft schon aus bautechnischen Gründen erforderlich. Ich sehe es so, dass diese Unterdeckplatte auf einen höheren Lambda-Wert aufweisen darf, da Sie nicht primär der Dämmung dient, sondern primät dem Witterungsschutz. Die Zwischensparrendämmung dient primär der Dämmung und muss daher <= 0,040 erreichen.

So ist meine aktuelle Interpretation der Richtline. 

Ansonsten wäre ja eine 200mm Zwischensparrendämmung mit WLF 0,040 förderfähig und sobald dann außen als Regenschutz eine 20mm Unterdeckplatte WLF 050 dazukommt nicht mehr. Macht wenig bis keinen Sinn...

Ergänzung: Ich denke die BEG-Richtlinie orientiert sich an den Vorgaben des GEG (Anlage 7). Hier beziehen sich die Vorgaben zur WLF auf die Zwischensparrendämmung:

"Werden Maßnahmen nach den Nummern 1a, 1b, 5a, 5b, 5c, 6a, 6b, 6c, 6d oder 6e ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird, wobei ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,035 W/(m·K) einzuhalten ist. Abweichend von Satz 1 ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K) einzuhalten, soweit Dämmmaterialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämmmaterialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Wird bei Maßnahmen nach Nummer 5b eine Dachdeckung einschließlich darunter liegender Lattungen und Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden, wenn der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt wird und die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt ist."

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