Hallo zusammen,
gilt die Bestellung und Lieferung von Material als Vorhabenbeginn nach BEG EM, wenn im Auftrag eine auflösende Bedingung vorhanden ist?
Der BEG Antrag erfolgte so spät, weil auf die Förderzusage für den iSFP nach EBW gewartet wurde, welcher trotz hartnäckigem Nachfragen beim BAFA erst nach 4 Monaten vorlag. In der Zwischenzeit hat der Handwerker trotz vertraglich festgehaltener auflösender Bedingung nicht so lange warten wollen und Material bestellt und geliefert, ohne mich vorher darüber zu informieren, da er auch gleichzeitig Material für nicht förderfähige Maßnahmen im Paket einkaufen wollte. Allerdings hat er nicht mit den Bauarbeiten für die förderfähigen Maßnahmen begonnen, darauf hatte ich nämlich streng beharrt.
Jetzt kam die Rückfrage von dem BAFA, warum die eine Abschlagsrechnung vor Antragstellung liegt.
Weder in der BEG EM noch in den FAQ oder im Netz finde ich eine konkrete Aussage, ob die vorzeitige Bestellung und Lieferung des Materials den gesamten Förderantrag zunichte macht oder nicht. Egal, wo ich nachschaue, heißt es, es darf nicht mit den Bauarbeiten begonnen werden. Aber einige Quellen geben wiederum an, dass auch keine Bestellungen getätigt werden dürfen.
Wie sieht die Rechtslage dazu aus? Wie würdet ihr bei so einem Fall vorgehen?
6 Antworten
Für alle die in der Zukunft vor demselben Problem stehen, da sich mein Problem geklärt hat: die maximale Zuschusshöhe wurde trotz vorzeitiger Lieferung des Materials gewährt. Wir haben dazu 2 Stellungnahmen verfasst: für mich und für das Bauunternehmen mit allen Gründen für die vorzeitige Lieferung sowie die notwendige Wartezeit durch das BAFA. Ich garantiere nicht, dass es immer klappt, aber in unserem speziellen Fall ist die Förderung durchgegangen.
Vom europäischen Beihilferecht her löst jeder Auftrag oder Vertragsabschluss einen Maßnahmebeginn aus. In begründeten Einzelfällen, wie beschrieben, kann trotzdem eine Förderung erfolgen. Es kann jedoch auf eigenes Risiko mir der Maßnahme begonnen werden.
Wenn der Handwerker Material bestellt, dann ja auf seine Rechnung. Dann gehört ihm erstmal das Zeugs und hat noch nichts mit der Sanierung zu tun. Erst wenn das Material auf die Baustelle geliefert wird oder eine Abschlagsrechnung gestellt wird ist die Maßnahme begonnen. Und dies darf eingentlich erst nach Antragstellung (auf eigenes Risiko) geschehen.
Das sieht das BAFA leider anders.
Ich habe aktuell einen ähnlichen Fall, bei dem eine Anzahlung erfolgte, der Liefer- und Leistungsvertrag mit aufschiebender Bedinung aber erst später unterschrieben wurde. Die eigentliche Umsetzung der Arbeiten (Fenster) erfolgte deutlich nach ZWB.
Im Umkehrschluss würde das bedeuten, ein LuLV mit aufschiebender Bedingung ist in so einem Fall nicht mehr rechtlich bindend? Kann ich mir kaum vorstellen.
Ehrlich gesagt verstehe ich nicht ganz, was Du genau ausdrücken willst...
siehe FAQ A.24.