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Bundesfinanzhof

Barrierefreiheit außergewöhnliche Belastung

Auch wenn ein chronisch kranker Mensch erst etliche Jahre nach Ausbruch einer Krankheit bauliche Veränderungen an seiner Immobilie vornimmt, können die Ausgaben steuerlich noch als außergewöhnliche Belastung gewertet werden. Denn bei einer ­schleichenden Entwicklung der Behinderung ist es nicht möglich, allzu starre zeitliche Grenzen zu ziehen. Der Fall: Eine Frau war an Multipler Sklerose erkrankt. Nach einer gesundheitlichen Verschlechterung bauten die ­Eheleute einen barrierefreien Eingang an und machten die Ausgaben dafür als außergewöhnliche Belastung geltend. Das zuständige Finanzamt verweigerte die Anerkennung. Das Urteil: Entgegen der Überzeugung des Fiskus waren die Ausgaben für die Steuerzahler absetzbar. Das entschieden die ­Richter des Bundesfinanzhofs. Der eventuelle ­Gegenwert eines barrierefreien Zugangs trete angesichts der Verschlechterung der Krankheit deutlich in den ­Hintergrund. Von keinem Steuerzahler könne verlangt werden, die Bauarbeiten bereits in einer frühen Phase der Krankheit durchführen zu lassen – also zu einem Zeitpunkt, zu dem sie objektiv noch nicht nötig sind.

Quelle: LBS-Infodienst Recht und Steuern/Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI B 35/11

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