Hallo zusammen,
ich bin neu hier und habe eine Fragestellung zum Förderprogramm zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt gemäß den Richtlinien vom 30.12.2019 des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Ich habe den Zuwendungsbescheid erhalten mit einem Bewilligungszeitraum bis zum 15.02.2022.
Gemäß Merkblatt zu den förderfähigen Kosten Punkt 5 Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (MSR), Gebäudeautomation, Energiemanagementsysteme werden Ersatz und Neuanschaffungen für Energiemangementsysteme gefördert, sofern diese auch der Betriebs- und Verbrauchsoptimierung eine förderfähigen Wärmeerzuegers dienen.
digitale/elektronische Systeme zur Erfassung und Auswertung von Energieflüssen, Energieverbräuchen und Energiekosten
digitale/elektronische Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung bzw. zur Verbesserung der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen des Gebäudes („Smart Home“)
Nach meiner Auffassung trifft dieses auf ein Batteriespeichersystem für eine PV-Anlage zum Betrieb einer förderfähigen Wärmepumpe zu, somit müsste diese im Zusammenhang mit der Wärmepumpe über dieses Förderprogramm gefördert werden.
Gibt es hierzu bereits Erfahrung hier im Forum?
Über einen aktiven Austausch würde ich mich sehr freuen.
Schöne Grüße
Christian
2 Answers
hier übrigens eine hilfreiche seite dazu:
https://www.waermepumpe.de/waermepumpe/foerderung/bafa-foerderung-fuer-…
na ja.... in dem zitierten Dok steht auch folgendes:
Nicht gefördert werden
Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen). Bei den Tatbeständen die für eine Förderung im Neubau zugelassen sind, sind Ausnahmen möglich,
gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen,
Energieerzeugungsanlagen, die eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) erhalten können. Von dieser Regel ausgenommen sind Tiefengeothermieanlagen zur kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung nach Abschnitt VII Nummer 2, Biomasseanlagen zur kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung nach Abschnitt VII Nummer 1.3, die Förderung von photovoltaisch-thermischen Kollektoren in Kombination mit Wärmepumpen nach Abschnitt VII Nummer 3.1 und Biogasleitungen nach Abschnitt VII Nummer 7, sofern das transportierte Biogas einer KWK-Nutzung zugeführt wird.