Hallo Zusammen,
ich habe eine Verständnis bzw. Detailfrage zum BEG „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“ Einzelmaßnahmen und den förderfähigen Kosten im Zusammenhang mit einer PV-Anlage, für die keine Förderung nach dem EEG vorliegt (Verzichtserklärung des Anlagenbetreibers gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber oder Nachweis der technischen Abregelung des Überschussstroms am Wechselrichter auf Null).
Auf Seite 14, Punkt 2 „Maßnahmen an der Gebäudehülle“ heißt es Zitat „…Bauteile, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen und nicht durch das EEG gefördert werden, sind förderfähig, sofern sie lediglich im Rahmen der Wiederherstellung der Funktionalität des Gebäudes eingebaut werden und die jeweils relevanten TMA erfüllen (z. B. Solardachziegel zur Wiederherstellung des Daches im Rahmen einer energetischen Dachdämmung, Indach-PV, Fenster mit integrierter Solarstromerzeugung). Es werden sowohl die Baukosten für das Außenbauteil als auch notwendige Komponenten des Stromverteilungssystems bei den förderfähigen Kosten angerechnet. …“
Weitere heißt es dann auf Seite 34, Punkt 7 „Anlagen zur Stromerzeugung“ Zitat „…Daneben werden im Zusammenhang mit förderfähigen Maßnahmen bei der Wiederherstellung nach
Sanierung am betroffenen Bauteil mitgefördert:
- Stromerzeugende Anlagen (Bauteile wie z. B. Solardachziegel) als funktionaler Teil der Gebäudehülle (vgl. Nummer 2) …“
Damit können ja die Außenbauteile der PV-Anlage wie eine typische Indach-Anlage oder auch Solarziegel sowie die Komponenten bis zum Wechselrichter in den förderfähigen Kosten zum Beispiel einer Dachsanierung mit berücksichtigt werden, sofern wie bereits voran beschrieben auf eine Einspeisung des Überschuss-Stroms verzichtet wird. Ist mein Kenntnisstand bis hierher so korrekt?!
Die Installation einer PV-Anlage ist ja eine mehrwertsteuerbefreite Leistung, was zwar keine direkte Förderung darstellt, jedoch hier vom Gesetzgeber eine Vorteil ähnlich einer Förderung verschaffen wurde. Wenn ich jetzt die Kosten, aufgrund der Mehrwertsteuerbefreiung mit separater Rechnung vom Fachunternehmen gestellt, für die Installation einer PV-Anlage in die förderfähigen Kosten der Dachsanierung aufnehme, würden ja dann auf die bereits mehrwertsteuerbefreiten Kosten nochmals 15% bzw. 20% Förderung gewährt, was (aufgrund des geschaffenen Vorteils) doch einer Doppelförderung nachkommt?!
Oder habe ich hier einen falschen gedanklichen Ansatz und einen Knoten im Gehirn?!
Und wie ist die Situation denn ab dem 01.01.2026, wenn die Installation einer PV-anlage im Rahmen einer Dachsanierung zur Pflicht und damit zum technischen Mindeststandard wird?! Technische Mindestanforderungen werden doch in der Regle nicht (mehr) gefördert?!
Bitte entschuldigt mein Gedankenwirrwarr, aber ich bin das Thema Berücksichtigung Kosten PV-Anlage als Umfeldmaßnahme bei Dachsanierung etwas verunsichert. Sicherlich auch, weil ich hiermit noch keinerlei Berührungspunkte hatte.
Vielen dank für Euren Einsatz und Unterstützung sowie Beantwortung meiner Frage!
Mit den besten Grüßen
Carsten Wengler
Hallo Carsten,
es ist richtig dass Indach-PV-Module bzw. Solardachziegel nach BEG gefördert werden können, wenn diese integraler Bestandteil der Dachsanierung sind, das heißt sie übernehmen auch die Funktion der Dachhülle. Somit werden alle Kosten der Dachsanierung inkl. Eindeckung, Arbeitskosten auch für diese Bauteile für die Förderung mit einbezogen, sogar inklusive der für die Funktion notwendigen elektrischen Bauteile und deren Anschluss. Theoretisch ergibt sich hier ein doppelter Zuschuss durch den Entfall der Umsatzsteuer auf die PV-Anlage, allerdings sind diese integrierten Teile meist auch aufwändiger gestaltet, da sie ja auch funktionales Bauteil der Gebäudehülle sind, d.h. teurer in der Anschaffung und auch oft mit weniger kWp/m². Wichtig ist: Es gibt keine gleichzeitige Förderung über BEG und EEG, d.h. man muss sich entscheiden zwischen Förderzuschuss für die PV-Komponenten oder Einspeisevergütung für den Strom - beides gleichzeitig geht nicht, das sollte man sich also vorher mal ausrechnen welches der bessere Weg ist.
Zur zweiten Frage: Mir ist keine bundesweite Pflicht zur Installation einer PV-Anlage bei einer kompletten Dachsanierung bekannt, die Regelungen dazu erfolgen bundeslandabhängig, z.B. für NRW ab 2026. Ich selbst wohne in Rheinland-Pfalz, hier gibt es nur eine PV-Ready-Pflicht zur Vorbereitung von späteren Installationen. Da das BEG bundesweit gültig ist, wäre zu klären ob es hier z.B. für NRW zu einem Konflikt führt, wenn man sich im Rahmen der PV-Pflicht um eine Förderung bemüht. Das Ergebnis würde mich auch interessieren.
Viele Grüße,
Marcel Frensch