Moin Kollegen,
das neue Merkblatt verwirrt mich.
Darf der Heizungsbauer noch alleine seinen Antrag stellen, wenn auch die Gebäudehülle in dem Jahr gefördert wird?
"Beantragt der Antragsteller mehrere Maßnahmen und ist mindestens für eine die Einbindung eines EEE verpflichtend, muss der EEE für den gesamten Antrag eingebunden werden."
Wie soll ich das verstehen? Kann das überhaupt funktionieren? Möglicherweise beantragt der Kunde ja
mit seinem Heizungsfachbetrieb eine Förderung über 50.000€, hat insgesamt 2 Wohneinheiten und möchte dann doch auch im selben Jahr die Fassade dämmen oder die Fenster tauschen. Wie soll sich dann der EEE rückwirkend
einbinden?
für mich steht die Passage im neuen Merkblatt zur Antragstellung im Widerspruch zum folgenden Satz, es heißt ja:
"Für ein Gebäude können jedoch mehrere Anträge für unterschiedliche Einzelmaßnahmen und ggf. von unterschiedlichen Antragstellern (z.B. Hauseigentümer, Contractoren) gestellt werden, solange die nach der Richtlinie festgelegten Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten pro Kalenderjahr eingehalten werden."
Das heißt es können ausdrücklich mehrere Anträge sein, sogar von mehreren Antragstellern. Deshalb heißt es ja Einzelmaßnahme...
Weiß jemand, wie ich damit umgehe?
Ich möchte jetzt einen Antrag für Festertausch stellen, weiß aber dass der Kunde dieses Jahr die Heizung tauschen möchte und dafür auch ein Antrag gestellt wird. Muss ICH den dann später stellen oder sogar jetzt schon die Heizung ohne konkrete Daten mitbeantragen?
Grüße
S.Huxel, Energieberaterin
3 Answers
Eigentlich ist es klar.... man muss nur zw. Antrag und Maßnahmen unterscheiden....
"Beantragt der Antragsteller mehrere Maßnahmen und ist mindestens für eine die Einbindung eines EEE verpflichtend, muss der EEE für den gesamten Antrag eingebunden werden. = Ein Antrag mit mehreren Maßnahmen gemeint = EEE wird benötigt da es nur eine Maßnahme gibt bei der kein EEE benötigt wird.
"Für ein Gebäude können jedoch mehrere Anträge für unterschiedliche Einzelmaßnahmen und ggf. von unterschiedlichen Antragstellern (z.B. Hauseigentümer, Contractoren) gestellt werden, solange die nach der Richtlinie festgelegten Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten pro Kalenderjahr eingehalten werden." = Mehrere Anträge sind gleich zwangsläufig mehrere Maßnahmen, was wiederum bedeutet das der Heizungsbauer den Antrag zur Heizung stellen kann und der EEE für die Fenster.
Problem hierbei ist jedoch, wenn die Angaben in den Anträgen nicht zu 100% übereinstimmen (Anzahl Wohneinheiten, Datum Bauanzeige, etc.), gibt es Rückfragen zu beiden Anträgen. Habe aktuell den Fall, das der Heizungsbauer eine Heizung beantragt hat bei der er nur 1 WE angegeben hat und die nicht vermietete Einliegerwohnung nicht berücksichtigt hat. Diese wurde jedoch beim Antrag der Fenster berücksichtigt. Jetzt verlangt das BAFA zu beiden Anträgen die entsprechende Nachweise, schreibt jedoch nicht welcher Nachweis ausreichend ist.
Hallo,
danke, das hilft mir weiter.
Es handelt sich bei dem neuen Satz also eher um eine Präzisierung als eine Änderung.
Der Heizungsbauer bietet unter Umständen Garantien für die Förderung über einen Förderservice der Hersteller, den ich als Einzelberater nicht vorhalten kann (Fördertopf ist doch mal leer o.ä.), daher sehe ich in diesen Fällen den Vorteil, wenn mehrere Anträge gestellt werden. Die Übereinstimmung der Angaben versuche ich dann abzusprechen.
Grüße
Die Einbindung des EEE für alle Maßnahmen gilt nur wenn ein Antrag z.B. für Heizung und Fassade gestellt wird. Dann ist der EEE verpflichtend für beide. Ansonsten ein Antrag für z.B. Fassade mit EEE, ein zweiter Antrag Heizung ohne EEE. Zumindest ist so meine Interpretation.