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Ladeinfrastruktur in Mehr­par­tei­en­häu­sern: An­trags­frist en­det am 10. No­vem­ber

Noch bis zum 10. November 2026 können Wohnungeigentümergemeinschaften (WEG) und private Vermieter Zuschüsse für Ladeinfrastruktur beantragen. Der VDIV Deutschland kritisiert die Auslegung des Objektbegriffs durch das Bundesverkehrsministerium (BMV).

RonZealand - stock.adobe.com

Das Bundesprogramm für Ladeinfrastruktur in Mehrparteienhäusern stellt insgesamt bis zu 500 Mio. Euro in Aussicht. Anträge sind seit dem 15. April 2026 möglich, antragsberechtigt sind WEG, private Vermieter und Unternehmen. Gefördert werden die Installation von Wallboxen sowie die Vorverkabelung von Stellplätzen, Netzanschlüsse und notwendige bauliche Maßnahmen im Bestand. Die Antragsfrist gilt vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel. Der Förderaufruf für Unternehmen mit größeren Wohnungsbeständen ist bereits am 15. Oktober 2026 ausgelaufen.

Bis zu 2.000 Euro je Stellplatz

Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach der Ausstattung des Stellplatzes:

  • bis zu 1.300 Euro je Stellplatz ohne Wallbox,
  • bis zu 1.500 Euro je Stellplatz mit Wallbox,
  • bis zu 2.000 Euro je Stellplatz mit bidirektionalem Ladepunkt.

Zu den Voraussetzungen gehört unter anderem, dass mindestens 20 Prozent der vorhandenen Stellplätze für das Laden vorbereitet werden. Je Objekt müssen es jedoch mindestens sechs Stellplätze sein.

Für WEG enthält das Verfahren eine Erleichterung: Sie können den Förderantrag bereits stellen, bevor sie den erforderlichen Beschluss gefasst haben. Nach der Bewilligung bleiben der Gemeinschaft sechs Monate Zeit, um den Beschluss nachzureichen. Damit trägt das Verfahren den zeitaufwendigen Entscheidungsprozessen in Eigentümergemeinschaften Rechnung.

→ Förderbedingungen und Antragstellung

VDIV kritisiert die objektbezogene Förderung

Der VDIV Deutschland begrüßt die gezielte Förderung von WEG. In der praktischen Umsetzung wirft aus Sicht des Verbands jedoch der Objektbegriff Fragen auf. Mit konkreten Praxisfällen hat sich der VDIV deshalb an das Bundesministerium für Verkehr (BMV) gewandt.

Dabei ging es vor allem um gemeinschaftliche Stellplatzanlagen, die mehreren Gebäuden oder Hauseingängen mit unterschiedlichen Hausnummern zugeordnet sind. In größeren WEG werden Tiefgaragen, Parkdecks und Stellplatzanlagen häufig gemeinschaftlich genutzt und finanziert. Werden die Stellplätze nach einzelnen Gebäuden aufgeteilt, kann die Mindestzahl förderfähiger Stellplätze verfehlt werden, obwohl die Gemeinschaft insgesamt die Voraussetzungen erfüllt.

Das BMV erkannte die geschilderten Schwierigkeiten an, hält jedoch an der objektbezogenen Förderung fest. Auch unmittelbar angrenzende oder baulich verbundene Gebäude mit unterschiedlichen amtlichen Hausnummern gelten demnach grundsätzlich als eigenständige Objekte. Stellplätze in gemeinschaftlichen Anlagen können den Gebäuden nach ihrer tatsächlichen Nutzung zugeordnet werden. Ist das nicht möglich, werden sie rechnerisch gleichmäßig verteilt. Mehrere Gebäude lassen sich zwar in einem Antrag zusammenfassen, die Mindestanforderungen muss aber jedes Objekt für sich erfüllen.

Nach Einschätzung des VDIV wird diese Auslegung den baulichen und rechtlichen Verhältnissen vieler WEG nicht gerecht. Sie verursache zusätzlichen Prüfungsaufwand und könne dazu führen, dass Stellplätze innerhalb derselben Gemeinschaft nicht gefördert werden. Offen sind zudem Praxisfragen zu Stellplätzen im Teileigentum.

Warteliste ohne Rechtsanspruch

Unklar ist, was mit nicht ausgeschöpften Mitteln geschieht. Die bis zu 500 Millionen Euro sind nicht als eigener Haushaltstitel ausgewiesen. Sie sind im Klima- und Transformationsfonds (KTF) dem übergeordneten Titel „Zuschüsse zur Errichtung von Tank- und Ladeinfrastruktur“ zugeordnet. Ob verbleibende Mittel für weitere Förderaufrufe zugunsten von Mehrparteienhäusern genutzt werden, ist derzeit offen.

Nach Auskunft des BMV kommen grundsätzlich förderfähige Anträge auf eine Warteliste, wenn sie wegen begrenzter Haushaltsmittel zunächst nicht berücksichtigt werden können. Werden später Mittel frei, ist eine nachträgliche Berücksichtigung möglich. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht jedoch nicht. ■
Quelle: VDIV / fl