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HOAI

HOAI-Änderungsverordnung ist jetzt amtlich

Die Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI-Änderungsverordnung) ist am 7. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (Bundesgesetzblatt Teil I 2020 Nr. 58 vom 07. Dezember 2020). Sie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Die geänderte HOAI sieht vor, dass die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen künftig immer frei vereinbart werden können.

Honorarspannen als unverbindliche Orientierungswerte

Die Grundsätze und Maßstäbe der HOAI können von den Vertragsparteien zur Honorarermittlung herangezogen werden. Zur Frage der Höhe der Honorare enthält die HOAI künftig Honorarspannen, die als unverbindliche Orientierungswerte zur Verfügung stehen. Sie entsprechen den bisherigen Tafelwerten zur bisher verbindlichen Honorarermittlung.

Für den Fall, dass keine wirksame Honorarvereinbarung in Textform getroffen wurde, gilt der Basishonorarsatz als vereinbart, dessen Höhe dem bisherigen Mindestsatz entspricht. Hier könnte ein Fallstrick lauern: Ist der Basissatz für eine Partei vorteilhaft, könnte sie später versuchen, eine nicht wirksame Honorarvereinbarung zu beweisen.

Verbraucher müssen nachweisbar aufgeklärt werden

Wie schnell diese Karte gezogen werden kann, verdeutlicht „§ 7 Honorarvereinbarung“, Absatz 2: „Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Erfolgt der Hinweis nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, gilt für die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars ein Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorarsatzes als vereinbart.“

Ein Ingenieur oder Architekt, der ein Honorar oberhalb des Basissatzes vereinbart, aber bei einem Verbraucher-Auftraggeber die rechtzeitige Aufklärung nicht schlüssig beweisen kann, könnte also auch noch sehr spät im Vertragsverhältnis oder nachträglich auf das Basishonorar zurückfallen.

Der eben zitierte Satz 1 in Absatz 2 § 7 HOAI(neu) ist nicht eineindeutig formuliert. Muss die Verbraucheraufklärung in Textform erfolgen oder muss sie nur vor der der „Honorarvereinbarung in Textform“ erfolgen? Präziser ist die Begründung zur HOAI-Änderungsverordnung: „Dieser [der Auftragnehmer] hat seinen Auftraggeber in Textform darauf hinzuweisen, dass auch ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln enthaltenen Werte vereinbart werden kann.“

Die HOAI-Änderungsverordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und ist dann auf Vertragsverhältnisse anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten begründet worden sind. GLR

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