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BEG-EM NWG Angabe in TPB Baubegleitung

Hallo zusammen,

ich muss aktuell eine TPB erstellen für ein Nichtwohngebäude, bei dem das Flachdach erneuert wird. In der TPB ist ja die Angabe zu den Kosten der Baubegleitung zu machen. 

In der Richtlinie steht die förderfähigen Ausgaben für Fachplanung und Baubegleitung sind gedeckelt auf 5 € / m² Nettogrundfläche. Es steht aber auch, Für Maßnahmen die sich nicht auf das gesamte Gebäude beziehen, ist für die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben nur der teil der Nettogrundfläche maßgebend, der von der Maßnahme betroffen ist.

Kann ich das jetzt auf die Nettogrundfläche des gesamten Gebäudes rechnen, da sich das Dach auf das gesamte Gebäude bezieht, oder nur auf die Nettogrundfläche die von der Umsetzung Dach betroffen ist?

Für die Erfahrenen Kollegen hier bestimmt eine blöde Frage......

Gruß aus KL

8 Antworten

Moin Kollege,

ich sitze vor einer ähnlichen Fragestellung..

Ein NWG, Denkmal soll um einen Wintergarten erweitert werden. Aber welche Fläche zählt für die färderfähigen AUsgaben?

Wintergarten, Nutzungseinheit, ganzes Gebäude

Der Passus aus der Richtlinie "Für Maßnahmen die sich nicht auf das gesamte Gebäude beziehen, ist für die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben nur der teil der Nettogrundfläche maßgebend, der von der Maßnahme betroffen ist." ist ja mal wieder maximal schwammig. Was ist, wenn nur eine AUßenwand (von z.B. vieren) gedämmt wird? Zählen nur die Räume dahinter, die Grundfläche bis zur Gebäudemitte oder Nutzungseinheit?
Ich habe die Frage mittlerweile schon 3 mal schriftlich ans Bafa gestellt und bekomme jedes mal keine konkrete Antwort, sondern den Richtlinien-Auszug. Ich habe bereits mitgeteilt, dass ich die Richtlinie ebenfalls vorliegen habe und der deutschen Sprache mächtig bin, die Rückmeldung aber meine Frage nicht beantwortet.

Die letzte Rückmeldung (nachdem ich am Telefon auf den Missstand hingewiesen habe): die von Ihnen gestellte Anfrage geht an die Fachabteilung, wird weiterbearbeitet und beantwortet.

Jetzt frage ich mich, wer die bisherigen Antworten formuliert hat, wenn nicht die Fachabteilung. 

Am Telefon habe ich diese schon bekommen: Liegt im Ermessen des Energieberaters :-)

 

 

Hallo NC,

bei den Quadratmetern wird von Seiten der BAFA gerne interveniert. Auch wenn es um minimale Abweichungen geht. Beispiel Angabe 1 aus X: 1.277 qm. Angabe 2 aus Y: .1278 qm. Tatsächlich waren es wohl 1.277,5 qm und einer hat aufgerundet und der andere abgerundet. Prompt kam eine BAFA-Nachfrage, warum hier 1.277 und da 1.278, was sich über 4 Monate hinzog. Deshalb achte ich seitdem peinlich genau darauf, immer die gleichen qm-Angaben zu machen. Die Ermittlung der Flächen mache ich nach bestem Fachwissen. Hier gilt auch das Prinzip "Treu und Glauben". Schließlich verlassen wir uns oft auf die Angaben anderer. Ich renne jedenfalls nicht rum und messe was nach, sondern prüfe die Angaben auf Plausibilität.

Keine Ahnung, wie andere Kollegen ihre Kosten zur Baugebegleitung kalkulieren. Wenn mir die Angebote vorliegen, dann schätze ich meinen Aufwand und nenne z.B. ein Honorar von 2.000 € (Beispiel). Wenn nun die Nettogrundfläche (also die Fläche, die tatsächlich erneuert wurde) 800 qm beträgt, liege ich innerhalb der Höchstförderung. Der Kunde zahlt dann 50% von 2.000 € selbst. Wenn die Nettogrundfläche (also die Fläche, die tatsächlich erneuert wurde) 300 qm beträgt, liege ich außerhalb der Höchstförderung. Der Kunde zahlt dann 1.250 € selbst. 

Bis auf wenige Fälle (vor allem Kleinkram) war ich bisher immer innerhalb der Höchstgrenzen.

Hallo,

im aktuellen Fall geht es um eine Teilsanierung Flachdach, Fläche ca. 890m² die aber unterkellert ist. Die Frage war daraufhin gemeint, ob die Fläche, die ja darunter liegt mit dazu gerechnet wird, da diese ja auch von dem Teildach betroffen ist, oder kann ich nur die Nettogrundfläche vom Dach angeben?

Antwort auf von pbachmann@posteo.de

Die Nettogrundfläche bezieht sich auf die Grundrissebenen (Raumflächen) und nicht auf Bauteile. Für die Förderung ist die beheizte (und/oder gekühlte) Nettogrundfläche (Nettoraumfläche) relevant. 

Das Dach ist i. d. R. für alle darunterliegende Geschosse ein notwendiges Bauteil. Zur Ermittlung der Höchstgrenze der förderfähigen Kosten für die Dachsanierung können somit die beheizten Nettoraumflächen aller Ebenen, die unter der zu sanierenden Dachfläche liegen, angesetzt werden.

Das gilt sowohl für die Sanierungskosten als auch für die Kosten der Baubegleitung.

 

Antwort auf von info@nc-energi…

Hallo IB Büttner,

vielen Dank für die Rückmeldung, genauso denke ich mir das auch, war aber unsicher, deswegen habe ich gestern beim BAFA angerufen, der gute Mann hat mir mitgeteilt, ich kann nur die Dachfläche angeben. Jetzt habe ich dem Kunden eine neue TPB daraufhin erstellt und übermittelt, mit der Dachfläche. :-(

 

Die "Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)" vom 21. Dezember 2023 sagt unter 8.3.2 a):

"Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2 und 5.4
beträgt insgesamt 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche (im thermisch konditionierten Gebäudevolumen,
nach § 3 Absatz 1 Nummer 22 GEG)."

Daraus lässt sich ableiten, das für Maßnahmen an der Gebäudehülle, selbst wenn nur das Flachdach des Anbaus saniert oder ein einzelnes Fenster getauscht wird, oder eine Lüftungsanlage in einigen Räumen getauscht wird,  dennoch für die Höchstgrenze der förderfähigen Investitionssumme die Nettogrundfläche des gesamten Gebäudes zugrundegelegt wird, die beheizt oder gekühlt wird. Die oben in der Diskussion angemerkte "Bemessung an der Nettogrundfläche, die von der Maßnahme betroffen ist" bezieht sich auf die Heizungsanierung unter Punkt 5.3. Maßnahmen an der Gebäudehülle Nr. 5.1 und der Anlagentechnik ohne Heizung Nr. 5.2 sind von dieser Formulierung nicht betroffen. 

Ich hoffe, diese Information hilft bei den kommenden Diskussionen mit etwaigen BAFA Mitarbeiter*innen.

Hallo Energiesparer,

vielen Dank auch für diese Rückmeldung! Das hilft definitiv weiter!

Antwort auf von info@dr-pahl-c…

In der Richtlinie steht unter 8.3.2. übergeordnet :

"Für Maßnahmen, die sich nicht auf das gesamte Gebäude beziehen, ist für die Höchstgrenzen der förderfähigen
Ausgaben nur der Teil der Nettogrundfläche maßgebend, der von der Umsetzung der Maßnahme betroffen ist."

Das gilt nach meinem Verständinis also auch für Maßnahmen an der Gebäudehülle. Entsprechend war es auch in früheren Richtlinien formuliert. Für das Beispiel Dach wäre es also so, wie von mir am 17.4. beschrieben. 

Das eigentliche Problem ist, dass Anfragen an das BAFA dauern und die Qualität der Antwort, wie auch von "NC Energieberatung" beschrieben, fachlich oft unzureichend bzw. falsch sind. 

Wenn ich Anfragen stelle, bekomme ich meistens von Bürosachbearbeiter*innen die Richtlinie zitiert. Erst wenn ich bis zur technischen Fachabteilung vorgedrungen bin, bekomme ich verwertbare Auskünfte. Dies kann aber dauern und die Zeit hat man eigentlich nicht.

Viel Erfolg und viele Grüße in die Runde.

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