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Was sich für die KWK ändert

Die Übergangsfrist für bereits vor dem 31. Dezember 2020 beauftragte KWK-Anlagen im Leistungsbereich 0,5 bis ein Megawatt wird vom 31. Mai auf den 31. Dezember 2022 verlängert.

Die im Juli 2020 verabschiedeten Förderbedingungen für Anlagen bis 50 Kilowatt elektrisch im Bereich der Erneuerungs-/Modernisierungsförderung werden rückwirkend zurückgenommen, sodass es beim Fördersatz vom KWKG 2017 mit acht beziehungsweise vier Cent pro Kilowattstunde bleibt.

Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) entfällt die Beschränkung auf 30.000 Vollbenutzungsstunden bei der EEG-Umlagebefreiung für selbst erzeugten Strom aus Anlagen bis 30 Kilowatt.

Die Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister für bestehende Anlagen wurde bis zum 30. September 2021 verlängert. Dies gilt für Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden oder den Dauerbetrieb aufgenommen oder im Fall einer Modernisierung wiederaufgenommen haben.

Für Biomethan finden sich im EEG folgende Neuerungen

Bisher fossil betriebene Anlagen können auf Biomethan mit Hilfe der Stilllegungsnachweisregelung des EEG 2017 noch bis 31. Dezember 2022 umgestellt werden.

Ab 2022 findet die Biomethanausschreibung am 1. Oktober statt dem 1. Dezember statt.

Für den Gebotstermin der Biomethanausschreibung 2021 reicht der Nachweis der Genehmigung ausnahmsweise bis zur Inbetriebnahme, statt drei Wochen vor Gebotsfrist.

KWK-Verband kommentiert und kritisiert

„Wir freuen uns sehr, dass mit der Beschlussrunde endlich etwas Ruhe in die Gesetzeslage zur KWK einkehren kann und dass unsere Bemühungen im Dialog mit dem Bundeswirtschaftsministerium und auf der bundespolitischen Ebene, insbesondere zur Korrektur der Übergangsfrist und für die Regelungen zum Biomethan, erfolgreich Eingang fanden“, kommentiert Claus-Heinrich Stahl, Präsident des Bundesverbands Kraft-Wärme-Kopplung (BWKW) die Änderungen. Er moniert allerdings, dass ein Ausbaupfad für Solar- und Windenergie bis zum Jahr 2030 weiterhin fehlt. Bedauerlich sei auch, dass die Umsetzung der europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie aus dem Paket „Saubere Energie für alle Europäer“ in deutsches Recht nicht erfolgt sei. Die Bundesregierung werde damit die Umsetzungsfrist bis 30. Juni ungenutzt verstreichen lassen, wodurch weiterhin wichtige Regelungen für Prosumer und die Bürgerenergie fehlen würden. Quelle: BKWK / jb

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