Die Differenzierung zwischen Ausbau und Erweiterung ist in der "Liste der technischen FAQ BEG EM – Punkt 1.03" geregelt.
Folgende zwei konkrete Beispiele aus der Praxis:
Fall 1: Ausbau bislang unbeheizter Räume, Wohngebäude:
In einem Zweifamilienhaus (2 WE im Bestand gem. iSFP) sollen bislang unbeheizte Lagerräume in neue kleine Apartments (5 neue zusätzliche Wohneinheiten) ausgebaut werden.
Meine Frage: Darf ich für den geplanten Ausbau 7 Wohneinheiten als Bemessung des Förderhöchstbetrags in der BEG EM ansetzen?
Fall 2: Dachaufstockung/Erweiterung:
Geplant ist eine Dachaufstockung eines Zweifamilienhaus (2 WE im Bestand gem. iSFP). Im Zuge der Dachaufstockung/Erweiterung entsteht eine neue dritte Wohneinheit, in welche zuvor bereits beheizte Flächen mit einbezogen sind, die also nicht ausschließlich in der Erweiterung neu entsteht.
Meine Frage: Darf ich für die geplante Dachaufstockung alle 3 Wohneinheiten als Bemessung des Förderhöchstbetrags in der BEG EM ansetzen? oder nur die neue Wohneinheit - oder nur die 2 bestehende Wohneinheiten?
Gem. Liste der technischen FAQ BEG EM – Punkt 1.03" wird unterschieden zwischen:
- zuvor beheizte Flächen in die neue Wohneinheit mit einbezogen, so kann die neue Wohneinheit als Bemessung des Förderhöchstbetrags herangezogen werden - also insgesamt 3 WE?
- zuvor beheizte Flächen nicht mit einbezogen, so können die bestehenden zwei Wohneinheiten als Bemessung des Förderhöchstbetrags herangezogen werden
Ich freue mich auf eure Rückmeldungen.
MfG Dennis K.
7 Antworten
Vielen Dank für die Antwort.
Aber es stimmt so nicht. Gem. Liste der technischen FAQ BEG EM – Punkt 1.03" werden neue Wohneinheiten (auch wenn zuvor beheizte Flächen nicht mit einbezogen sind) in der Erweiterung mit gefördert. Als Bemessung des Förderhöchstbetrags werden dann aber nur die besehenden Wohneinheiten herangezogen (in meinem Fall sind es 2 Wohnungen im Bestand).
Du hast scheinbar recht. Da wird wohl in den technischen FAQ zwischen BEG-EM und BEG-WG unterschieden. Aber bei der Bemessung der Grenze der förderfähikgen Kosten sind die von der Sanierung betroffenen Wohneinheiten maßgeblich. Wenn z.B. nur in der neuen WE Fenster rein kommen, dann begrenzt diese eine WE die Kosten, auch wenn es noch andere gibt. Wenn das Dach saniert wird, dann sind alle Wohnungen maßgeblich, weil das Dach immer alle Wohnungen betrifft.
Beim Ausbau (z. B. DB-Ausbau) können die neu entstehenden WE zusammen mit den bestehenden WE der Bemessung des Förderhöchstbetrags in der BEG EM zugrunde gelegt werden, bei der Gebäudeerweiterung (Anbau, Aufstockung,...) nur die Anzahl der WE im Bestand.
Ja genau, so verstehe ich die TFAQ auch.
Bei der Gebäudeerweiterung nur die Anzahl der WE im Bestand, ohne dass zuvor bereits beheizte Flächen miteinbezogen sind, also für den Fall, das die neue Wohneinheit ausschließlich in der Erweiterung neu entsteht.
Und für den Fall, dass zuvor bereits beheizte Flächen miteinbezogen sind, also die neue WE nicht ausschließlich in der Erweiterung neu entsteht, werden dann die WE im Bestand + die neue WE zugrunde gelegt oder?
Genau so habe ich diese Punkte der FAQ verstanden.
Wohneinheiten, die durch einen Ausbau innerhalb eines vorhandenen Gebäudes entstehen können mit einbezogen werden. Z.B. wenn ein Gebäude mit zwei vorhandenen Wohnungen um eine im Dachboden erweitert wird werden bei einer Dachsanierung alle drei WE einbezogen. Werden aber nur die Fenster in der neuen WE ausgetauscht, dann ist nur die betroffene WE maßgeblich, also nur eine WE und nicht drei. Deshalb wird auch bei der TPB nach den betroffenen WE gefragt.
Neue Wohnungen können nicht über die BEG gefördert werden, sonder nur über über KFN-WG. Nur wenn ein Teil einer neuen WE schon vorhandener beheizbarer Wohnraum ist kann über die BEG gefördert werden. Zum Beispiel wird ein Raum einer der beiden vorhandenen Wohnungen weggenommen und der neuen zugeschlagen.