einen Gleichwertigkeitsnachweis führen.
Allerdings habe ich hier ein Detail, welches nicht in der 4108 Beiblatt 2 enthalten ist (offenes Treppenhaus bis in der Keller.
Hier gibt es dann die WB Fußboden/Innenwand zu unbeheiztem Keller.
Das dies ein Gleichwertigkeitsnachweis für das Bauamt wird, darf ich ja leider nicht den erweiterten KfW-Gleichwertigkeitsnachweis durchführen.
Ist es dann also korrekt, dass man, wenn dieses Detail im Beiblatt 2 nicht aufgeführt wird, den Gleichwertigkeitsnachweis nicht durchführen kann?
Grüße,
Sony
Gefragt am 12.01.2018 14:21:10 von Sony Ony
2 Antworten
So sehe ich das auch, denn man findet in jedem Haus Details die nicht im Beiblatt abgebildet sind und dann könnte man eigentlich nie mit einem verminderten Wärmebrückenzuschlag rechnen. Da ich diesbezüglich auf meine Fragen bei der dibt keine Antwort erhalten habe, verfahre ich so.
Grüße von Ole Ott
Geantwortet am 27.02.2018 19:26:22 von Ole Ott
Soviel ich weiß muss man nur den Gleichwertigkeitsnachweis für diejenigen Details führen, welche auch im Beiblatt 2 enthalten sind. Alle anderen bleiben unberücksichtigt.
Geantwortet am 15.01.2018 08:17:48 von Werner Landgraf