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Balkonkraftwerke sind nach wie vor gestattungspflichtig

Um die Installation eines Steckersolargeräts in Mehrfamilienhäusern zu erleichtern, hat das Bundeskabinett entsprechende Änderungen sowohl im Mietrecht (BGB) als auch im Wohneigentumsrecht (WEG) beschlossen. Die Erzeugung von Solarstrom mithilfe von Steckeranlagen soll in den Katalog der privilegierten Maßnahmen aufgenommen werden. Wohnungseigentümer:innen hätten dann nach §20 Abs. 2 WEG einen Anspruch auf Gestattung eines solchen Balkonkraftwerks durch die Eigentümerversammlung. Doch noch ist es nicht soweit, die Gesetzgebungsentwürfe liegen derzeit noch in den Bundestagsausschüssen. „Bis auf Weiteres gilt die Anbringung einer solchen Anlage auf dem eigenen Balkon als normale bauliche Veränderung, die entsprechend der geltenden Rechtslage eines entsprechenden Beschlusses der Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit bedarf“, erklärt warnt Holger Freitag, VPB-Vertrauensanwalt des Verbands Privater Bauherren (VPB).

Bei Problemen mit anderen Eigentümer:innen rät Verband, Gesetzesänderung abzuwarten

Wer als Wohnungseigentümer noch vor den Sommermonaten ein Balkonkraftwerk installieren will, kommt also in keinem Fall umhin, einen entsprechenden Beschluss der Eigentümerversammlung herbeizuführen – und zwar vor der Installation. „Wer schon vorher weiß oder damit rechnen muss, dass die nach aktuellem Recht nötige Mehrheit für die Gestattung der Maßnahme nicht zustande kommen wird, sollte also besser das Inkrafttreten der neuen Regelung abwarten“, rät Freitag. Vor dem spontanen Kauf eines handelsüblichen Systems im Baumarkt sei es auch sinnvoll, die gegebene Situation am Haus in den Blick zu nehmen: Wo ist die Montage sinnvoll? Welche Ausrichtung kann ich erreichen? Sind womöglich weitere energetische Maßnahmen geplant? Wie lassen sich die vorgesehenen energetischen Maßnahmen sinnvoll kombinieren und optimieren? Quelle: VPB / jb