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Praxiswissen rund um die Gebäudebilanzierung

Energieberater fragen, ­Experten antworten

EnEV: Gebäudenutz- und Wohnfläche Im Energieausweis wird die Gebäudenutzfläche AN angegeben, die aber nicht mit den Wohnflächen in Mietverträgen übereinstimmt. Immer wieder gibt es Diskussionen mit Eigentümern und Verwaltern über diese Differenz. Insbesondere werden uns folgende Lösungen vorgeschlagen: 1. Die Angabe der Nutzfläche weglassen. 2. Anstelle der Nutzfläche die Wohnfläche eintragen. Wie beurteilen Sie diese ­Möglichkeiten? Die EnEV regelt in § 17, Grundsätze des Energieausweises, wie folgt: „(4) Energieausweise müssen nach Inhalt und Aufbau den Mustern in den Anlagen 6 bis 9 entsprechen und mindestens die dort für die jeweilige Ausweisart geforderten, nicht als freiwillig gekennzeichneten Angaben enthalten;…“ Nach EnEV Anlage 6, Muster Energieausweis Wohngebäude, ist die Gebäudenutzfläche AN im Energieausweis einzutragen. Sie ist nicht als freiwillige Angabe gekennzeichnet. Die Gebäudenutzfläche AN ist nach Regelungen der EnEV zu ermitteln und zur Bilanzierung von Gebäuden als Bezugsfläche zu verwenden. Sie stellt einen standardisierten Mittelwert der Gebäudenutzfläche entsprechender Gebäude dar. Auf Grundlage der Gebäudenutzfläche AN werden die spezifischen Kennwerte des Gebäudes ermittelt. Diese dienen dem erklärten Ziel des Energieausweises zur Vergleichbarkeit von Gebäuden. Die Gebäudenutzfläche AN ist somit eine wesentliche Bezugsgröße der im Energieausweis enthaltenen spezifischen Energiebedarfskennwerte des Gebäudes. Ihre Angabe im Energieausweis ist darum unverzichtbar. Auf Seite 1 des En ...

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