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BAFA MAP-Antrag muss ab 2018 vor Auftrag gestellt werden

Ab dem 1. Januar 2018 ist im Rahmen des Marktanreizprogramms (MAP) die Förderung in allen Fällen einheitlich „vor Beginn der Maßnahme“ zu stellen. Der Antragsteller muss seinen Antrag dann also stets schon eingereicht haben, bevor er den Auftrag erteilt hat. Das BAFA hat bereits angekündigt, dass anderenfalls eine Ablehnung erfolgen muss und erklärt: „Unter ‚Umsetzung der Maßnahme‘ ist der Vertragsschluss mit dem Installateur, dessen Beauftragung oder auch bereits der Abschluss eines Contractingvertrags mit einem Contracting-Unternehmen zu verstehen. Diese vertraglichen Vereinbarungen dürfen künftig in allen Fällen erst getroffen werden, wenn der Antrag gestellt ist, d. h. wenn der Antrag beim BAFA eingegangen ist. Planungsleistungen dürfen allerdings bereits vor Antragstellung beauftragt und erbracht werden.“ Die bisherige Möglichkeit einer Antragstellung erst nach Durchführung der Maßnahme wird durch die Neuregelung gestrichen. Es gibt allerdings eine Übergangsfrist für Antragsteller, die ihre Heizung bis zum 31.12.2017 in Betrieb nehmen. Achtung: Gelingt die Inbetriebnahme bis zu diesem Datum nicht, ist eine Förderung nach der geänderten Richtlinie nicht möglich. Die geänderte Förder-Richtlinie ist verfügbar unter

bit.ly/geb1380

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