Hallo zusammen, ich soll einen Energieausweis für NWG mit Wohnnutzung (im EG war eine Metzgerei, das EG ist aber bereits entkernt) erstellen. Das 1. OG war eine Wohnung in Kombination mit einem Ölofen und in den weiteren Räumen mobile Elektroheizgeräte. Das DG ist nur teilausgebaut und war ebenfalls mit mobilen Elektroheizgeräte ausgestattet gewesen. Jetzt bin ich unschlüssig über das unbeheizte EG... Erstelle ich jetzt nur einen Bedarfsausweis für den Wohnteil oder einen für das gesamte Gebäude, wobei sich dann die Frage mit dem EG stellt.. Könnte mir bitte jemand weiterhelfen? Vielen Dank
3 Antworten
Jetzt lasst mal das GEG beiseite. Wer braucht denn für solch ein Gebäude einen EA? Welchen Nutzen, welche Aussagekraft hat denn ein Papier, dass mit solchen Klimmzügen erstellt werden muss? Unabhängig davon, was würde denn dieses Papier kosten? Hier liegt eine Überbürokratisierung vor, die keinen Sinn macht, viel Geld kostet und nur Unzufriedenheit auslöst. Ob der Kunde den Energieberatungsauftrag dann dem Energieberater gibt, der ihm vorher mit solch einem Ausweis das Geld aus der Tasche zieht? So einen Auftrag gibt man einer Internetfirma, die für 19,90 den Ausweis ausstellt. Mehr ist er auch nicht wert.
Wenn das Gebäude entkernt ist, wie soll denn dann ein Energieausweis erstellt werden?
Ich glaube nicht, dass sowas rechtlich haltbar ist. Schließlich ist das Gebäude nicht konditioniert.
Das ist wie ein Gesundheitszeugnis für einen Toten....
Das GEG regelt im Paragraph § 106 die Definition gemischt genutzter Gebäude. Mit einer ehemaligen Metzgerei im EG sehe ich Absatz (1) als erüllt an, genaueres regelt jedoch die Baugenehmigung für das Gebäude, die eine Zuordnung der Gewerbe- und Wohnflächen regelt. Mit der der oben beschriebenen Zuordnung von EG - NWG und OG und DG - WG scheinen die Absätze (1) und (2) erfüllt zu sein, was die Ausstellung zweier Energieausweise notwendig macht. Je nach Baujahr und Anzahl der Wohneinheiten muss ggf. für den Wohnteil ein Energiebedarfsausweis erstellt werden. Der Energieausweis für den Nichtwohngebäudeteil kann ggf. auch als Verbrauchsausweis erstellt werden, wenn die Energieverbrauchsdaten für 36 Monate ohne relevanten Leerstand vorliegen.
Wenn eine Umnutzung (Entkernung des EG) erfolgen soll, ist diese mit dem Auftraggeber und ggf. dem Bauamt abzustimmen und hat möglicherweise auch Auswirkungen auf die Art des oder der Energieausweise.
§ 106 Gemischt genutzte Gebäude
(1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung
wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche
umfassen, sind getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln.
(2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der
Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln.
(3) Die Berechnung von Trennwänden und Trenndecken zwischen Gebäudeteilen richtet sich in den Fällen der
Absätze 1 und 2 nach § 29 Absatz 1.
Weitere Ausführungen bietet die Auslegung XI-27 zu § 22 EnEV 2009 (Gemischt genutzte Gebäude) auch wenn diese formell nicht für das GEG gültig ist.