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Fallstricke im Energierecht meiden

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) hält Besonderheiten bereit, die bei Eigenstromerzeugern oftmals zu Überraschungen führen. Energierechts-Experte Sebastian Igel weist darauf hin, dass bei einem irrtümlich angenommenen oder aberkannten „Eigenversorger-Status“ Betroffene unter Umständen für viele Jahre die volle EEG-Umlage nachzahlen müssen. Die Nachzahlungen können leicht siebenstellige Eurobeträge erreichen. „In solchen Fällen drohen in Haftungsfragen auch erhebliche persönliche Risiken für die Geschäftsleitungen“, warnt der Rechtsanwalt. Unentgeltliche Weitergabe von Strom Auch die unentgeltliche Weitergabe von Strom stelle eine Stromlieferung dar, womit grundsätzlich der Status eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens nach dem EEG vorliege. So entdecken Fachleute regelmäßig fehlerhafte Angaben an die zuständigen Stellen: „Kliniken und Krankenhäuser etwa werden als Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des EEG eingestuft, sobald sie einen Dritten mit Strom versorgen wie beispielsweise einen Kiosk, Friseursalon oder ein Blumengeschäft“, mahnt Sebastian Igel. „Dafür bedarf es keines Antrages oder Bescheides.“ Viertelstunden-Messzeitraum und Firmierung beachten Was ebenfalls selten berücksichtigt wird: Eigenerzeugung und Eigenverbrauch müssen seit Inkrafttreten des EEG (2014) im selben Viertelstunden-Messzeitraum erfolgen. „Diese messtechnischen Voraussetzungen zum Nachweis für die EEG-Befreiung sind aber oft gar nicht vorhanden“, stellt Igel fest. Vorsicht sei auch bei einer Holding-Struktur mit hundertprozentigen Töc ...

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