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Flutopfer: iSFP auch noch vor Beantragung von Fördermitteln möglich

 

Folgende Frage ergab sich heute im Gespräch mit Bauherren, die einen Flutschaden (Heizung, FBH, Fenster) sanieren müssen: Der Antrag für Förderung darf in diesen Fällen ja auch nach schon erfolgtem Maßnahmenbeginn gestellt werden. Der Bauherr hatte sich darauf eingestellt, dass er 50% Förderung für die Heizungserneuerung bekommt (neue Wärmepumpe, alter Öl-Kessel raus, und 5% zusätzlich bekommt) er war dahingehend beraten worden, kannte aber die einzelnen Komponenten nicht, die letztlich zu den 50% führen. Angefangen hat er jetzt noch nicht, aber wohl schon beauftragt.

Weiß jemand, ob also vor Beantragung der Fördermittel auch noch ein iSFP beantragt und durchgeführt werden kann? Ich würde ihm aufgrund der Gesamt-Kostenhöhe schon gerne die 5% zusätzlich verfügbar machen.

Meine Anfragen beim Bafa laufen, aber das dauert und vielleicht hatte von Ihnen ja jemand im Forum einen gleichgelagerten Fall.

Vielen Dank im Voraus und viele Grüße 

Astrid Anders

1 Answer

Das bekam ich heute als Antwort, immerhin ging es schnell:

"Sehr geehrte Frau Anders,

für Betroffene des Hochwassers 2021 sind bei der Beantragung einer Förderung im Rahmen der BEG folgende Ausnahmen möglich:

1. Vorhabenbeginn:

    Mit dem Vorhaben kann bereits vor Antragstellung begonnen werden. Das heißt, auch wenn der Wiederaufbau schon angelaufen ist, kann immer noch eine Förderung beantragt werden. Der Antrag muss bis zum 31. Juli 2023 gestellt werden.

2. Möglichkeit eines Wiederantrags:

   Im Rahmen des Hochwassers wurden Anlagen oder Bauten beschädigt, die bereits einmal durch Bundesmittel gefördert wurden? Dann kann auch innerhalb der Sperrfrist aus der BEG oder BEG-Vorgängerprogrammen (z. B. bezogen auf die Mindestnutzungsdauer der geförderten Maßnahme) ein neuer Förderantrag in der BEG gestellt werden.
    Außerdem werden erhaltene Fördermittel aus der BEG oder den Vorgängerprogrammen nicht zurückgefordert, wenn durch das Hochwasser die Mindestnutzungsdauer nicht erfüllt werden konnten.

3. Kumulierung der BEG mit anderen öffentlichen Mitteln zur Beseitigung der Hochwasserschäden („Aufbauhilfe“):

    Die Förderung der BEG kann gemeinsam mit bzw. zusätzlich zu anderen Hilfen verwendet (kumuliert) werden. Im Fall einer Kumulierung wird die Förderung erst und nur insoweit gekürzt, dass durch die BEG zusammen mit den weiteren Hilfen und unter Berücksichtigung von Schadensausgleichsleistungen Dritter, wie insbesondere Leistungen von Versicherungen, eine Förderquote von insgesamt maximal 80 Prozent (in Härtefällen bis zu 100 Prozent) der förderfähigen Kosten nicht überschritten wird.

Die sonstigen Regelungen der BEG bleiben von den Ausnahmeregelungen unberührt. Die Prüfung der Betroffenheit und der Kumulierungs-grenzen obliegt den Durchführern der BEG (KfW und BAFA).

Mit freundlichen Grüßen"

Vielleicht sollte ich dem Bafa mitteilen, dass ich als Energie-Effizienz-Experte lesen kann!

Brauchen diese Leute nicht besser auch eine eingehende Beratung für ihre Gebäudesanierung und was das heißt und wie alles zusammen hängt, z.B. bauphysikalisch oder ist das jetzt auf einmal alles egal??

Ich verstehe es nicht mehr und ich möchte mich auf diesen Poker eigentlich nicht mehr einlassen, wer also Kapazitäten frei hat kann sich gerne bei mir melden :-)

Viele Grüße und erfolgreiches BEG

Astrid Ander

 

 

 

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