Artikel 2  Begriffsbestimmungen
   
   „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck […] ‚Klimaanlage’ eine Kombination sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur - eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit - geregelt wird oder gesenkt werden kann […].“
