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Beantragung ISFP und BEG EM: Nacheinander oder Miteinander

Hallo Zusammen,

aktuell liegt die Frage auf dem Tisch, ob es eine "Rangfolge" für die Beantragung der beiden Bausteine ISFP und BEG EM gibt.

Der Fall liegt wie folgt: Dachsanierung und Austausch Ölheizung sind für April geplant und beide förderfähig. Nun soll durch den ISFP die ganzheitliche Betrachtung des Gebäudes erfolgen und natürlich noch ein zusätzlicher Förderbonus iHv 5% erfolgen.

Die konkrete Frage ist: Muss der ISFP zuerst durch BAFA bewilligt werden, bevor ich eine BEG EM stellen kann oder kann beides auch zusammen erfolgen?

Vielen Dank für Euren Input und im Idealfall auch Quellen/Links. Eine telefonische Beratung durch BAFA ist ja aktuell eher schwierig möglich...

14 Antworten

Der iSFP muss bereits vollständig erstellt sowie gefördert worden sein und final vorliegen. Das schreibt das BMWi in den FAQ zur BEG https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/FAQ/BEG/faq-bundesfoerderung-fuer-effi….

Herzlichen Dank: da steht es schwarz auf weiß. Und wie verhält es sich mit einem bestehenden KfW Antrag (430er Antrag). Hat es Konsequenzen (Sperrfrist), wenn ich einen bestehenden 430er KfW-Antrag zurückziehe und eine BEG EM auf Basis eines ISFP beantrage?

Hintergrund: der KfW Antrag besteht bereits, aber ich will gerne einen ISFP erstellen, damit für die BEG EM ein 5% Zusatzbonus einbezogen werden kann. Start der Sanierung ist allerdings bereits im Frühjahr, sodass eine mögliche Sperrfrist sehr ungünstig wäre. In den Regelungen des BAFA ist hierzu nichts zu finden.

Hallo Andreas, das steht ebenfalls ind den oben zitierten FAQ. Dort steht folgendes:

Ja, Sie können auf Ihre Zuschusszusage verzichten. Teilen Sie uns dieses am besten per Schreiben oder E-Mail an 430@kfw.de mit. Dann streichen wir Ihre Zusage.

Bitte beachten Sie dabei die unterschiedlichen Regelungen zum Vorhabenbeginn im EBS-Programm 430 und in der BEG EM.

iSFP-Bonus bei Vollsanierung in einem Zug nicht zulässig

Folgende Antwort haben wir zum Sanierungsfahrplan erhalten: Das BMWi hat entschieden, dass die Beratungsberichte übergangsweise anerkannt werden. Hinsichtlich der Inanspruchnahme des iSFP-Bonus nach Ziffer 8.4.2 auf Grundlage der Umsetzung eines im Rahmen der Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (EBW) durch das BAFA in den Jahren 2017 bis 2020 geförderten Beratungsberichts (Übergangsregelung). Hier die beiden Bedingungen:

 a) die beantragte Maßnahme im Beratungsbericht enthalten ist und

 b) es sich nicht um eine Umsetzung in einem Zug (=Vollsanierung) handelt

 

Hallo Pia,

in meiner aktuellen Weiterbildung zum Energieberater wird der Schritt-für-Schritt-Beratungsbericht als Gleichwertig zum iSFP dargestellt. Ich lese überall anderes, unser Dozent kommt aber mit seiner Methode bisher trotzdem an den 5%-Bonus.

Hier lese ich nun zum ersten Mal von einer Übergangszeit, die das erklären könnte.

Gehe ich recht in der Annahme, dass der Schritt-für-Schritt-Beratungsbericht letztlich NICHT für den 5%-Bonus ausreicht?

Wie lange gilt dann diese Ausnahme-Übergangszeit Ihres Wissens nach?

Vielen Dank,
Thomas

Antwort auf von grund-ludwig@g…

Wir haben den aktuellen Stand nochmal hier 

/nachrichten/bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude-den-positioniert-sich-zum-isfp-bonus-der-beg

zusammengefasst

9.11 Muss der iSFP bereits abgeschlossen sein, um in der BEG EM einen Antrag zu stellen, oder kann die Erstellung des iSFP parallel laufen?

Der iSFP-Bonus kann nur für eine Maßnahme gewährt werden, die sich aus einem entsprechend vorliegenden und geförderten iSFP ergibt. Um einen iSFP-Bonus beantragen zu können, muss für den iSFP eine Förderung im Rahmen der Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude durch das BAFA bewilligt worden sein (Zuwendungsbescheid) und der iSFP in finaler Fassung vorliegen. Der Nachweis über den geförderten iSFP (z.B. über die Vorgangsnummer) muss auf Nachfrage bzw. spätestens im Zuge des Verwendungsnachweises für die im Rahmen der BEG umgesetzte Maßnahme erbracht werden können.

Den letzten Satz kann man aber auch so interpretieren, das der geförderte iSFP erst zum Verwendungsnachweis vorgelegt werden muß. Bei der Antragstellung der BEG EM muß dort nämlich nur ein Kreuz gemacht werden, ohne die Vorgangsnummer zu nennen.

Mittlerweile würde ich es auch so sehen, dass der iSFP Bonus beantragt werden kann, ohne das der iSFP bereits geprüft und die VOB Förderung ausgezahlt ist. Im ersten Satz der FAQ 9.11 steht das der iSFP Bonus nur für einen bereits geförderten iSFP "gewährt" werden kann. 

Zur "Beantragung" reicht anscheinend ein Zuwendungsbescheid. 

Trotzdem bleiben Restzweifel ob die Wortwahl "gewährt" hier nur unglücklich ist. Sinngemäß soll es wahrscheinlich heißen das man beantragen kann, wenn der iSFP fertig aber noch nicht geprüft und ausgezahlt ist - die Auszahlung der 5% Bonus aber nur erfolgen kann, wenn spätestens zum Verwendungsnachweis auch der iSFP geprüft und ausgezahlt ist.

Hier wäre eine klare Antwort des BAFA wünschenswert um nicht ggf. den Weg über schlechte Erfahrungen machen zu müssen.

Hier gab es eine wichtige Änderung in den FAQ: "Der Nachweis über den geförderten iSFP (z.B. über die Vorgangsnummer) muss auf Nachfrage bzw. spätestens im Zuge des Verwendungsnachweises für die im Rahmen der BEG umgesetzte Maßnahme erbracht werden können." Das vorher angewendete Verfahren, erst den iSFP und dann die BEG EM zu beantragen hat zu Verzögerungen geführt und wurde angepasst.

Das hört sich ja gut an. Allerdings weiß dies die Software noch nicht. Wenn ich eine TPB erstelle, muss ich nicht nur das Kreuzchen für ISFP setzen, sondern auf der nächsten Seite auch den ISFP hochladen. Man kommt also hier nicht weiter...

 

Datei-Upload
unbenannt.jpg

Ja klar den ISFP muss man da hochladen...aber das ist ja kein Problem...denn angefertigt muss er ja ein 

Antwort auf von mail@areni.de

In den vorhergehenden Beiträge hieß es, dass beim Antrag BEG nur ein Kreuzchen für ISFP gemacht werden muss - bzw. nur ein Zuwendungsbescheid vorliegen muss. Das stimmt aktuell so nicht.

Vermutlich geht diese Interpretation der FAQ 9.11 dann doch zu weit. Man muss zur Antragstellung BEG schon einen ISFP erstellt haben. Und zwar in "finaler Fassung" - ich hoffe, dass dies die eigene Endfassung meint und nicht eine finale Fassung nach Bafa-Prüfung und Korrektur...

Ja..der ISFP muss fertig sein und er sollte auch eingereicht sein...nur er muss noch nicht final genehmigt sein von der Bafa ... Zu Begin war es so dass der ISPF genehmigt sein musste bei der Antragstellung...und das hat zu zeitlichen Problemen geführt weil es eben wochenlang dauert den zu genehmigen. 

Das ganze auf eigenes Risiko für den Fall dass der ISFP nicht genehmigt wird....

Hallo zusammen,

die Diskussion hier dreht sich ja um eine Förderung im Rahmen der BEG EM. Kann jemand sagen ob für BEG WG bei der KfW das gleiche Vorgehen gilt? Also ob bei der Beantragung der iSFP vorliegen muss, jedoch die BAFA-Prüfung noch nicht abgeschlossen sein muss?

Grüße

Tobias

um zu antworten.