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Nullsteuer für Photovoltaik: ZVEH erreicht wichtige Erweiterungen

Seit 1. Januar 2023 gilt für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen ein Nullsteuersatz. Er wurde über das Jahressteuergesetz 2022 in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen und gilt für Solarmodule sowie für die „wesentlichen Komponenten“ einer PV-Anlage. Der Begriff „wesentliche Komponenten“ blieb bislang jedoch unklar definiert, was in der Branche zu großer Unsicherheit geführt hat. In einem Schreiben vom 27. Februar an die obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun für Klarheit gesorgt. Waren damit bislang nur rein PV-spezifische Komponenten gemeint, fallen nun auch Komponenten, die „geliefert und installiert werden, um PV-Anlagen zu errichten und zu betreiben“, unter diese Definition. Der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) wertet es als Erfolg seiner Arbeit, dass unter wesentliche Komponenten nun auch Bauteile erfasst sind, die zur Erfüllung technischer Normen notwendig sind. 

Paketlösung vereinfacht Regelung

Die Bundesfinanzverwaltung hat zudem sogenannte Paketlösungen in ihr Schreiben aufgenommen. Gemeint ist beispielsweise, dass eine Zählerschrank-Erweiterung oder auch andere Komponenten und Arbeiten unter den Nullsteuersatz fallen, wenn sie in einem direkten Zusammenhang mit der Installation einer PV-Anlage stehen und wenn sie gemeinsam mit einer solchen bei einem einzigen e-handwerklichen Fachbetrieb in Auftrag gegeben werden. Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht stellt dies eine einheitliche Leistung des e-handwerklichen Fachbetriebs dar, die insgesamt unter den Nullsteuersatz fällt. Beauftragt ein Kunde jedoch nur eine Zählerschrank-Erweiterung – zum Beispiel, weil mit der Installation der PV-Anlage ein Solarteur oder ein Dachdecker-Betrieb beauftragt wurde –, unterliegt diese Leistung dem Regelsteuersatz. Der ZVEH hatte sich schon sehr früh dafür eingesetzt, den Anwendungsbereich des Nullsteuersatzes nicht zu eng zu fassen. Begründet hatte er seine Forderung damit, dass eine Zählerschrank-Erweiterung in vielen Fällen aufgrund zu erfüllender technischer Normen notwendig würde. Quelle: ZVEH / jb

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