In der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) wird zur Beantragung des ISFP-Bonus' unter Punkt 8.4.2 erläutert, dass "Bereits bei der Antragstellung ... der iSFP vorliegen" muss.
Ist damit die Vorlage beim Auftraggeber / Antragsteller oder beim BAFA gemeint?
7 Answers
In der Regel muss der fertige ISFP bei der Erstellung der TPB mit hochgeladen werden.
Moin,
so ist es , für die Beantragung einer EM im BAFA Portal ist der ISFP hochzuladen. Nach der Umsetzungsbeihilfe hat allerdings noch
keiner gefragt bei der Antragstellung gefragt.
MFG RR
Danke für die Antworten auf meine Frage. Es ist allerdings so, dass die BAFA-Vorgangsnummer schon bei der Beantragung der Förderung des ISFP zugeteilt wird. Ich habe für einen Eigentümer einen ISFP erstellt und habe ihm diesen vorgelegt und erläutert. Später habe ich die TPB erstellt und dabei den ISFP hochgeladen. Beim Erstellen des TPN wurde mir angezeigt, dass ein ISFP mit der Vorgangsnummer nicht vorliegt; leider hatte der Eigentümer seine ISFP-Förderung bis dahin nicht abgerufen und den ISFP nicht hochgeladen. Daher die Frage: Muss für den ISFP-Bonus beim Eigentümer oder beim BAFA vorliegen?
Leider lässt das BAFA sich mit einer Antwort sehr viel Zeit.
Die "Erklärung nach Durchführung der Energieberatung" und alle geforderten Dokumente sollten beim BAFA bereits eingereicht/hochgeladen sein.
Bei Abschluss der beantragten Maßnahme BEG EM muss für den 5% Bonus der iSFP geprüft und die Förderung ausgezahlt sein.
Wohlgemerkt muss die Förderung für den iSFP ausgezahlt sein.
Ich bin im neuen GEB auf das Thema aufmerksam geworden und habe gerade einen interessanten Fall.
Vorab aber Folgendes: Wenn der iSFP erstellt ist kann man sogar noch vor dem Zuwendungsbescheid eine tpn erstellen. Nach der Förderzusage für den iSFP kann der Kunde dann den Verwendungsnachweis erstellen und seine Förderung abrufen.
Jetzt aber zu meinem Fall: Ich habe für einen Kunden (EFH, 1WE) 2022 einen iSFP erstellt und meinen Teil abgewickelt. Jetzt kam der Kunde auf mich zu weil er seine Fassade Dämmen und die Fenster erneuern möchte. Ich habe die tpb erstellt und die iSFP Nummer wurde klaglos angenommen. Der Kunde schickte mir nach 2 Wochen den Zuwendungsbescheid und er bekommt auf seine 60.000€ Investitionskosten 15% Förderung und 5% iSFP Bonus (plus die 50% für die Baubegleitung). Im Schreiben teilte mir der Kunde nebenbei mit das er 2022 aus Schusseligkeit vergessen hat die Förderung (damals noch 1300€) abzurufen. Es liegt also kein nach 8.4.2 der BEG Richtlinie beg em Maßnahme "als Bestandteil eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderter iSFP" vor. Da kommt der Puls ich Schwung!!! Mein Kunde bekommt aber die von 30.000€ auf 60.000€ erhöhten Investitionskosten und den iSFP Bonus von 5% obwohl der iSFP nicht wie in der Richtlinie steht "abschließend beschieden und ausgezahlt worden" ist.
Das nur mal als kleine Anekdote. Ich würde natürlich keinem empfehlen das so durchzuziehen und habe mir jetzt ein weiteres Alarmsystem eingerichtet das mich der daran erinnert meine Kunden auf die Ablauffrist hinzuweisen.
Bei der Erstellung des ISFP erhält man vom BAFA eine Nummer. Diese wird für die Beantragung benötigt.
VG A. Kiewitt