- Einbeziehung des Gebäudebestandes in die Einsatzpflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) anhand einer nach Gebäudeklassen ausgerichteten zeitlichen Staffelung. In der Übergangsphase soll durch entsprechend finanziell ausgestattete Förderprogramme wie das Marktanreizprogramm zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (MAP) sowie das CO 2 -Gebäudesanierungsprogramm das freiwillige Engagement von Eigentümern und Investoren angereizt werden. Eine etwaige spätere Belastung von Mietern nach Greifen der Nutzungsverpflichtung über die derzeit geltende Rechtslage hinaus ist auszuschließen;
- Verzicht auf die Erweiterung von sogenannten Ersatzmaßnahmen nach dem EEWärmeG wie die Beimischung von Biogas zu Erdgas ohne strikte Effizienzvorgaben (KWK);
- Verknüpfung des EEWärmeG mit der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), um die vorhandene Infrastruktur – insbesondere die Versorgungsnetze – für eine schrittweise Ablösung der fossil basierten KWK durch erneuerbare Wärmeversorgung zu öffnen;
- Vorlage eines Energieeffizienzgesetzes, mit dem die durchschnittliche jährliche Steigerung der Energieproduktivität um 3 % belastbar dargelegt werden kann, indem u.a. die Maßgaben für „wirtschaftliche Maßnahmen“ im Rahmen der Energieeinsparverordnung (EnEV) einem längeren Amortisationszeitraum als bisher unterzogen werden, der Passivhausstandard im Ordnungsrecht zeitlich vorgezogen und das Plus-Energie-Haus zum Referenzfall erhoben wird. Des Weiteren soll es festlegen, wie die bisher als bloße Energieanbieter tätigen Akteure ihr Tätigkeitsfeld schrittweise auf Energiedienstleistungen umstellen, um damit das Interesse an einer effizienten Nutzung von Energie zu wecken und wie innerbetriebliche Energiemanagementsysteme verpflichtend für den überwiegenden Teil aller Betriebe implementiert werden; [...] GLR
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